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Informationen zum Dokument  BGE 1 I 12 - Besteuerung im Wohnsitzkanton  Materielle Begründung
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Sachverhalt
A.
B.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Obschon die frühere Bundesverfassung keinerlei Vorschrift ...
2.  Nun liegt hier allerdings ein Fall von Doppelbesteuerung ...
3.  Demgemäß ist Rekurrent Pflichtig, für d ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher  
 
BGE 1 I, 12 (12)3. Urtheil vom 5. Februar 1875 in Sachen Becker.
 
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Becker-Trümpi ist im April 1873 von Ennenda, Kanton Glarus, nach Ibach, Ktn. Schwyz, übergesiedelt. Derselbe hat die Vermögenssteuer von seinem ganzen Vermögen für das Jahr 1873 in Glarus entrichtet und beschwert sich nun darüber, daß er auch im Kanton Schwyz von seinem beweglichen Vermögen für jenes Jahr besteuert werden wolle.
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B.
 
Die Regierung von Schwyz beharrt auf ihrer Steuerforderung und bemerkt, da Becker bereits im Jahre 1873 Niedergelassener der Gemeinde Schwyz gewesen sei, so sei derselbe nach dem Territorialrechte der dortigen Steuer unterworfen. Eine doppelte Besteuerung trete nur deshalb ein, weil Glarus einen Angehörigen veranlagt habe, der notorisch in einem andern Kanton niedergelassen gewesen sei und sein bewegliches Vermögen an seinem neuen Wohnorte zu versteuern' gehabt habe.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Obschon die frühere Bundesverfassung keinerlei Vorschriften gegen Doppelbesteuerung der Bürger enthielt, so haben doch die Bundesbehörden seit geraumer Zeit sich dahin ausgesprochen, daß eine direkte Doppelbesteuerung der nämlichen Personen und für die gleichen Vermögensobjekte nicht zulässig sei und es ist nun auch in Art. 46, Lemma 2, der neuen Bundesverfassung die Doppelbesteuerung grundsätzlich als unstatthaft erklärt, indem die Bundesgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen gegen Doppelbesteuerung treffen soll. Obschon nun das in Aussicht genommene Gesetz noch nicht erlassen ist, so kann doch angesichts der bundesrechtlichen Praxis keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß das Bundesgericht, welches nunmehr mit Bezug auf solche Beschwerden an die Stelle des Bundesrates und der Bundesversammlung getreten ist, das Recht und die Pflicht hat, gegen Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren.BGE 1 I, 12 (12)
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BGE 1 I, 12 (113)2.  Nun liegt hier allerdings ein Fall von Doppelbesteuerung insofern vor,  als Rekurrent sein bewegliches Vermögen für das Jahr 1873 sowohl in Glarus als in Schwyz versteuern soll. Fragt es sich nun, auf welche Weise gegen diese Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren sei, so kann der Richter beim Mangel jeder  gesetzlichen  Bestimmung  sich  nur  ans den  Standpunkt stellen,  welchen  der Bundesrath  bisher konstant eingenommen hat, daß nämlich jeder Kanton nur für diejenige Zeit steuerberechtigt erklärt wird, während welcher Rekurrent in demselben gewohnt hat.
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Demnach hat das Bundesgericht
 
 
erkannt:
 
Die Beschwerde ist insoweit begründet, daß Rekurrent nur angehalten werden kann, für diejenige Zeit, während welcher er im Kanton Schwyz niedergelassen gewesen ist, die Vermögenssteuer in diesem Kanton zu bezahlen.BGE 1 I, 12 (113)
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