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Informationen zum Dokument  BGE 1 I 66 - Territorialitätsprinzip des Erbschaftsrechts  Materielle Begründung
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Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
E.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Frage, wo und&nbs ...
2.  Nun schreibt zwar das zürcherische Gesetz, welches  ...
3.  Auch die Konkordate vom 15. Juli 1822  betreffend&n ...
4.  Unter diesen Umständen kann das Bundesgericht, da a ...
5.    Nach diesem Grundsatze, dessen Richtigkeit und An ...
6. In dieser Hinsicht hat die zürcherische Regierung selbst  ...
7.  Nun kann aber, da das Vermögen einer Person nach d ...
8.  Mit dem Tode  des J. Stucki  sind aber nach d ...
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1.  Die vom Waisenamte Dägerlen über den minderj& ...
2.  Die zürcherischen Behörden sind verpflichtet,  ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher  
 
BGE 1 I, 66 (66)16.  Urtheil vom  10. September 1875  in  Sachen Selina Maag.
 
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Selina Maag von Dägerlen, Kts. Zürich, hatte sich im Jahre 1870 mit Jakob Stucki von Oberweil, Dägerlen, wohnhaft gewesen in Hüttweilen, Kanton Thurgau, verehelicht und es ist aus dieser Ehe ein im Jahre 1871 geborener Knabe vorhanden.  Im Jahre 1872  entfernte  sich  sodann der EheBGE 1 I, 66 (66)BGE 1 I, 66 (67)mann Stucki nach Amerika, weshalb Rekurrentin im Jahre 1873 Scheidungsklage gegen denselben erhob und mit dieser Klage laut Urtheil der Zivilabtheilung des Wucherischen Obergerichtes vom 27. September 1873 obsiegte.
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B.
 
Im September 1873 erhielt der Gemeinderath Dägerlen vom Bundesrats die Anzeige, daß Jakob Stucki ertrunken sei. Gestützt hierauf verhängte der genannte Gemeinderath über den minderjährigen Knaben J. J. Stucki die Vormundschaft und verlangte vom Adoptivvater des Verunglückten, J. Stucki in Islikon, Kantons Thurgau, das bis dahin in dessen Händen gelegene Vermögen des Erstem, behufs Niederlegung in der Schirmlade, welchem Begehren J. Stucki wirklich nachkam. Gin Gesuch der thurgauischen Regierung an diejenige des Kantons Zürich, daß der Gemeinderath Dägerlen angehalten werde, das zu Händen genommene Vermögen des minderjährigen J. J. Stucki an das Waisenamt Hüttweilen zum Zwecke der dortigen Theilung und Verwaltung aushinzugeben, wurde vom zürcherischen Regierungsrathe unterm 22. August 1874 ablehnend beschieden.
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C.
 
Mit Eingabe vom 14. Dezember v. J. stellte nun Frau Maag an den Bundesrath das Gesuch, daß die zürcherischen Behörden angewiesen werden, das Vermögen des J. J. Stucki in Hüttweilen ihr, als dessen rechtmäßiger Mutter, aushinzugeben, damit sie dasselbe nach Maßgabe des thurgauischen Gesetzes über Vormundschaft der Eltern verwalte.
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Dieses Gesuch stützte Rekurrentin darauf, daß sowohl sie als ihr Kind im Kanton Thurgau wohnen und auch das vom Vater ererbte Vermögen des Letzteren zur Zeit des Todes des Vaters im Kanton Thurgau gelegen habe; daß ferner in diesem Kanton das Territorialprinzip gelte und dieser Grundsatz auch durch die neue Bundesverfassung ausdrücklich und stillschweigend zur Geltung gelangt sei. Nach thurgauischem Rechte übe aber der Vater, resp. die Mutter, die Verwaltung über das Vermögen der Kinder aus und habe auch die Nutznießung desselben, welches Recht einfach aufgehoben würde, wenn das Verfahren der zürcherischen Behörden geschützt würde. Die Uebergabe des Vermögens an denBGE 1 I, 66 (67) BGE 1 I, 66 (68)Gemeinderath Dägerlen sei auch nur eine Folge der feindseligen Gesinnung gewesen, welche der frühere Inhaber desselben gegen sie hege.
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D.
 
Dem Begehren der Rekurrentin hat sich auch die thurgauische Regierung angeschlossen und namentlich noch betont, daß, da die Erbschaft im Kanton Thurgau gelegen habe, die zürcherischen Behörden in keinem Falle berechtigt gewesen seien, sich der Theilung zu bemächtigen und dieselbe nach Maßgabe der zürcherischen Gesetze zu erledigen.
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E.
 
Die Regierung von Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde unter folgender Begründung: Der Kanton Zürich erkläre im Gegensatz zu dem Territorialitätsprinzip das persönliche Statut in allen Vormund- und Erbschaftssachen für die Aufstellung des kompetenten Gerichtsstandes maßgebend und anerkenne daher in solchen Fragen kein forum domicilii, sondern nur das forum originis. Nach der bisherigen Praxis der Bundesbehörden könne auch kein Zweifel darüber obwalten, daß die Heimatsbehörden kompetent seien, wenn sie sich im Besitze der Erbschaft befinden und dieß sei nun in concreto der Fall. Daß dieser Besitz auf rechtswidrige Weise erlangt worden sei, werde als unrichtig bestritten. Dagegen anerkennt die zürcherische Regierung, daß, wenn in der Erbschaftsfrage das forum domicilii als zuständig erachtet werde, der Kanton Zürich auch die Vormundschaft über den minderjährigen Stucki nicht mehr ausüben könne und in dieser Weise die Vormundschaftsfrage von der Erbschaftsfrage abhängig sei.
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Der Vormund des minderjährigen J. J. Stucki trägt ebenfalls auf Verwerfung des Rekurses an. Derselbe anerkennt, daß zur Zeit des Todes des Erblassers das Vermögen desselben in Händen von dessen Adoptivvater J. Stucki in Islikon, also auf thurgauischem Gebiet gelegen habe, behauptet aber, dasselbe sei in aller Form Rechtens nach Vorschrift der zürcherischen Gesetzgebung in den Kanton Zürich gelangt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Frage, wo und  nach welchen Gesetzen  der Nachlaß des  in Amerika verBGE 1 I, 66 (68)BGE 1 I, 66 (69)storbenen J. Stucki zu vertheilen und die Vormundschaft über den hinterlassenen Knaben desselben auszuüben sei. Die, übrigens auch nicht in Widerspruch gesetzte Kompetenz des Bundesgerichtes unterliegt daher gemäß Art. 57 Lemma 2 des Bundesgesetzes Über die Bundesrechtspflege keinem begründeten Zweifel, da neben der Frau Maag auch die Regierung des Kantons Thurgau als Rekurrentin aufgetreten ist.
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5.    Nach diesem Grundsatze, dessen Richtigkeit und Anwendbarkeit auf den  vorliegenden Fall auch von der  zürcherischen Negierung nicht bestritten worden ist, haben jedenfalls über dieBGE 1 I, 66 (69) BGE 1 I, 66 (70)Bevormundung des minderjährigen J. J. Stucki, da derselbe sich immer im Kanton Thurgau bei seiner Mutter aufgehalten hat, nur die thurgauischen und nicht die zürcherischen Behörden zu entscheiden und kann sich somit nur fragen, ob die letzteren befugt gewesen seien, über das zur Zeit in ihren Händen befindliche Vermögen desselben die vormundschaftliche Verwaltung zu verhängen.
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8.  Mit dem Tode  des J. Stucki  sind aber nach der thurgauischen Gesetzgebung auch die vormundschaftlichen Rechte desselben auf die Rekurrentin  übergegangen  und hat dieselbe insbesondere sowohl das Recht, das  vom Vater ererbte Vermögen des minderjährigen Knaben, soweit dasselbe sich damals im Kanton Thurgau befand, als Vormund zu verwalten, wie auch die Nutznießung an diesem Vermögen erworben und wäre daher der von J. Stucki  bestellte Vermögensverwalter pflichtig gewesen, ihr jenes Vermögen aushinzugeben. Daß er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, sondern das Vermögen später aus dem Kanton Thurgau  weggebracht und  dem Gemeinderathe  Dägerlen übergeben hat, vermag die wohlerworbenen Rechte der Rekurrentin, welche zwar nicht einen erbrechtlichen,  wohl aber einen familienrechtlichen Charakter haben, nicht zu beeinträchtigen undBGE 1 I, 66 (70) BGE 1 I, 66 (71)berechtigte namentlich den Gemeinderath Dägerlen nicht, das Vermögen des J. J. Stucki mit Außerachtlassung jener Rechte der Rekurrentin in  eigene vormundschaftliche Verwahrung zu nehmen.
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
 
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