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Informationen zum Dokument  BGE 130 I 134 - "12 autofreie Sonntage"  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 2
Erwägung 3
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher  
 
11. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Walker gegen Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
1P.292/2003
 
vom 5. April 2004  
 
Regeste
 
Art. 82 BV, Art. 2, 3 und 5 SVG; Art. 55 KV/AR; Bundesrechtswidrigkeit der kantonalen Volksinitiative "12 autofreie Sonntage".  
Die Kantone sind, im Gegensatz zum Bund, nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken (E. 3.2).  
Ein grundsätzlich für das ganze Kantonsgebiet geltendes Sonntagsfahrverbot, wie es die Initiative anstrebt, kann nur per Rechtssatz erlassen werden. Die Kantone verfügen nicht über die dafür erforderliche Rechtssetzungskompetenz (E. 3.3 und 3.4).  
 
BGE 130 I, 134 (135)Sachverhalt
 
Am 25. Juni 2002 stellte der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden fest, die in Form einer allgemeinen Anregung eingereichte Volksinitiative "12 autofreie Sonntage" habe mit 482 gültigen Unterschriften mehr als die 300 erforderlichen auf sich vereinigt und sei daher zustande gekommen. Sie hat folgenden Wortlaut:
1
    "Im Kanton Appenzell A.Rh. werden zwölf autofreie Sonntage eingeführt.
2
Während dieser ist jeglicher motorisierter Privatverkehr verboten. Die
3
Detailbestimmungen können sich an den autofreien Sonntagen der
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Siebzigerjahre oder an der aktuellen nationalen Initiative
5
orientieren."
6
Gestützt auf ein vom Regierungsrat in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Prof. Dr. René Schaffhauser, welches zum Schluss kam, die Initiative sei bundesrechtswidrig, erklärte sie der Kantonsrat am 24. März 2003 auf Antrag des Regierungsrates mit 58 gegen 2 Stimmen für ungültig.
7
Mit Stimmrechtsbeschwerde vom 12. Mai 2003 beantragt Tim Walker "als Stimmbürger und Mitglied des Initiativkomitees" im Wesentlichen, diesen Beschluss des Kantonsrates aufzuheben und ihn anzuweisen, sie ganz oder eventuell teilweise den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen.BGE 130 I, 134 (135)
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BGE 130 I, 134 (136)Auszug aus den Erwägungen:
 
Aus den Erwägungen:
9
 
Erwägung 2
 
2.  Nach Art. 55 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1995 (KV/AR) entscheidet der Kantonsrat über die Gültigkeit einer Initiative. Nach dessen Abs. 2 ist eine solche u.a. dann ganz oder teilweise ungültig, wenn sie übergeordnetem Recht widerspricht. Der Kantonsrat ist, gestützt auf das Gutachten Schaffhauser, auf das er ausdrücklich vorbehaltlos abstellt, zur Auffassung gelangt, der Kanton verfüge nicht über die Kompetenz, zeitlich beschränkte generelle Fahrverbote für das ganze Kantonsgebiet zu erlassen. Eine Auslegung der Initiative, mit welcher sie ganz oder wenigstens teilweise mit dem übergeordneten Recht in Einklang gebracht werden könnte, sei nicht ersichtlich, weshalb sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro populo" vollständig ungültig erklärt werden müsse.
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Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, der Kanton sei durchaus befugt, wenigstens auf einem erheblichen Teil des kantonalen Strassennetzes Sonntagsfahrverbote zu erlassen. Es ist daher - und zwar frei - zu prüfen, ob das Bundesrecht den Kantonen die Freiheit belässt, auf ihrem Gebiet Sonntagsfahrverbote, wie sie die zu beurteilende Initiative anstrebt, einzuführen.
11
 
Erwägung 3
 
3.
12
3.1  Nach Art. 82 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr (Abs. 1) und übt die Oberaufsicht über Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus, wobei er bestimmt, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen. Im vorab gestützt auf den inhaltlich unverändert in Art. 82 BV überführten Art. 37bis aBV (Botschaft des Bundesrates über eine neue Verfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 258 ff.) erlassenen Strassenverkehrsgesetz bestimmt Art. 2 Abs. 1 lit. b unter dem Titel "Befugnisse des Bundes":
13
    "1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone:
14
    a. (...)
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    b. für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die
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    ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen;
17
    c. (..)."
18
Die kantonalen Befugnisse sind wie folgt geregelt:
19
    "Art. 3 Befugnisse der Kantone und GemeindenBGE 130 I, 134 (136)
20
BGE 130 I, 134 (137)  1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts
21
    gewahrt.
22
    2 Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote,
23
    Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu
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    erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter
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    Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
26
    3 Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht
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    dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt
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    oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben
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    jedoch gestattet. Vorbehalten ist die Beschwerde an das Bundesgericht
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    wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger.
31
    4 Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit
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    der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und
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    Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen
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    mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung
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    des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen
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    Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können
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    insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren
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    besonders geregelt werden. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide
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    über solche Massnahmen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
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    Bundesgericht zulässig. Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn
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    Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.
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    5 Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten
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    sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und
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    Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
45
    6 In besondern Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen
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    treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder
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    umleiten."
48
Art. 5 bestimmt über die "Signale und Markierungen" Folgendes:
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    "1 Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und
50
    Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden,
51
    sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten.
52
    2 (...)
53
    3 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen
54
    dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen
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    verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren
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    Ermächtigung angebracht werden."
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3.2  Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SVG ist klarerweise einzig der Bund bzw. der Bundesrat befugt, per Rechtssatz für das ganze Hoheitsgebiet geltende Beschränkungen des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs anzuordnen, ohne diese auf dem Strassennetz auszuschildern. Den Kantonen ist es demgegenüberBGE 130 I, 134 (137) BGE 130 I, 134 (138)untersagt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Gebiet per Rechtssatz generell zu beschränken. Sie können dies nach Art. 3 Abs. 2 SVG nur für "bestimmte Strassen" tun und müssen Verkehrsbeschränkungen, von hier nicht interessierenden Ausnahmen für polizeiliche Massnahmen nach Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 SVG abgesehen, als Totalfahrverbote im Sinne von Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SVG oder als funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SVG verfügen, publizieren (vgl. BGE 104 IV 24 E. 3 S. 26) und mit den vom Bundesrat dafür vorgesehenen Signalen und Markierungen an Ort und Stelle kund tun (BGE 101 Ia 73, 565 E. 3 S. 571; Urteil des Bundesgerichts 1P.203/1992 vom 6. April 1994, publ. in: URP 1994 S. 494; zur Abgrenzung von Totalfahrverboten nach Art. 3 Abs. 3 SVG und funktionellen Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG: VPB 60/1996 S. 732; zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an Massnahmen nach Art. 3 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 6 SVG: BGE 121 I 334 E. 6b S. 345 mit Hinweisen auf die Literatur).
58
3.3  Die umstrittene Initiative verlangt, was sich aus ihrem klaren Wortlaut und den Verweisen auf die autofreien Sonntage der Siebzigerjahre sowie die am 18. Mai 2003 von den Schweizer Stimmbürgern verworfene Initiative "für einen autofreien Sonntag pro Jahreszeit - ein Versuch für vier Jahre (Sonntags-Initiative)" (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 1. Dezember 1999 dazu in BBl 2000 S. 503 ff.) ergibt, dass der Kanton an 12 Sonntagen pro Jahr den motorisierten Privatverkehr in möglichst weit gehender Weise auf einem möglichst grossen Teil des kantonalen Strassennetzes unterbindet und die Strassen der Bevölkerung zum "freien Gemeingebrauch" (BBl 2000 S. 504) für Veranstaltungen aller Art zur Verfügung stellt. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot für Ärzte, Feuerwehr, Polizei und eventuell für den unbedingt notwendigen Berufsverkehr vom Initiativ-Komitee ausdrücklich als zulässig betrachtet würden; der öffentliche Verkehr unterliege keinen Einschränkungen, und es sei zudem denkbar, dass die Transportunternehmungen zusätzliche, ausserfahrplanmässige Verbindungen anbieten dürften.
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Für ein solches Sonntagsfahrverbot muss u.a. festgelegt werden, an welchen Sonntagen es gilt, wer vom Verbot ausgenommen ist und was für eine Verkehrsordnung an diesen Tagen gelten soll, an denen die Strassen zwar einerseits dem (nicht motorisierten) PublikumBGE 130 I, 134 (138) BGE 130 I, 134 (139)zur freien Benutzung zur Verfügung stehen sollen, an denen anderseits aber trotzdem ein eingeschränkter motorisierter Strassenverkehr möglich sein soll. Es ist offenkundig, dass eine solche grundsätzlich für das ganze Kantonsgebiet geltende Regelung nur per Rechtssatz erlassen werden kann. Es ist schlechterdings ausgeschlossen, sie zu verfügen, zu publizieren und anschliessend sämtliche Strassen (ausgenommen allenfalls die Durchgangsstrassen nach Art. 3 Abs. 3 SVG) mit den entsprechenden Verkehrssignalen und Markierungen zu kennzeichnen; auf diese Weise lässt sich die Initiative von vornherein weder ganz noch teilweise umsetzen. Diese verlangt vielmehr, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden das von ihr angestrebte Sonntagsfahrverbot auf gesetzgeberischem Weg einführt und setzt damit - zu Unrecht (oben E. 3.2) - voraus, dass er über die entsprechende Rechtssetzungskompetenz verfügt.
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3.4  Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Bundesrecht einerseits den rechtssatzmässigen Erlass von ohne entsprechende Signalisationen allgemein geltenden Verkehrsbeschränkungen dem Bund vorbehält, den Kantonen anderseits die Kompetenz einräumt, für bestimmte Strassen auf ihrem Gebiet Verkehrsbeschränkungen mittels Verfügung und Signalisation anzuordnen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht befugt ist, die für die Einführung eines kantonalen Sonntagsfahrverbotes erforderlichen Rechtssätze zu erlassen. Unter diesen Umständen spielt die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, inwieweit die Kompetenz des Kantons für den Erlass von Totalfahrverboten im Sinn von Art. 3 Abs. 3 SVG auf Durchgangsstrassen, die dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, eingeschränkt ist und ob der Bundesrat bei der Bezeichnung dieser Durchgangsstrassen im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu weit gegangen ist, für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle und kann offen bleiben. Der Kantonsrat hat das Stimmrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem er die Initiative als bundesrechtswidrig einstufte und ungültig erklärte.BGE 130 I, 134 (139)
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