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Informationen zum Dokument  BGE 1 I 530 - Eduard Meier von Leibstadt  Materielle Begründung
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Sachverhalt:
Erwägungen:
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Christian Schneider, A. Tschentscher  
 
BGE 1 I, 530 (530)144. Urtheil
 
vom 2. Oktober 1875 in Sachen Polizeidepartement Baselstadt.  
 
Sachverhalt:
 
A. Eduard Meier von Leibstadt, Kt. Aargau, hat sich am 3. Februar 1874 mit Katharina Kunz von Schweigen, Königr.BGE 1 I, 530 (530) BGE 1 I, 530 (531)Bayern, verehelicht und dabei deren uneheliches Kind Johannes Kunz, geb. 4. März 1866, legitimirt.
1
Der Gemeinderath von Leibstadt und die Regierung von Aargau verweigerten jedoch die Anerkennung der Ehe und die Legitimation des Kindes. Wegen Nichtanerkennung der Ehe erhob Meier Beschwerde beim Bundesgericht; bezûglich der Nichtanerkennung des Kindes ergriff er dagegen ein Rechtsmittel nicht, da er nicht Vater des Joh. Kunz ist.
2
B. Das Polizeidepartement von Basel verlangte deshalb vom Bûrgermeisteramte Schweigen einen Heimathschein fûr das Kind; allein diesem Begehren wurde nicht entsprochen, weil das Kind durch die bei dem Eheabschlusse geschehene Anerkennung legitimirt sei und daher die Rechte eines ehelichen Kindes erhalten habe.
3
C. Unter Berufung auf Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege legt nun das Polizei-Departement des Kantons Baselstadt diesen Fall dem Bundesgerichte vor, behufs Ausmittlung des Bûrgerrechtes des Joh. Kunz.
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Erwägungen:
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Gemäß Art. 27 Ziff. 4 des Bundesgesetzes ûber die Organisation der Bundesrechtspflege urtheilt das Bundesgericht ûber Anstände betreffend Heimathlosigkeit nach Anleitung des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850. Hienach (vergl. Art. 7-10 dieses Gesetzes) liegt aber die Untersuchung, ob wirklich ein Fall von Heimathlosigkeit vorliege, zunächst dem Bundesrathe ob und hat diese Behörde sich auch darûber auszusprechen, ob einem Kanton, beziehungsweise welchem, die Pflicht der Einbûrgerung des Heimathlosen obliege. Nur wenn der betreffende Kanton mit der Ansicht des Bundesrathes nicht einverstanden ist, gelangt die Sache an das Bundesgericht und zwar ist in diesem Falle der Prozeß vom Bundesrathe einzuleiten.
6
 
Dispositiv
 
Demnach hat das Bundesgericht
7
beschlossen:
8
Auf das Gesuch des Polizeidepartementes Baselstadt wird nicht eingetreten und dieser Behörde ûberlassen, sich an den Bundesrath zu wenden.BGE 1 I, 530 (531)
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