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Zitiert durch:
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Zitiert selbst:
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A.
I.
II.
III.
IV.
B.
I.
1. Durch die Vorbehaltsnorm des Art. 73 EGBGB ist den Länder ...
2. Die Begründung eines Schatzregals aus Gründen des De ...
II.
1. § 23 DSchG entzieht weder dem Finder die Sache noch dem E ...
2. § 23 DSchG legt hinreichend bestimmt fest, unter welchen  ...
Bearbeitung, zuletzt am 08.12.2022, durch: A. Tschentscher, Djamila Strößner
BVerfGE 78, 205 (205)Die Länder können bestimmen, daß kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutsame Funde, die herrenlos sind oder deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann, mit ihrer Entdeckung in das Eigentum der öffentlichen Hand fallen. Ein solches Schatzregal im Dienste des Denkmalschutzes verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen andere verfassungsrechtliche Bestimmungen.
 
 
Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 18. Mai 1988
 
-- 2 BvR 579/84 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Werner Kienzle, Ernst Ruttmann, Dr. Andreas Hagmann, Kirchstraße 61, Nürtingen - unmittelbar gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19 März 1984 - 4 Ss (15) 104/84 -, b) das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21. November 1983 - 3 Ns 77/82 -, c) das Urteil des Amtsgerichts Urach vom 11. März 1982 - 3 Ds 333a - b/81 -) mittelbar gegen § 23 des baden-württembergischem Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 25. Mai 1971 (GBl .S. 209).BVerfGE 78, 205 (205)
 
BVerfGE 78, 205 (206)Entscheidungsformel:
 
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Unterschlagung eines archäologischen Fundes. Mittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 23 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes, kraft dessen näher bezeichnete Kulturdenkmale mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes werden.
I.
 
§ 1 des baden-württembergischen Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz -- DSchG) vom 25. Mai 1971 (GBl. S. 209) begründet für das Land und für die Gemeinden die Aufgabe, Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen (§ 1 DSchG). Kulturdenkmale sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 DSchG). § 23 DSchG regelt das Eigentum an Funden beweglicher Kulturdenkmale. Die Vorschrift lautet:
    Schatzregal
    Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
Für den sogenannten Schatzfund trifft das Bürgerliche Gesetzbuch in § 984 folgende Bestimmung:
    Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge derBVerfGE 78, 205 (206) BVerfGE 78, 205 (207)Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) sieht in Art. 73 vor:
    Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Regalien.
Zur Reichweite der Vorbehalte für das Landesrecht bestimmte Art. 3 EGBGB (jetzt Art. 1 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 [BGBl. I S. 1142]):
    Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetze die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.
II.
 
Das Amtsgericht Urach verurteilte den Beschwerdeführer am 11. März 1982 wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landgericht Tübingen am 21. November 1983 verworfen.
Das Landgericht stellte u.a. fest: Der Beschwerdeführer suchte am 18. März 1981 auf dem "Runden Berg" bei Urach mit einem Metalldetektor nach altertümlichen Sachen. Auf einem Grundstück der Stadt Urach machte er einen sogenannten Hortfund, der aus verschiedenen Gegenständen bestand, die aus der alemannischen Zeit herrührten und einen guten Einblick in die noch wenig aufgehellte Entwicklung des Schmiedehandwerks zwischen Spätantike und Frühmittelalter gewährten. Der Beschwerdeführer erkannte, daß es sich um Fundsachen von hervorragendem wissenschaftlichen Wert handelte. Ihm war auch die Vorschrift des § 23 DSchG bekannt, wonach das Eigentum an solchen Funden dem Land Baden-Württemberg zustehen sollte. Er brachte die freigelegten StücBVerfGE 78, 205 (207)BVerfGE 78, 205 (208)ke in sein Fahrzeug. Er wollte sie nicht abliefern, sondern für sich behalten oder veräußern.
Das Landgericht vertrat die Auffassung, das Land sei mit der Entdeckung Eigentümer des Fundes geworden. Der Beschwerdeführer habe sich der Unterschlagung schuldig gemacht, weil er sich die Fundstücke zugeeignet habe. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf die Revision des Beschwerdeführers am 19. März 1984 durch Beschluß als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
III.
 
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Verurteilung wegen Unterschlagung verstoße gegen Art. 14 und 103 Abs. 2 GG. § 23 DSchG treffe eine eigentumsrechtliche Regelung, die im Widerspruch zu § 984 BGB stehe und deshalb nichtig sei. Der Vorbehalt des Art. 73 EGBGB lasse es nicht zu, den Erwerb des Eigentums abweichend von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln. Regalien seien ausschließlich dazu bestimmt, Nutzungsrechte zu begründen; Eigentum könne durch sie nicht übertragen werden. § 23 DSchG. habe überdies enteignenden Charakter. Die Vorschrift verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, weil sie eine hier nicht statthafte Legalenteignung enthalte und keine Entschädigung vorsehe. Außerdem sei sie nicht hinreichend bestimmt, da der Eigentumserwerb des Landes von der wenig greifbaren Voraussetzung eines hervorragenden wissenschaftlichen Wertes abhängig gemacht werde.
IV.
 
Von den Äußerungsberechtigten hat lediglich das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg für die Landesregierung Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
§ 23 DSchG treffe keine bürgerlich-rechtliche Regelung, sondern beruhe auf der den Ländern zustehenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Denkmalschutzes. Die Vorschrift habe einen wesentlich engeren Anwendungsbereich als § 984 BGB und dieneBVerfGE 78, 205 (208) BVerfGE 78, 205 (209)anderen Zwecken. Sofern man sie dennoch dem Bereich des bürgerlichen Rechts zuordnen wolle, sei sie durch den in Art. 73 EGBGB enthaltenen Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung gedeckt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könnten die in dieser Vorschrift bezeichneten Regalien nicht nur Nutzungsrechte, sondern auch die Begründung und Übertragung von Eigentum zum Gegenstand haben. § 23 DSchG sei hinreichend bestimmt. Die Vorschrift enthalte keinen Straftatbestand und sei deshalb nicht an Art. 103 Abs. 2 GG, sondern an dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot zu messen. Diesem werde sie gerecht. § 23 DSchG berühre das grundrechtlich geschützte Eigentum nicht, da weder der Finder noch der Eigentümer der bergenden Sache einen eigentumskräftigen Anspruch auf noch unentdeckte Schätze habe.
 
B.
 
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. § 23 DSchG hat verfassungsrechtlich Bestand. Die Länder können bestimmen, daß kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutsame Funde, die herrenlos sind oder deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann, mit ihrer Entdeckung in das Eigentum der öffentlichen Hand fallen. Ein solches Schatzregal im Dienste des Denkmalschutzes verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen andere verfassungsrechtliche Bestimmungen.
I.
 
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers ist im Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen (vgl. BVerfGE 10, 89 [99 f.]; st. Rspr.); sie ist hier gegeben. Es kann dahinstehen, ob § 23 DSchG einem Bereich der Gesetzgebung angehört, der der ausschließlichen Landeszuständigkeit (Art. 70 Abs. 1 GG) zuzuordnen ist, oder ob die Bestimmung als eine die Begründung von Eigentum regelnde Vorschrift zum bürgerlichen Recht gehört, für das dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht (Art. 74 Nr. 1 GG). Auch im letzterenBVerfGE 78, 205 (209) BVerfGE 78, 205 (210)Falle hätte das Land die Vorschrift erlassen können, weil der Bund insoweit von einem etwa gegebenen Gesetzgebungsrecht nicht abschließend Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).
1. Durch die Vorbehaltsnorm des Art. 73 EGBGB ist den Ländern die Kompetenz belassen worden, in Ansehung der Regalien vom Bürgerlichen Gesetzbuch abweichende Regelungen zu treffen. Die in Art. 73 EGBGB verwendete Formulierung, die landesrechtlichen Vorschriften über die Regalien blieben "unberührt", bedeutet nach Art. 1 Abs. 2 EGBGB (früher Art. 3 EGBGB) nicht nur, daß bestehende bürgerlich-rechtliche Vorschriften der Länder in Kraft blieben, sondern auch, daß solche Vorschriften neu erlassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 11, 192 [200]; 65, 359 [375]).
Die den Ländern danach verbliebene Kompetenz gilt jedenfalls für den Bereich, der nach dem Herkommen dem traditionellen Regalbegriff zuzuordnen ist. Ob die Landeskompetenz auch besteht, wenn völlig neuartige, bisher unbekannte Regalien begründet werden, bedarf hier keiner Entscheidung, weil § 23 DSchG nicht über das hergebrachte Schatzregal hinausgreift. § 23 DSchG bestimmt, daß das Eigentum an Kulturdenkmalen mit ihrer Entdeckung dem Land zustehen soll, wenn die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Gegenstand der Regelung ist die Begründung eines Schatzregals; dies folgt aus der gesetzlichen Überschrift und dem Inhalt der Vorschrift. Das schon im Mittelalter allgemein anerkannte Schatzregal bedeutete, daß alle Schätze, die tiefer lagen, als ein Pflug geht, dem König zustehen sollten (vgl. Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. II [1966], S. 145 unter Bezug auf Sachsenspiegel, Landrecht I 35 § 1). Es wurde zwar in den meisten Teilen des Reiches vom römischen Schatzrecht (vgl. Instit. II 1, 39) verdrängt, erhielt sich jedoch in einigen Gegenden Deutschlands (vgl. Pappenheim, Jherings Jahrb. Bd. 45 [1903], S. 141 [151 ff.]; ders., Gutachten für den 27. Deutschen Juristentag [1904], Bd. II, S. 1 [12]). Dort überdauerte es zunächst das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. Hartmann in: Soergel, BGB, 11. Aufl., Art. 73 EGBGB Rdnr. 3; Kriegbaum in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., Art. 73 EGBGB Rdnr. 32), wurde später jedoch von neueren landesrechtlichen Vorschriften abgelöst. § 23 DSchGBVerfGE 78, 205 (210) BVerfGE 78, 205 (211)knüpft an dieses hergebrachte Rechtsinstitut an, zu dessen Inhalt von jeher der Erwerb des Eigentums durch den berechtigten Hoheitsträger gehörte. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Regalien lediglich Nutzungsrechte, aber kein Eigentum begründen könnten, trifft also nach der geschichtlichen Entwicklung und Ausprägung der Regalien nicht zu.
2. Die Begründung eines Schatzregals aus Gründen des Denkmalschutzes, also unter Inanspruchnahme einer Gesetzgebungskompetenz des Landes, ist unter der Geltung des Grundgesetzes nicht ausgeschlossen. Sie ist durch die staatsrechtliche Entwicklung nicht überholt (vgl. BVerfGE 45, 297 [341 f.]). Davon könnte allenfalls die Rede sein, wenn einem solchen Regal allein oder vornehmlich ein erwerbswirtschaftlicher Zweck zugrunde läge. Das Schatzregal des § 23 DSchG dient indessen dem Denkmalschutz und damit einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt; das damit verbundene staatliche Vorbehaltsrecht knüpft gerade nicht an den Geldwert des Fundes, sondern an seinen hervorragenden wissenschaftlichen Wert an.
II.
 
Das in § 23 DSchG angeordnete Schatzregal verstößt auch nicht gegen Grundrechte oder andere Vorschriften des Grundgesetzes. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor.
1. § 23 DSchG entzieht weder dem Finder die Sache noch dem Eigentümer des bergenden Gegenstandes Sacheigentum. Die Vorschrift erfaßt ausdrücklich nur bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist.
Die in § 984 BGB für den Finder der Sache vorgesehene Möglichkeit des Eigentumserwerbs wird von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt. Diese Bestimmung gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (vgl. BVerfGE 20, 31 [34]; st. Rspr.); bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden durch Art. 14 GG nicht geschützt (vgl. BVerfGE 28, 119 [142]; st. Rspr.). Dem Schatzsucher vermittelt § 984 BGB lediglich eineBVerfGE 78, 205 (211) BVerfGE 78, 205 (212)von vielerlei Zufällen abhängige Erwerbschance, die nicht dem grundrechtlich gewährleisteten Bereich des Eigentums zugeordnet werden kann (vgl. Dörge, Das Recht der Denkmalpflege in Baden- Württemberg [1971], § 23 Rdnr. 8).
Entsprechendes gilt für den Eigentümer der Sache, die das Kulturdenkmal birgt (Dörge, a.a.O.; a. A. Asal, Badische Fundberichte, Sonderheft 7 [1964], S. 14 ff. [18]). Die hergebrachte Eigentumsordnung des bürgerlichen Rechts räumt dem Eigentümer kein dingliches Recht auf den Erwerb verborgener Schätze ein (vgl. KG, OLGRspr. 6 [1903], S. 265 f.). Bis zur Hebung des Schatzes besteht lediglich eine -- durch diesen Umstand -- bedingte Erwerbsmöglichkeit (vgl. KG, a.a.O.).
2. § 23 DSchG legt hinreichend bestimmt fest, unter welchen Voraussetzungen das Land Eigentum an Kulturdenkmalen erwirbt. An die Verletzung des so erlangten Eigentums können strafrechtliche Folgen geknüpft werden.
Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (vgl. BVerfGE 21, 245 [260 f.]; 49, 168 [181]; 59, 104 [114]) zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfaßbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist jedoch gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 [181]; 59, 104 [114]). Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 31, 255 [264]; 37, 132 [142]; 75, 329 [341]). Diesen Anforderungen wird § 23 DSchG auch insoweit gerecht, als der Erwerb des Eigentums des Staates von dem "hervorragenden wissenschaftlichen Wert" der Fundstücke abhängig gemacht wird. Das Gesetz nimmt hierdurch ersichtlich Bezug auf die besondere Bedeutung, die dem von der Regelung betroffenen Kulturdenkmal für die Forschung zukommt; diese Besonderheit läßt sich -- gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen -- anhand objektiver Kriterien ermitBVerfGE 78, 205 (212)BVerfGE 78, 205 (213)teln. Im Blick auf die Vielschichtigkeit der hier zu regelnden Sachverhalte, die auch nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Forschung zu beurteilen sind, war die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe durch den Gesetzgeber ersichtlich nicht vermeidbar. Die hierdurch in Randbereichen möglicherweise bedingten Auslegungsschwierigkeiten folgen aus der Eigenart des geregelten Sachverhalts; sie sind bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen hinzunehmen.
Weitergehende Bestimmtheitsanforderungen ergeben sich auch nicht daraus, daß die Verletzung des nach § 23 DSchG begründeten Eigentums des Landes strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann (etwa §§ 242, 246 StGB). Die Vorschrift regelt die Eigentumsverhältnisse an Kulturdenkmalen; es handelt sich weder um ein Strafgesetz noch um eine Norm, die zur Ausfüllung eines strafrechtlichen Blanketts bestimmt ist. Sie braucht deshalb den nur für Strafgesetze geltenden Anforderungen der Art. 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG nicht zu entsprechen. Die §§ 242, 246 StGB und vergleichbare Strafvorschriften (z. B. § 249 StGB) sind keine Blankettstrafgesetze, die der Ausfüllung durch § 23 DSchG bedürften (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 43. Aufl., § 1 Rdnr. 5; Tiedemann, Tatbestandsfunktionen im Nebenstrafrecht [1969], S. 241; vgl. auch Kast, Zur Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht [1983], S. 20); sie umschreiben das mit Strafe bedrohte Verhalten vollständig und ohne Bezugnahme auf andere Bestimmungen. Sie stellen zwar auf die Eigentumsordnung ab und bedürfen deshalb der Auslegung anhand der das Eigentum zuordnenden Gesetze. Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß sämtliche gesetzlichen Vorschriften über die Eigentumsordnung dem auf das Strafrecht bezogenen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gerecht werden müßten. Der Betroffene wird bei Zweifeln über die Eigentumslage durch das strafrechtliche Vorsatzerfordernis in ausreichendem Maße geschützt: Geht er irrtümlich davon aus, die gefundene Sache stehe in seinem (Mit-)Eigentum, weil er ihren wissenschaftlichen Wert nicht erkennt, handelt er ohne Vorsatz (§ 16 Abs. 1 StGB) und kann deshalb nicht wegen der genanntenBVerfGE 78, 205 (213) BVerfGE 78, 205 (214)Straftaten gegen das Eigentum zum Nachteil des Landes bestraft werden.
Mahrenholz Träger Böckenförde Klein Graßhof Kruis FranßenBVerfGE 78, 205 (214)