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Informationen zum Dokument  BGHZ 51, 326 - Beschluß als "Urteil in einer Rechtssache"  Materielle Begründung
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Rainer M. Christmann, A. Tschentscher  
BGHZ 51, 326 (326)Der Beschluß, mit dem unter Zurückweisung der Privatklage die Eröffnung eines Privatklageverfahrens abgelehnt wird (§ 383 Abs. 1 StPO), ist als "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB zu werten.  
BGB § 839  
III. Zivilsenat  
 
Urteil
 
vom 10. Februar 1969  
i. S. K. (KI.) w. Freistaat B. (Bekl.)  
-- III ZR 35/68. --  
I. Landgericht Regensburg  
II. Oberlandesgericht Nürnberg  
 
Aus den Gründen:
 
Das Berufungsgericht sieht den Beschluß, mit dem die Strafkammer des Landgerichts X. die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Privatklage durch das Amtsgericht Y. als unbegründet verworfen hat, als "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne von § 839 Abs. 2 BGB an mit BGHZ 51, 326 (326)BGHZ 51, 326 (327)der Folge, daß der Kläger aus der Beschwerdeentscheidung Amtshaftungsansprüche nur herleiten kann, wenn die Richter der Strafkammer bei der Entscheidung eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung begangen haben würden.
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Dabei geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß als "Urteil" in einer Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift nach heutiger Auffassung nicht nur Urteile im eigentlichen prozeßrechtlichen Sinne anzusehen sind, sondern daß auch richterliche Entscheidungen, die wie im vorliegenden Fall in Beschlußform ergehen, für das sogenannte Richterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB in Betracht kommen können. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß für den Anwendungsbereich der Vorschrift nach den mit ihr vom Gesetzgeber verfolgten Zielen nicht so sehr die (prozeßtechnische) Form als vielmehr das Wesen der richterlichen Entscheidung maßgebend sein muß (vgl. BGHZ 10, 55 [57 ff.]; 13, 142 [143]; 36, 379 [382]; 46, 106; 50, 14; LM BGB § 839 G Nr. 10). Der Haftungsbeschränkung des § 839 Abs. 2 BGB liegt der Gedanke zugrunde, daß es mit dem Wesen der Rechtskraft unverträglich wäre, wenn jede Entscheidung des Spruchrichters allein schon wegen angeblicher Unrichtigkeit, die den Tatbestand einer strafbaren Handlung nicht erfüllt, zur Grundlage von Ersatzansprüchen gemacht und damit über die von den Prozeßordnungen eingeräumten Rechtsbehelfe hinaus auf dem Weg über das materielle (Haftungs-) Recht zur Nachprüfung durch andere Richter gestellt werden könnte (vgl. hierzu vor allem BGHZ 50, 14 sowie ferner Steffen, DRiZ 1968, 237; 1969, 45). Deshalb sollen richterliche Entscheidungen, durch die - wie es regelmäßig in der Form des Urteils geschieht - unabhängige Richter in Anwendung materieller Rechtsnormen auf einen bestimmten Tatbestand ein Streit- oder Strafverfahren nach bestimmten rechtsstaatlichen prozessualen Regeln für die Instanz abschließend entscheiden, grundsätzlich nicht zum Gegenstand von Amtshaftungsansprüchen gemacht werden dürfen. Richterliche Entscheidungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, können auch Beschlüsse sein; gerade die neuere Gesetzgebung hat verschiedentlich gerichtliche VerfahBGHZ 51, 326 (327)BGHZ 51, 326 (328)ren geschaffen, die zwar im wesentlichen dem mit einem Urteil abschließenden Verfahren gleichen, in denen aber doch die richterlichen Entscheidungen nicht in der äußeren Form eines Urteils, sondern in Beschlußform getroffen werden (vgl. LM Anm. zu BGB § 839 G Nr. 7). Es entspricht den mit dem sogenannten Richterprivileg verfolgten Zielen, in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht nur Urteile im prozeßtechnischen Sinne, sondern auch solche in Beschlußform ergehenden richterlichen Entscheidungen einzubeziehen, die ihrem Wesen nach Urteile und diesen in allen wesentlichen Voraussetzungen gleichzusetzen, also "urteilsvertretende" Erkenntnisse sind. Die wesensmäßigen Voraussetzungen eines Urteils in diesem Sinne werden entgegen der Ansicht der Revision sowohl von der Beschwerdeentscheidung der Strafkammer des Landgerichts X. als auch von dem mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluß selbst, durch den das Amtsgericht Y. gemäß § 383 Abs. 1 StPO die Privatklage des Klägers zurückgewiesen hat, erfüllt.
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Allerdings ist das Eröffnungsverfahren, in dem diese richterlichen Entscheidungen ergangen sind, nicht Teil des Hauptverfahrens, auf Grund dessen ein Strafurteil ergehen kann, sondern diesem vorgeschaltet. In diesem sogenannten Zwischenverfahren tritt das Gericht zum Schutz des Angeschuldigten zunächst nur in eine Vorprüfung im Rahmen der Privatklage bzw. der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage dahin ein, ob der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint und ob Umstände vorliegen, die etwa eine Strafverfolgung prozessual hindern (§§ 203, 383 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Gericht den Beschuldigten anzuhören (§§ 382, 383 Abs. 1, 201 StPO) und kann es zur besseren Aufklärung der Sache Beweise erheben (§§ 383 Abs. 1, 201 Abs. 1 StPO). Es liegt jedoch in der Natur dieser Vorprüfung begründet, daß sie jedenfalls nach der tatsächlichen Seite hin nur in beschränktem Umfang eine Klärung bringen, also - mit den Worten des Berufungsgerichts - nicht in vollem Umfang die Rechtsgarantien gewähren kann, die eine öffentliche Hauptverhandlung bietet. Hieraus kann jedoch nicht schon BGHZ 51, 326 (328)BGHZ 51, 326 (329)mit der Revision gefolgert werden, daß der die Privatklage zurückweisende Beschluß und die diesen Beschluß bestätigende Beschwerdeentscheidung wesensmäßig einem "Urteil" in einer Rechtssache im Sinne von § 839 Abs. 2 BGB nicht gleichgesetzt werden könnten. Von entscheidender Bedeutung sind insoweit vor allem die Wirkungen, welche die Prozeßordnung an die eine Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnende Entscheidung für das mit der Privatklage bzw. öffentlichen Anklage anhängig gemachte Prozeßverhältnis knüpft. Ist nämlich die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, die mit der sofortigen Beschwerde, nicht aber mit weiterer Beschwerde angefochten werden kann (§ 310 Abs. 2 StPO), wie im vorliegenden Fall unanfechtbar geworden, so tritt nach §§ 211, 383 Abs. 1 StPO ein Verbrauch der Privatklage (bzw. der öffentlichen Anklage) dergestalt ein, daß die Klage nunmehr nur noch auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden kann, welche geeignet sind, die frühere Entscheidungsgrundlage des Beschlusses zu beseitigen. Ohne einen Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann aber das Hauptverfahren nicht durchgeführt werden; der Beschluß ist Prozeßvoraussetzung, bei deren Fehlen das dennoch in Gang gesetzte Hauptverfahren eingestellt werden muß (BGHSt 10, 278 [279]). Somit sind die Entscheidungen, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, nicht nur nach Form und Inhalt insoweit "urteilsmäßig", als sie unter Anwendung sachlich-rechtlicher Normen auf einen konkreten, durch die Privatklage bzw. die öffentliche Anklage umrissenen Sachverhalt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und mit Begründung des Spruchs (§§ 383 Abs. 1, 204 Abs. 1 StPO) getroffen werden. Vielmehr kommt ihnen eine wesensmäßig dem Urteil vorbehaltene materielle Rechtskraftwirkung zu, die zu wahren nach dem zuvor Gesagten gerade Aufgabe des sogenannten Richterprivilegs des § 839 Abs. 2 BGB ist. Das verkennt die Revision, wenn sie meint, daß die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens als "urteilsverhinderndes" Erkenntnis kein "urteilsvertretendes" Erkenntnis sein könne, und damit maßgebend nicht auf das Wesen der Entscheidung, sondern vielmehr auf ihren Inhalt abheben will, auf den es aber BGHZ 51, 326 (329)BGHZ 51, 326 (330)für die Beurteilung, ob eine Entscheidung "Urteil" in einer Rechtssache im Sinne von § 839 Abs. 2 BGB ist, nicht ankommen kann. Deshalb hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1965 - III ZR 166/63 - (LM BGB § 839 G Nr. 10) die Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde durch den sogenannten "Dreierausschuß" des Bundesverfassungsgerichts, dem insoweit eine vergleichbare negative Kontrollfunktion zukommt wie dem Gericht bei seiner Entscheidung im Eröffnungsverfahren, als "Urteil" in einer Rechtssache im Sinne von § 839 Abs. 2 BGB angesehen, obwohl auch dieser Beschluß mit den Worten der Revision ein "urteilsverhinderndes" Erkenntnis ist.BGHZ 51, 326 (330)
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