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Informationen zum Dokument  BGE 39 I 610 - Rückwirkung Stansstad  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt:
A.
B.
C.
D.
Erwägungen:
Erwägung 1
1. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung feststellt, trifft  ...
Erwägung 2
2. In der Sache selbst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, d ...
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Adrian Schwaller, A. Tschentscher  
 
BGE 39 I, 610 (610)107. Urteil
 
vom 20. November 1913 in Sachen Stansstad gegen Cubasch.  
 
Regeste
 
Das Konkordat betr. Gewährung von Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche ist nur anwendbar auf solche Ansprüche, welche nach seinem Inkrafttreten bezw. dem Beitritt der betr. Kantone entstanden oder doch mindestens nachher rechtskräftig festgestellt worden sind.  
 
Sachverhalt:
 
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:
1
 
A.
 
Durch Beschluß vom 3. August 1908 legte die Steuerkommission Stansstad dem Dr. Cubasch, Arzt ebenda wegen unvollständiger Versteuerung seines Vermögens in den Jahren 1899 bis 1908 eine Nachsteuer von 5689 Fr. 20 Cts. auf. Dr. Cubasch rekurrierte hiegegen an die kantonale Steuerkommission und an den Regierungsrat, wurde aber von beiden Instanzen abgewiesen. Gestützt auf eine Weisung des Regierungsrates, daß von den hinterzogenen Steuern gemäß § 6 des Gesetzes über die BeBGE 39 I, 610 (610)BGE 39 I, 610 (611)strafung ungesetzlicher Steuerentrichtung Zinsen und Zinseszinsen zu berechnen seien, setzte darauf die Steuerkommission Stansstad am 15. November 1909 den nachzuzahlenden Betrag definitiv auf 6648 Fr. 35 Cts. fest. Ein im Jahr 1910 unternommener Versuch, diese Summe beizutreiben, mißlang, weil Dr. Cubasch inzwischen nach Luzern übergesiedelt war und die nachgesuchte Rechtsöffnung von den luzernischen Gerichten mit Rücksicht auf die öffentlichrechtliche Natur des Anspruchs verweigert wurde. Die Gemeinde Stansstad war daher genötigt, die Sache einstweilen ruhen zu lassen. Nachdem dann am 23. August 1912 das neue Konkordat betr. die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche -- dem sowohl Luzern wie Nidwalden von Anfang an beigetreten sind -- die Genehmigung des Bundesrates erhalten hatte, ging sie neuerdings vor, betrieb mit Zahlungsbefehl vom 27. August 1912 die heutige Rekursbeklagte Frau Cubasch als Erbin des inzwischen verstorbenen Dr. Cubasch auf Zahlung der 6648 Fr. 35 Cts. zuzüglich der Kosten des früheren Vollstreckungsverfahrens und stellte nach erfolgtem Rechtsvorschlag unter Berufung auf die eingangs erwähnten Entscheide der nidwaldnischen Steuerbehörden das Gesuch um Erteilung definitiver Rechtsöffnung.
2
Durch Urteil vom 27. Februar 1913 wies indessen die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des luzernischen Obergerichts in Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses des Gerichtspräsidenten von Luzern das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung ab, daß die Bestimmungen des Konkordates nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach den Gesetzen im Zweifel keine rückwirkende Kraft zukomme, nur auf solche Steuerforderungen Anwendung finden könnten, die nach seinem Inkrafttreten entstanden seien.
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B.
 
Gegen dieses Urteil hat die Gemeinde Stansstad innert Frist die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, dasselbe sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die nachgesuchte Rechtsöffnung zu erteilen. Es wird ausgeführt: Durch den Beitritt zum Konkordate habe jeder Kanton die Pflicht übernommen, die Entscheide der zuständigen Behörden anderer Konkordatskantone über Ansprüche der in Art. 1 des Konkordats erwähnten Art gleich rechtskräftigen Zivilurteilen i. SBGE 39 I, 610 (611) BGE 39 I, 610 (612)von Art. 61 BV und 81 Abs. 2 SchKG zu vollstrecken. Dafür, daß diese Pflicht sich auf die nach dem Beitritt zum Konkordat ergangenen Entscheide beschränke, böten weder der Wortlaut des Konkordats selbst noch die Materialien über die seinem Abschluß vorangegangenen Beratungen irgendwelchen Anhaltspunkt. Das Gegenteil gehe schon daraus hervor, daß der Kanton Zug, um die Pflicht zur Vollstreckung auch der früheren Entscheide auszuschließen, es für nötig erachtet habe, seiner Beitrittserklärung einen ausdrücklichen dahingehenden Vorbehalt beizufügen. Der von der Vorinstanz angerufene Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze treffe nicht zu, da die Bestimmungen des Konkordates nicht materiellrechtlicher, sondern prozeßrechtlicher Natur seien. Prozeßgesetze aber gälten nach feststehender Regel für alle Ansprüche, die nach ihrem Inkrafttreten geltend gemacht würden. Auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs selbst komme nichts an. Indem die Vorinstanz, trotzdem und obwohl die in Art. 3 und 4 Abs. 2 und 3 des Konkordats geforderten Belege beigebracht worden seien, die Exekution verweigert habe, habe sie das Konkordat verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen.
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C.
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Luzern und die Rekursbeklagte Frau Cubasch haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.
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D.
 
Das Bundesgericht hat zunächst am 13. Juni 1913 beschlossen, die Regierungen der Konkordatskantone um Auskunft darüber zu ersuchen, ob die Frage der Anwendbarkeit des Konkordats auf vor seinem Inkrafttreten bezw. vor dem Beitritt der betr. Kantone festgestellte Ansprüche anläßlich der behördlichen Beratungen über den Beitritt zum Konkordate erörtert worden sei und in welchem Sinne. Aus den darauf eingelangten Antworten ergibt sich, daß eine solche Erörterung in der Mehrzahl der Kantone -- Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, Solothurn, Basel-Land, Appenzell (beider Rhoden), Graubünden, St. Gallen, Tessin, Waadt, Wallis und Neuenburg -- nicht stattgefunden hat. Zug und Zürich sind dem Konkordate nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalte beigetreten, daß der zugerische, bezw. zürcherische Richter die Rechtsöffnung nur dann zu gewähren habe, wenn die Ansprüche nach dem Beitritt Zugs bezw. Zürichs und des die Rechtshilfe nachBGE 39 I, 610 (612)BGE 39 I, 610 (613)suchenden Kantons rechtskräftig geworden seien. In Basel ist die Aufnahme eines gleichlautenden Vorbehaltes bei der Beratung im Großen Rate von einem Mitglied beantragt, aber abgelehnt worden. In Aargau hatte die Finanzdirektion vorgeschlagen, die Publikation des Konkordates in der Gesetzessammlung mit dem Beschlusse zu verbinden, daß dasselbe nur auf die seit dem 4. September 1912 erlassenen Entscheide Anwendung finde: Dieser Passus sei dann aber bei der definitiven Redaktion weggelassen worden, "in der Annahme, es verstehe sich das von selbst und im Zweifelsfalle könnte doch nur der Richter entscheiden";
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Erwägungen:
 
in Erwägung:
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Erwägung 1
 
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Erwägung 2
 
2. In der Sache selbst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß das von der Rekurrentin angerufene Rechtshilfekonkordat nur auf solche Steuer- und Bußenansprüche anwendbar ist, die nach seinem Inkrafttreten entstanden oder doch mindestens nachher rechtskräftig festgestellt worden sind. Zuzugeben ist freilich, daß das Argument, welches die Vorinstanz hiefür anführt -- daß nämlich den Gesetzen im Zweifel keine rückwirkende Kraft zukomme -- nicht Stich hält. Denn der Streit dreht sich nicht darum, von welchem Zeitpunkte die Wirksamkeit des Konkordates beginne, sondern darum, auf welche Ansprüche sich die darin vereinbarte Rechtshilfepflicht erstrecke, ob auf alle Ansprüche der in Art. 1 Abs. 2 erwähnten Art schlechthin oder nur auf einen Teil derselben, nämlich nur auf diejenigen, deren Entstehung oder Feststellung in die Zeit nach dem Abschlusse des Konkordates fällt. In Frage steht demnach nicht sowohl die Abgrenzung des zeitlichen, als diejenige des sachlichen Geltungsbereiches des Konkordates, so daß die Normen über die zeitliche HerrschaftBGE 39 I, 610 (613) BGE 39 I, 610 (614)der Rechtssätze hier nicht herangezogen werden können. Aus den nämlichen Gründen geht aber andererseits auch der Standpunkt des Rekurrenten fehl, daß die Vorschriften des Konkordates, weil prozeßrechtlicher Natur, auf alle Ansprüche Anwendung finden müßten, die nach seinem Inkrafttreten geltend gemacht würden, gleichgültig wann sie entstanden seien. Denn prozeßrechtlichen Charakter hat das Konkordat nur insoweit, als es das Verfahren, in dem die Rechtshilfe zu leisten ist, und die formalen Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wird, festsetzt. Die Rechtshilfepflicht selbst ist nicht prozeßrechtlicher, sondern staatsrechtlicher Natur und hat ihren Rechtsgrund in der vertraglichen Souveränitätsbeschränkung, die sich die Kantone durch den Beitritt zum Konkordate auferlegt haben. Maßgebend für die Bestimmung ihres Umfanges muß daher der Wille der Kontrahenten beim Abschlusse des Vertrages sein. Welches aber dieser Wille gewesen sei, kann, da das Konkordat selbst eine ausdrückliche Erklärung darüber nicht enthält und auch die in Fakt. D oben erwähnte Umfrage keine hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte ergeben hat, nur im Wege der Schlußfolgerung, durch Zurückgehen auf Wesen und Zweck der Verpflichtung, ermittelt werden.
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Hiebei ist davon auszugehen, daß die Gewährung der Rechtshilfe für öffentlichrechtliche Ansprüche eines anderen Staates die Anerkennung des öffentlichen Rechtes dieses Staates und damit einer Gewalt desselben über die Gebietsangehörigen des ersuchten Staates bezw. deren Vermögen in sich schließt. Eine solche Anerkennung wird aber der Regel nach nur für die Zukunft ausgesprochen werden. Sie auf in der Vergangenheit liegende Akte auszudehnen und damit diesen eine Wirkung zuzuerkennen, die ihnen bisher nicht zukam, würde der Rücksicht auf den Schutz der eigenen Gebietsangehörigen, die kein Staat ohne Not außer Acht lassen wird, widersprechen. So ist denn auch im Auslieferungsrecht, wo es sich ebenfalls um Rechtshilfe für öffentlichrechtliche, nämlich Strafansprüche eines auswärtigen Staates handelt, anerkannt, daß, wenn ein Staat, der bisher nicht ausgeliefert hat, einen Auslieferungsvertrag abschließt, die daraus resultierende Auslieferungspflicht sich im Zweifel nur auf solche Vergehen bezieht, die nach dem Vertragsschluß verübt worden sind (vergl. Lammasch, AuslieferungspflichtBGE 39 I, 610 (614) BGE 39 I, 610 (615)und Asylrecht, S. 61 ff. und die dortigen Zitate). Der Gesichtspunkt, der hier zur Beschränkung der Rechtshilfe auf nach dem Abschlusse des Rechtshilfevertrages entstandene (Straf-)Ansprüche geführt hat -- die Rücksichtnahme auf das durch die Gebietsangehörigkeit begründete Schutzverhältnis -- trifft aber in ganz gleicher Weise auch dann zu, wenn die Rechtshilfe nicht durch Überlieferung der Person des Gebietsangehörigen, sondern durch Zulassung eines -- bisher versagten -- Zwanges gegen sein Vermögen zu leisten ist.
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Zu dem nämlichen Ergebnis führt das Zurückgehen auf den mit der Rechtshilfe verfolgten Zweck. Das Konkordat hat seinen Ursprung in der Überzeugung, daß das staatsrechtliche Verhältnis der Kantone als Glieder eines Bundesstaates die Pflicht mit sich bringe, sich gegenseitig bei der Erhebung derjenigen Abgaben Beistand zu leisten, deren jeder zur Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben bedarf. Nun sind aber all diese Abgaben -- eigentliche Vermögens-, Erwerbs-, Erbschafts-, wie daran anschließende Nach- und Strafsteuern -- ihrer Natur nach zur sofortigen Vollstreckung bestimmt. Steuern, die innert einer bestimmten Frist nicht eingegangen sind, werden regelmäßig abgeschrieben werden und fallen für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und die Finanzverwaltung des Gemeinwesens nicht mehr in Betracht. Der dem Konkordate immanente Zweckgedanke ist somit auch dann erreicht, wenn sich die Rechtshilfepflicht auf die nach seinem Inkrafttreten entstandenen oder rechtskräftig gewordenen Ansprüche beschränkt. Umso eher darf angenommen werden, daß zum mindesten die überwiegende Mehrzahl der Kantone, obwohl sie es nicht besonders aussprach, sich tatsächlich auch nur in der gedachten Beschränkung habe verpflichten wollen. Dies muß aber nach dem Gesagten genügen, um das Konkordat in diesem Sinne auszulegen. Die Möglichkeit, auch für früher entstandene Ansprüche Rechtsöffnung zu gewähren, bleibt den Kantonen, die anderer Ansicht gewesen sein sollten, auch dann gewahrt. Denn so gut die Kantone bisher außerkantonale Steuer- und Bußenforderungen trotz Mangels einer vertraglichen oder bundesgesetzlichen Grundlage freiwillig, von sich aus vollstrecken konnten (AS 28 S. 141 E. 3 [= BGE 28 I 138 (141)]; 32 S. 645 E. 2 [= BGE 32 I 641 (645)]), so gut können sie dies natürlich auch künftig tun. Nur handelt es sich dabei nichtBGE 39 I, 610 (615) BGE 39 I, 610 (616)mehr um eine erzwingbare Pflicht, sondern lediglich um ein Recht.
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Daraus folgt, daß eine konkordatsmäßige Verpflichtung der luzernischen Gerichte, die von der Rekurrentin geltend gemachte Nachsteuerforderung zur Vollstreckung zuzulassen, nicht besteht. Der Rekurs ist daher abzuweisen, ohne daß es des Eintretens auf die weiteren von der Rekursbeklagten gegen die Erteilung der Rechtsöffnung erhobenen Einreden bedürfte;
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Dispositiv
 
erkannt:
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Der Rekurs wird abgewiesen.BGE 39 I, 610 (616)
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