VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 44 I 189 - Leinenweberei  Materielle Begründung
Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang:  0% (656)

Zitiert durch:

Zitiert selbst:

Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Zweck der an einer Ausstellung oder Preisbewerbung erteilten M ...
Erwägung 2
2. Ebenso ist die Annahme, dass eine vorsätzliche Uebertretu ...
Demnach erkennt der Kassationshof:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher  
 
BGE 44 I, 189 (189)29. Urteil des Kassationshofs
 
vom 23. April 1918 i.S. Schwob gegen Bern. Staatsanwaltschaft.  
 
Regeste
 
Unbefugter Gebrauch gewerblicher Auszeichnungen i.S. von Art. 26 Abs. 2 MschG. Unzulässigkeit der Uebertragung der einem von einer Gesellschaft betriebenen Unternehmen erteilten Auszeichnung an einen Teilhaber bei Auflösung der Gesellschaft ohne gleichzeitige Nachfolge in das Unternehmen. Vorsatz.  
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Der Kassationskläger Jean Samson Schwob, unbeschränkt haftender Teilhaber der Kommanditgesellschaft "Schwob & Cie, Leinenweberei in Bern" ist durch Urteil der I. Strafkammer des bernischen Obergerichts vom 20. Februar 1918, in Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses des Polizeirichters Bern vom 8. Dezember 1917 der Zuwiderhandlung gegen Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes betr. den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken schuldig erklärt und in eine Busse von 100 Fr. sowie die Kosten verfällt worden, weil er im Beilageblatt Schweizer Woche des Bund vom 3. November 1917 eine Annonce eingerückt hatte, die neben der üblichen Empfehlung seiner Firma die Worte: "Schweiz. Landesausstellung Bern 1914. Goldene Medaille" enthielt.BGE 44 I, 189 (189)
1
BGE 44 I, 189 (190)Die fragliche Medaille war s.Z. zusammen mit einer weiteren der Firma "Leinenweberei Bern, Schwob & Cie in Bern", bestehend aus dem heutigen Kassationskläger, Léon Wallach, Jules Lippmann, Léonhard Meyer als unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Joseph Schwob als Kommanditär, verliehen worden. Im April 1917 schlossen die Teilhaber dieser Firma eine Vereinbarung, worin sie übereinkamen, den zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsvertrag aufzuheben und die Gesellschaft zu liquidieren. Die sämtlichen Aktiven sollten en bloc auf eine Versteigerung unter den Gesellschaftern (geschieden in die Gruppen Léon Wallach, Jules Lippmann und Léonhard Meyer einerseits, Joseph und Jean Schwob andererseits) gebracht und nach dreimaligem Aufruf der meistbietenden Gruppe zugeschlagen werden. Die dafür vereinbarten Steigerungsbedingungen bestimmen in Ziff. 4: "Es ist beiden Parteien untersagt, sich Nachfolger der aufgelösten Firma zu nennen. Jede der beiden Gruppen erhält eines der Diplome der Schweiz. Landesausstellung 1914, lautend auf die "Leinenweberei Bern, Schwob & Cie in Bern" und zwar die Ersteigerer dasjenige für Leinenerzeugnisse, die andere Gruppe dasjenige für Stickerei." An der Steigerung vom 25. Mai 1917 gingen die Steigerungsobjekte an die Gruppe Wallach, Lippmann und Meyer über, die in der Folge die "Leinenweberei Bern A.-G." gründete. Andererseits taten sich auch Joseph Schwob und dessen Sohn Jean Schwob, der Kassationskläger zu einer neuen Kommanditgesellschaft unter der Firma "Schwob & Cie, Leinenweberei Bern" zusammen, die sich mit dem Vertriebe der gleichen Artikel wie die aufgelöste Gesellschaft befasst und von der das eingangs erwähnte, die Strafverfolgung gegen den Kassationskläger nach sich ziehende Inserat ausging.
2
In den Erwägungen ihres verurteilenden Erkenntnisses führt die I. Strafkammer des bernischen Obergerichts aus, dass die zur Reklame verwendete Auszeichnung, weil der Firma "Leinenweberei Bern, Schwob &Cie inBGE 44 I, 189 (190) BGE 44 I, 189 (191)Bern" als solcher, d.h. dem durch sie dargestellten Unternehmen zugedacht, auch nur zusammen mit diesem Unternehmen giltig hätte übertragen werden können. Die Inanspruchnahme für ein davon verschiedenes neugegründetes Geschäft sei auch mit Bewilligung der gewesenen Inhaber der alten ausgezeichneten Gesellschaft nicht zulässig und bedeute eine Täuschung des Publikums. Da dem Angeklagten dieser Erfolg seines Handelns zweifellos bewusst gewesen sei, liege demnach mit der objektiven Widerrechtlichkeit der Anmassung auch der zur Strafbarkeit erforderliche Vorsatz vor.
3
 
B.
 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Kassationsbeschwerde des Jean Schwob mit dem Antrage auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Zur Begründung wird wie schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass der Kassationskläger und sein Vater auf Grund der Ermächtigung durch die übrigen Teilhaber der alten Gesellschaft und infolge ihrer Beteiligung bei dieser als befugt angesehen werden müssten, die derselben erteilte Medaille für sich zu gebrauchen, eventuell jedenfalls sich in guten Treuen für dazu befugt hätten halten dürfen und man es mithin höchstens mit einer fahrlässigen nichtstrafbaren Uebertretung zu tun hätte.
4
 
C.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat eine Antwort nicht eingereicht.
5
 
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
 
1. Zweck der an einer Ausstellung oder Preisbewerbung erteilten Medaille ist entweder die Auszeichnung der bestimmten Person, welche die betreffende Leistung bewirkt hat, oder aber des geschäftlichen Unternehmens, aus dem das belobte Erzeugnis hervorgegangen ist und dessen Einrichtungen und Organisation es die Entstehung verdankt. In beiden Fällen ist das dadurch begründete Recht untrennbar mit dem Destinatär, dem es zugedacht war, verbunden. Gleichwie die einer bestimmten PersonBGE 44 I, 189 (191) BGE 44 I, 189 (192)erteilte Medaille von dieser Person nicht losgelöst werden kann, so haftet auch die einem Unternehmen verliehene am Unternehmen und ist ohne es nicht übertragbar. Der gewesene Teilhaber der Gesellschaft, welche das Unternehmen betrieb, ist deshalb im Falle der Gesellschaftsauflösung zur Führung der Auszeichnung nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass er Geschäftsnachfolger der aufgelösten Firma ist, d.h. von ihr das ausgezeichnete Unternehmen zur Fortsetzung erworben hat. Abreden, durch die er ermächtigt wird, sich der Medaille zur Empfehlung eines von ihm neugegründeten, mit dem alten in keiner Beziehung stehenden Geschäftes zu bedienen, sind als auf einen rechtlich ausgeschlossenen Erfolg gerichtet nichtig. In diesem Sinne hat sich denn auch das Bundesgericht implicite, indem es die Möglichkeit einter Nachfolge in das Medaillenrecht ohne solche in das Unternehmen verneinte, in Uebereinstimmung mit der Doktrin (vergl. Schuler, Concurrence déIoyale, S. 168 ff., Kohler, Unlauterer Wettbewerb, S. 212 ff. insbes. S. 217 und die dortigen Zitate) schon in zwei Fällen (AS 19 S. 227 Erw. 3, 26 II S. 538) ausgesprochen. Einer weiteren Begründung dafür bedarf es nicht, weil es sich um eine Folgerung handelt, die sich ohne weiteres aus dem Wesen des Institutes der gewerblichen Auszeichnung, dem Sinn und Inhalt des Aktes, durch den sie verliehen wird, ergibt. Da nichts dafür vorliegt und auch nicht behauptet wird, dass die formell auf die Firma "Leinenweberei Bern, Schwob & Cie in Bern" lautende Medaille in Wirklichkeit nicht der Firma als solcher, sondern den Teilhabern Joseph und Jean Schwob persönlich für ihre Verdienste am Zustandekommen der ausgestellten Erzeugnisse zugedacht gewesen wäre, und ferner feststeht, dass die von den beiden Genannten seither gegründete Firma "Schwob & Cie, Leinenweberei in Bern" nicht Rechtsnachfolgerin der alten, sondern ein von ihr verschiedenes neues Unternehmen ist, muss daher der Gebrauch der Medaille durchBGE 44 I, 189 (192) BGE 44 I, 189 (193)sie mit der Vorinstanz als unbefugter und widerrechtlicher im Sinne von Art. 26 Abs. 2 MSchG betrachtet werden.
6
 
Erwägung 2
 
2. Ebenso ist die Annahme, dass eine vorsätzliche Uebertretung vorliege, nicht zu beanstanden. Als gewiegter Kaufmann musste der Kassationskläger wissen, dass die Verwendung der Auszeichnung für ein anderes Geschäft, das mit dem s.Z. ausgezeichneten keinen Zusammenhang hat, auf eine Täuschung der Abnehmer und damit auf eine Schädigung der übrigen Gewerbetreibenden der Branche hinauslaufe. Aus der Vereinbarung mit den andern Teilhabern der aufgelösten Gesellschaft konnte er höchstens entnehmen, dass diese gegen den Gebrauch der Medaille durch ihn keine Einwendungen erheben. Für die Frage, ob derselbe vom Standpunkt der Allgemeinheit, der übrigen Interessenten statthaft sei, war damit nichts gesagt. Es hat deshalb die Vorinstanz den Versuch des Kassationsklägers, aus jener Vereinbarung das Vorliegen des guten Glaubens hinsichtlich der Berechtigung zur Führung der Medaille und damit eines das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ausschliessenden Irrtums herzuleiten, mit Recht als unstichhaltig zurückgewiesen.
7
 
Demnach erkennt der Kassationshof:
 
Die Kassationsbeschwerde wird abgewisen.BGE 44 I, 189 (193)
8
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).