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Informationen zum Dokument  BVerfGE 88, 5 - Gewerkschaftliche Beratungshilfe  Materielle Begründung
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Zitiert durch:
BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
BVerfGE 126, 400 - Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
BVerfGE 121, 108 - Wählervereinigungen
BVerfGE 113, 167 - Risikostrukturausgleich
BVerfGE 107, 27 - Doppelte Haushaltsführung
BVerfGE 105, 73 - Pensionsbesteuerung

Zitiert selbst:
BVerfGE 84, 212 - Aussperrung
BVerfGE 82, 126 - Kündigungsfristen für Arbeiter
BVerfGE 55, 72 - Präklusion I
BVerfGE 38, 281 - Arbeitnehmerkammern

A.
I.
1. Das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für B& ...
2. Im Gesetzgebungsverfahren war streitig, ob Beratungshilfe auch ...
II.
1. Der Beschwerdeführer, der keiner Gewerkschaft angehö ...
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdefüh ...
III.
1. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregie ...
2. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat sich der Stellungnahme des  ...
3. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände h ...
4. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Verfassungsbeschwe ...
B.
I.
1. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regel ...
2. Die Benachteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Verg ...
3. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BerHG ist danach insoweit verfass ...
II.
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: A. Tschentscher  
BVerfGE 88, 5 (5)Der Ausschluß der Beratungshilfe in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.  
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 2. Dezember 1992  
-- 1 BvR 296/88 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Walter Gelbe und Britta Hohn-Garb, Breslauer Straße 23, Espelkamp - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluß des Amtsgerichts Rahden vom 22. Januar 1988 - 3 II 137/86 -, b) den Beschluß des Amtsgerichts Rahden vom 20. März 1987 - 3 II 137/86 -, 2. mittelbar gegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689).  
Entscheidungsformel:  
I. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (Bundesgesetzbl. I Seite 689) ist insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als Beratungshilfe nicht in Angelegenheiten gewährt wird, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind.  
II. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Rahden vom 20. März 1987 und 22. Januar 1988 - 3 II 137/86 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.  
III. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.  
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gesetzliche Regelung, nach der für arbeitsrechtliche Angelegenheiten keine Beratungshilfe gewährt wird.
1
BVerfGE 88, 5 (5)BVerfGE 88, 5 (6)I.  
1. Das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689) gewährt Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Ein Rechtsuchender kann danach Beratungshilfe in Anspruch nehmen, wenn er die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, ihm keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist (§ 1 BerHG). Die Beratungshilfe ist beim Amtsgericht zu beantragen. Dem Rechtsanwalt steht gegen den Rechtsuchenden, dem er Beratungshilfe gewährt, eine geringfügige Gebühr zu; außerdem erhält er eine Vergütung aus der Landeskasse.
2
Die Rechtsgebiete, für die Beratungshilfe gewährt werden kann, sind in § 2 des Gesetzes näher geregelt. Die Vorschrift lautet
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    "(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung.
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    (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt in Angelegenheiten
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    1. des Zivilrechts außer in Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind,
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    2. des Verwaltungsrechts,
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    3. des Verfassungsrechts.
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    In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt.
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    (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist."
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2. Im Gesetzgebungsverfahren war streitig, ob Beratungshilfe auch in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten gewährt werden sollte. Während der Entwurf der CDU/CSU-Fraktion (BTDrucks. 8/1713) insoweit keine Ausnahme vorsah, schloß der Entwurf der Bundesregierung (BTDrucks. 8/3311) die Gewährung von Beratungshilfe für das Arbeitsrecht und das Sozialrecht aus. In BVerfGE 88, 5 (6)BVerfGE 88, 5 (7)der Begründung heißt es dazu, in den von einigen Bundesländern durchgeführten Modellversuchen habe sich, gemessen an der Gesamtzahl der Anträge, für das Arbeitsrecht ein Anteil zwischen 2,26 und 7,76 vom Hundert ergeben, für das Sozialrecht ein Anteil zwischen 1,9 und 7,7 vom Hundert. Das begrenzte Bedürfnis nach Rechtsrat lasse sich mit dem bereits vorhandenen Angebot erklären; hinzuweisen sei hier auf die Beratung durch Gewerkschaften und Sozialverbände. Demgegenüber sei vor allem für den Bereich des Zivilrechts, aber auch des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts sowie des Verwaltungsrechts, ein deutliches Defizit an Beratungsmöglichkeiten festzustellen. Die Konzentration der öffentlichen Mittel auf bestimmte Sachgebiete stehe in Einklang mit dem Ziel des Entwurfs, die Beratungshilfe ergänzend zu anderen Beratungsmöglichkeiten hinzutreten zu lassen, diese aber nicht zu ersetzen, sondern anderweit vorhandenen Sachverstand zu nutzen. Die Beratungshilfe könne und solle daher auf Rechtsgebiete beschränkt werden, bei denen wegen des Fehlens anderweitiger Beratungsmöglichkeiten ein Bedürfnis deutlich hervortrete (a.a.O., S. 11 f.).
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Gegen den Gesetzesbeschluß des Bundestages, der in dieser Frage dem Entwurf der Bundesregierung folgte, rief der Bundesrat den Vermittlungsausschuß unter anderem mit dem Ziel an, die Beratungshilfe auf die Bereiche des Arbeits- und des Sozialrechts zu erstrecken: Der Ausschluß der Beratungshilfe auf diesen Rechtsgebieten sei mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Das Ergebnis der Modellversuche könne diese Ausnahme nicht rechtfertigen. Angesichts der Bedeutung dieser Rechtsgebiete für die Bevölkerung müsse Beratungshilfe auch hier gewährleistet sein (Anlage zu BRDrucks. 115/80 [Beschluß], S. 1 f.).
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Entsprechend der Empfehlung des Vermittlungsausschusses wurde das Gesetz von Bundestag und Bundesrat insoweit ohne Änderung angenommen. Die Berichterstatter erklärten aber übereinstimmend, die Lücke bei der Beratungshilfe in bezug auf Angelegenheiten des Arbeits- und des Sozialrechts könne von den Ländern ausgefüllt werden (vgl. StenBer. BT, 8. WP, 214. Sitzung, S. 17152; BRProt. 486. Sitzung, S. 176). Von dieser Möglichkeit haben die BVerfGE 88, 5 (7)BVerfGE 88, 5 (8)Länder Bayern, Niedersachsen, Rheinland- Pfalz und das Saarland Gebrauch gemacht. In Bremen und Hamburg tritt gemäß § 14 Abs. 1 BerHG die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz; in Berlin können die Rechtsuchenden gemäß § 14 Abs. 2 BerHG zwischen der öffentlichen Rechtsberatung und anwaltlicher Beratung nach dem Beratungshilfegesetz wählen. Die öffentliche Rechtsberatung erstreckt sich in Berlin und Hamburg auch auf das Gebiet des Arbeitsrechts; in Bremen beraten die Arbeiter- und Angestelltenkammern Arbeitnehmer auf diesem Rechtsgebiet.
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Nach Art. 8 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 10 ist das Beratungshilfegesetz am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe in Kraft getreten, daß Beratungshilfe auch in Angelegenheiten des Arbeitsrechts und des Sozialrechts gewährt wird.
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II.  
1. Der Beschwerdeführer, der keiner Gewerkschaft angehört, ist seiner nicht berufstätigen Ehefrau und einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig. Im Jahr 1986 bezog er überwiegend Arbeitslosenhilfe und ergänzend Sozialhilfe. Ein von ihm Mitte August 1986 eingegangenes Arbeitsverhältnis erklärte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 19. August 1986 für ab dem 18. August "aufgehoben". Der Beschwerdeführer suchte daraufhin bei einem Rechtsanwalt Rat. Auf dessen Schreiben hin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 3. September 1986 und zahlte dem Beschwerdeführer eine Vergütung von insgesamt 836,39 DM.
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Den gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG nachträglich gestellten Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe wies das Amtsgericht - Rechtspfleger - unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BerHG zurück. Die Erinnerung des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg. Seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den gesetzlichen Ausschluß des Arbeitsrechts von der Beratungshilfe hielt das Amtsgericht nicht für begründet.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer BVerfGE 88, 5 (8)BVerfGE 88, 5 (9)eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Mit diesen Verfassungsnormen sei die Versagung der Beratungshilfe auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nicht vereinbar. Rechtsuchende, die keiner berufsständischen Vereinigung angehörten, hätten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten keine andere Möglichkeit, außergerichtlich Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Gerade an einer Beratung im außergerichtlichen Bereich bestehe aber erheblicher Bedarf, wie die steigende Inanspruchnahme der Beratungshilfe zeige.
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Das Beratungshilfegesetz solle der Chancengleichheit dienen und damit dem Sozialstaatsgebot und dem Gleichheitssatz Rechnung tragen. Diese Verfassungsgrundsätze verlangten, daß die Stellung von Unbemittelten der von Bemittelten weitgehend angeglichen werde. Versage das Gesetz mittellosen Rechtsuchenden, die nicht Mitglieder einer Gewerkschaft seien, Rechtsberatung im außergerichtlichen Bereich für arbeitsrechtliche Angelegenheiten, so werde ihnen die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Verhältnis zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig erschwert. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die Gewerkschaften regelmäßig einen Mitgliedsbeitrag verlangten und in ihren Satzungen dessen Erlaß nicht vorsähen. Gerade Gelegenheitsarbeiter und Angehörige unterster Verdienstgruppen scheuten diese zusätzliche Ausgabe.
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III.  
1. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BerHG für mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gleichheitssatz lasse dem Gesetzgeber außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung von Personengruppen weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen unterschiedlich zu regeln. Bei der Gewährung von Sozialleistungen dürfte die Gestaltungsfreiheit besonders groß sein. Deren Grenzen seien hier nicht überschritten.
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Der gesetzlichen Regelung liege die Erwägung zugrunde, daß BVerfGE 88, 5 (9)BVerfGE 88, 5 (10)die für die Beratungshilfe aufzubringenden öffentlichen Mittel auf Bereiche konzentriert werden sollten, in denen das Bedürfnis nach kostenfreiem oder doch wesentlich verbilligtem Rechtsrat besonders deutlich sei. Auf dem begrenzten Gebiet des Arbeitsrechts gebe es jedoch in den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden schon seit langem bedeutende Organisationen, die ihre Mitglieder in arbeitsrechtlichen Fragen kostenfrei berieten und verträten. Die Erteilung kostenfreien vorgerichtlichen Rechtsrates sei also für das Arbeitsrecht - im Unterschied zum allgemeinen Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht - seit jeher prägend gewesen. Der Gesetzgeber habe daher aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise die Beratungshilfe insoweit beschränken dürfen. Zudem rechtfertigten es die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, in den vorgelagerten Bereich der Beratungshilfe arbeitsrechtliche Angelegenheiten nicht einzubeziehen.
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2. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat sich der Stellungnahme des Bundesministers der Justiz angeschlossen und ergänzend ausgeführt:
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Beratung und Vertretung in allen mit einem Arbeits- oder Sozialversicherungsverhältnis zusammenhängenden Streitfragen gehörten seit jeher zu dem ureigensten Aufgabengebiet der Gewerkschaften. Es bestehe kein Bedürfnis, den Rechtsschutz mit Hilfe staatlicher Finanzmittel auf Rechtsanwälte zu übertragen. Hierin liege vielmehr ein durch nichts gerechtfertigter Eingriff in die überkommenen Betätigungsbereiche der Sozialverbände und der Gewerkschaften. Jeder Arbeitnehmer habe die Möglichkeit, einer Gewerkschaft beizutreten und damit in den Genuß des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zu gelangen. Wer hierzu wegen der Mitgliedsbeiträge nicht bereit sei, könne nicht beanspruchen, daß ihm auf Kosten der Allgemeinheit, zu der auch die Gewerkschaftsmitglieder gehörten, Ersatz geschaffen werde.
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Im übrigen sei es fraglich, ob der Durchschnittsanwalt, an den das Amtsgericht den Rechtsuchenden verweise, sachgerechte Beratung gewährleisten könne, zumal das Arbeitsrecht anders als sonstige Rechtsgebiete nicht nur durch den Gesetzgeber, sondern weitgehend durch die Tarifvertragsparteien und vielfach auch durch BVerfGE 88, 5 (10)BVerfGE 88, 5 (11)Betriebsvereinbarungen geordnet sei. Ein Rechtsanwalt, der nicht in ständigem Kontakt mit den Verbänden stehe, werde häufig nicht in der Lage sein, die Rechtslage im konkreten Streitfall sachgemäß zu beurteilen.
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3. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hält die gesetzliche Regelung ebenfalls für verfassungsgemäß. Mit dem Ausschluß arbeitsrechtlicher Angelegenheiten von der Beratungshilfe habe der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen dürfen, daß Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausreichende Möglichkeiten hätten, ohne finanzielle Belastung Rechtsrat einzuholen. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz werde nicht in unzulässiger Weise verkürzt; der einzelne Arbeitnehmer könne immer noch gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen und dafür Prozeßkostenhilfe gemäß § 11 a ArbGG beantragen.
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Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG liege ebenfalls nicht vor. Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit werde nicht schon durch jede Einschränkung der rechtlichen Freiheit, sich einer Organisation anzuschließen oder ihr fernzubleiben, verletzt. Die Tatsache, daß ein nicht organisierter Arbeitnehmer keine kostenlose außergerichtliche Rechtsberatung erhalte, wirke nicht als Zwang, einer Gewerkschaft beizutreten.
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4. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Der Ausschluß des Arbeitsrechts von der Beratungshilfe sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Das Sozialstaatsgebot verpflichte den Staat zur Herstellung der Chancengleichheit zwischen sozial Schwachen und finanziell Bessergestellten auch im Bereich der außergerichtlichen Rechtshilfe. Der Gesetzgeber habe zwar auf die bestehenden Beratungsangebote durch private Organisationen verweisen dürfen. Diese Verweisung gewährleiste jedoch nicht die volle Chancengleichheit im außergerichtlichen Bereich, weil der Rechtsuchende kostenlosen Rechtsrat nur erhalte, wenn er einer Vereinigung beitrete und den Mitgliedsbeitrag entrichte. Rechtsuchende, die keiner Gewerkschaft angehörten, dürften nicht dadurch "bestraft" werden, daß ihnen die Hilfe nach dem Beratungshilfegesetz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten versagt werde. Ein solcher - wenn auch nur mittelbarer - BVerfGE 88, 5 (11)BVerfGE 88, 5 (12)Druck erscheine unter dem Blickwinkel des Art. 9 Abs. 1 GG nicht statthaft.
26
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf dem Ausschluß der Beratungshilfe für arbeitsrechtliche Angelegenheiten in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BerHG. Diese Vorschrift ist mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Durch die darauf gestützte Versagung der Beratungshilfe wird der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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I.  
1. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsgrund unterschiedliche Anforderungen an gesetzliche Vorschriften. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht am weitesten, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]). Dagegen sind ihm um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt (vgl. BVerfGE 82, 126 [146]) und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 126 [146]).
28
Dieser Maßstab ist hier anzuwenden. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BerHG differenziert zwar seinem Wortlaut nach nicht zwischen Personengruppen, sondern knüpft an die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte an. Damit enthält er aber der Sache nach eine Sonderregelung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in bezug auf arbeitsrechtliche Angelegenheiten.
29
BVerfGE 88, 5 (12)BVerfGE 88, 5 (13)Der Ausschluß der Beratungshilfe trägt nicht inhaltlichen Besonderheiten des Arbeitsrechts Rechnung. Soweit im Gesetzgebungsverfahren auf den relativ niedrigen Anteil dieses Rechtsgebiets an der Beratung im Rahmen der Modellversuche hingewiesen wurde (vgl. BTDrucks. 8/3311, S. 11 f.), kann darin keine sachliche Besonderheit arbeitsrechtlicher Angelegenheiten gesehen werden; zudem lag der Anteil des Verwaltungsrechts etwa gleich hoch (zwischen 2,4 vom Hundert und 7,5 vom Hundert gegenüber 2,26 vom Hundert bis 7,76 vom Hundert für das Arbeitsrecht, vgl. BTDrucks. 8/3311, S. 12), ohne daß dies zum Anlaß genommen wurde, auch das Verwaltungsrecht von der Beratungshilfe auszunehmen. Maßgebend für die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BerHG war vielmehr vor allem die Erwägung, daß Arbeitnehmern und Arbeitgebern andere Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, weil sowohl die Gewerkschaften als auch die Arbeitgeberverbände ihren Mitgliedern Rechtsberatung anbieten (vgl. den Hinweis auf das Beratungsangebot der Gewerkschaften in BTDrucks. 8/3311, S. 12). Die Ungleichbehandlung stützt sich somit auf Beratungsmöglichkeiten, die gerade dem betroffenen Kreis von Normadressaten offenstehen.
30
2. Die Benachteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Vergleich zu anderen Rechtsuchenden bei der Gewährung von Beratungshilfe wird nicht durch ausreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.
31
a) Die Auswirkungen der Ungleichbehandlung sind beträchtlich. Betroffen sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die die gesetzlichen Bedingungen für die Gewährung von Beratungshilfe erfüllen, die also aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse im gerichtlichen Verfahren Anspruch auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten hätten. Angesichts der hierfür vorgesehenen niedrigen gesetzlichen Grenzen (vgl. die Tabelle in Anlage 1 zu § 114 ZPO) kommen bei der Gruppe der Arbeitnehmer im wesentlichen Personen in Betracht, die lediglich Teilzeit- oder Aushilfsarbeit leisten, häufiger arbeitslos sind, nur gelegentlich eine Arbeit in den untersten Lohngruppen finden oder eine größere Familie zu unterhalten haben. Diese Arbeitnehmer sind typischerBVerfGE 88, 5 (13)BVerfGE 88, 5 (14)weise in besonderem Maße auf sachkundige Beratung und Vertretung angewiesen, wie sie das Beratungshilfegesetz ermöglichen will.
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Das Fehlen kostenfreier oder zumindest kostengünstiger Rechtsberatung kann sich zudem im Bereich des Arbeitsrechts besonders empfindlich auswirken, weil arbeitsrechtliche Fragen für den einzelnen Arbeitnehmer oft von existentieller Bedeutung sind. Das liegt bei Kündigungen auf der Hand, kann aber gerade bei dem hier in Frage stehenden Personenkreis auch bei einzelnen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis der Fall sein. Die Folgen des gesetzlichen Ausschlusses der Beratungshilfe, soweit sie für die Beurteilung am Maßstab des Gleichheitssatzes relevant sind, werden auch nicht dadurch abgemildert, daß der mittellose Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen kann. Zum einen kann die Ungleichbehandlung bei der außergerichtlichen Beratung nicht durch die Gewährung von Hilfe im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden. Zum anderen kommt in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten dem Gesichtspunkt besonderes Gewicht zu, daß Rechte wegen einzuhaltender Fristen schon vor einem gerichtlichen Verfahren verlorengehen können, wenn nicht rechtzeitig sachkundiger Rat eingeholt wird.
33
b) Die Unterschiede zwischen einkommensschwachen Arbeitnehmern und Arbeitgebern einerseits und anderen Rechtsuchenden mit geringem Einkommen andererseits sind nicht von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie eine so erhebliche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 84, 212 [224]), ein allgemeiner Grundsatz herleiten läßt, daß Leistungen aus öffentlichen Mitteln nicht mit der Erwägung versagt werden dürfen, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen böten entsprechende Leistungen an. Denn die Beratungsangebote dieser Verbände sind jedenfalls kein ausreichender Grund, den hier betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit geringem Einkommen und Vermögen die Beratungshilfe zu versagen, die anderen Rechtsuchenden bei gleichen finanziellen Verhältnissen gewährt wird. Der Gesetzgeber konnte nicht davon BVerfGE 88, 5 (14)BVerfGE 88, 5 (15)ausgehen, daß die Personen, denen die angegriffene Regelung Beratungshilfe versagt, einem Verband angehören, der ihnen Beratung bietet, oder ihm zumindest ohne Schwierigkeiten angehören könnten. Die Einkommensgrenzen, an die das Gesetz die Gewährung von Beratungshilfe knüpft, liegen am Rande des Existenzminimums. Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit derart geringem Einkommen werden häufig nicht bereit oder in der Lage sein, den Mitgliedsbeitrag für eine Gewerkschaft oder einen Arbeitgeberverband regelmäßig aufzubringen. Daher ist es wenig wahrscheinlich, daß den Betroffenen - etwa Gelegenheitsarbeitern, Aushilfskräften und kinderreichen Arbeitnehmern in den untersten Lohngruppen - andere Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder von ihnen in zumutbarer Weise erlangt werden können. Ebensowenig kann angenommen werden, daß diese Arbeitnehmer durch den Verzicht auf die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft Mittel einsparen, die sie in einem Streitfall für die Einholung sachkundigen Rechtsrates aufwenden können.
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c) Auch die Erwägung, daß staatlich finanzierte Beratungshilfe die Betätigungsmöglichkeiten der Gewerkschaften beeinträchtigen könnte, vermag die gesetzgeberische Entscheidung nicht zu tragen.
35
Die Ausnahmeregelung für das Arbeitsrecht ist nicht geboten, um die Koalitionsfreiheit zu wahren. Zwar gehört die außergerichtliche Beratung von Mitgliedern ebenso wie die Vertretung im gerichtlichen Verfahren zu den traditionellen Tätigkeitsbereichen der Gewerkschaften und ist als koalitionsmäßige Betätigung durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt (vgl. BVerfGE 38, 281 [306]). Es kann auch unterstellt werden, daß eine staatlich finanzierte Beratung den Anreiz, einer Gewerkschaft wegen des von ihr gebotenen Rechtsschutzes beizutreten, mindert. Ob die staatliche Finanzierung anderer Beratungsmöglichkeiten deshalb als Eingriff in die Koalitionsfreiheit zu werten wäre, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn die Gewährung von Beratungshilfe an Arbeitnehmer mit geringem Einkommen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BerHG würde die Tätigkeit der Gewerkschaften jedenfalls nicht ernsthaft beeinträchtigen. Die allenfalls geringfügige Auswirkung auf ihre Betätigungsmöglichkeiten wäre zudem durch das Ziel geBVerfGE 88, 5 (15)BVerfGE 88, 5 (16)rechtfertigt, eine weitgehende Chancengleichheit für Rechtsuchende mit geringem Einkommen zu verwirklichen. Wie der Vergleich zwischen den für die Gewährung von Beratungshilfe maßgeblichen Einkommensgrenzen (vgl. die Tabelle in Anlage 1 zu § 114 ZPO) und den Durchschnittseinkommen von Arbeitern und Angestellten (vgl. Statistisches Jahrbuch 1991, S. 563 und 570) zeigt, erfüllt nur ein äußerst geringer Teil aller Arbeitnehmer die gesetzlich geforderten Einkommensvoraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe. Diese Arbeitnehmer werden aber ohnehin zu einem großen Teil schon aus finanziellen Gründen oder wegen unregelmäßiger Tätigkeit kaum bereit sein, einer Gewerkschaft beizutreten.
36
Angesichts der geringen Beeinträchtigung der Verbände bei einer Einbeziehung des Arbeitsrechts in die Beratungshilferegelung einerseits und der empfindlichen Nachteile für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit geringem Einkommen bei Versagung der Beratungshilfe in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten andererseits ist auch das Ziel, unabhängig von einer verfassungsrechtlichen Pflicht die Koalitionen zu fördern, nicht geeignet, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Die Ausnahmeregelung im Beratungshilfegesetz ist zum Schutz der Koalitionsfreiheit auch deshalb nur bedingt geeignet, weil die Länder die Befugnis haben, die im Bundesgesetz gelassene Lücke zu füllen, wie die gesetzgebenden Körperschaften bei der Verabschiedung des Gesetzes ausdrücklich betont haben.
37
3. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BerHG ist danach insoweit verfassungswidrig, als er die Gewährung von Beratungshilfe in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ausschließt. Da sich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG schon daraus ergibt, daß Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohne ausreichenden Grund anders als sonstige Rechtsuchende mit geringem Einkommen behandelt werden, kann offenbleiben, ob aus dem Gebot der Rechtsgleichheit und dem Sozialstaatsprinzip eine Pflicht zur Angleichung der Stellung Unbemittelter an die Bemittelter auch für den außergerichtlichen Rechtsschutz hergeleitet werden kann.
38
BVerfGE 88, 5 (16)BVerfGE 88, 5 (17)II.  
Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, die Verfassungswidrigkeit zu beheben. Das ist hier der Fall. So könnte er etwa die Beratungshilfe unverändert auf das Arbeitsrecht erstrecken oder dem Anliegen, das bei den Verbänden vorhandene Fachwissen zu nutzen (vgl. BTDrucks. 8/3311, S. 12), durch eine Einbeziehung der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände in die nach dem Gesetz zu gewährende Beratung Rechnung tragen. Er ist auch nicht gehindert, die im Gesetz vorgesehenen Leistungen in anderer Weise zu modifizieren. Das Bundesverfassungsgericht muß sich deshalb darauf beschränken, die benachteiligende Regelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Rechtslage alsbald mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Bis zu der gesetzlichen Neuregelung sind Verfahren, in denen die Entscheidung von der verfassungswidrigen Norm abhängt, auszusetzen. Für eine kurze Übergangszeit kann das hingenommen werden.
39
Herzog, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich, Kühling, SeibertBVerfGE 88, 5 (17)  
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