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Informationen zum Dokument  BVerfGE 17, 224 - Vertriebenenbegriff  Materielle Begründung
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BVerfGE 59, 128 - Bekenntnis zum deutschen Volkstum

Zitiert selbst:
BVerfGE 8, 81 - Wohnsitz im Sinne des Art. 116 II 2 GG

I.
1. Der am 4. Mai 1922 in Riga geborene, in München lebende B ...
2. Die Verfassungsbeschwerde vom 21. Mai 1963 richtet sich gegen  ...
3. Über die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in sein ...
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zwar nur gegen den Ausl ...
2. In einem Auslieferungsverfahren haben sowohl die Staatsanwalts ...
3. Als Deutscher darf der Beschwerdeführer gemäß  ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: A. Tschentscher, Marcel Schröer  
BVerfGE 17, 224 (224)Zum Begriff des Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit (Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 116 Abs. 1 GG).  
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 12. Februar 1964  
-- 1 BvR 253/63 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns A... K..., München, ..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München - Strafsenat - vom 10. Mai 1963 - Ausl. 13/63 (7/63).  
Entscheidungsformel:  
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München -- Strafsenat -- vom 17. April 1963 und 10. Mai 1963 -- Ausl. 13/63 (7/63) -- verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 GG.  
Der Beschluß des Oberlandesgerichts München -- Strafsenat -- vom 28. Mai 1963 -- Ausl. 13/63 (7/63) -- verletzt, soweit er die Auslieferung für zulässig erklärt, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 116 Abs. 1 GG.  
Die Entscheidungen werden aufgehoben.  
Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.BVerfGE 17, 224 (224)  
 
BVerfGE 17, 224 (225)Gründe:
 
I.  
1. Der am 4. Mai 1922 in Riga geborene, in München lebende Beschwerdeführer ist ein ehemals lettischer Staatsangehöriger jüdischen Glaubens. Im Jahre 1944 ist er von Riga aus in ein deutsches Konzentrationslager verbracht worden, aus dem er bei Beendigung des Krieges befreit wurde. Nach den Haftbefehlen des Untersuchungsrichters in Genf vom 15. März 1963 und der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 8. April 1963 wird er verdächtigt, einen Schweizer Bankangestellten zu Unterschlagung, Untreue und Hehlerei angestiftet sowie Betrügereien begangen zu haben. Auf Grund dieser Haftbefehle hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern mit Schreiben vom 22. März und 18. April 1963 das Bayer. Staatsministerium der Justiz um die Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht.
1
Das Oberlandesgericht München erließ am 17. April 1963 einen Auslieferungshaftbefehl und erweiterte ihn durch Beschluß vom 10. Mai 1963 auf die später bekannt gewordenen Straftaten. Die Entscheidungen gehen davon aus, daß der Beschwerdeführer nicht Deutscher ist; sie erörtern diese Frage jedoch nicht näher. Die Vollstreckung der Haftbefehle ist inzwischen gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt worden.
2
Der Beschwerdeführer berief sich erstmals in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Mai 1963 darauf, als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher zu sein. Das Oberlandesgericht erklärte mit Beschluß vom 28. Mai 1963 die Auslieferung für zulässig, weil der Beschwerdeführer staatenlos sei; als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit könne er schon deshalb nicht gelten, weil er keinen Vertriebenenausweis besitze.
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2. Die Verfassungsbeschwerde vom 21. Mai 1963 richtet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 10. Mai 1963, durch den der Auslieferungshaftbefehl vom 17. April 1963 auf weitere Straftaten ausgedehnt worden ist. Der BeschwerdeführerBVerfGE 17, 224 (225) BVerfGE 17, 224 (226)rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 GG; als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit dürfe er nicht ausgeliefert werden.
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Der Bundesminister der Justiz weist in seiner sich auf diese Rechtsfrage beschränkenden Stellungnahme darauf hin, daß dem Vertriebenenausweis nur eine deklaratorische Bedeutung zukomme. Das Bayer. Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet. Der Beschwerdeführer sei nicht deutscher Volkszugehöriger; auch sei er nicht aus seiner Heimat vertrieben worden, da er sie durch einen unmittelbaren Eingriff der seinerzeitigen deutschen Gewaltherrschaft, nicht aber wegen eines Spannungsverhältnisses oder der Feindschaft zwischen deutschen Volkszugehörigen und der fremdnationalen Mehrheit in Lettland verloren habe. Vertriebener könne zwar auch jemand sein, der sich im Vertreibungszeitpunkt nicht an seinem Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet aufgehalten habe. In diesem Falle müsse aber die Rückkehr an den früheren Wohnsitz gerade wegen der dort inzwischen durchgeführten Vertreibungsmaßnahmen versperrt gewesen sein. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Zweifelhaft sei schließlich auch, ob der Beschwerdeführer, der bis zum Jahre 1950 seinen Wohnsitz in Paris gehabt habe, im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG im Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs Aufnahme gefunden habe.
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3. Über die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat und aus welchen Gründen er im Jahre 1945 nicht in seine Heimat zurückgekehrt ist, hat das Bundesverfassungsgericht durch Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugen F. und I. Beweis erhoben.
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II.  
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zwar nur gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 10. Mai 1963, nicht gegen den Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung vom 28. Mai 1963. Da dieser Beschluß den Haftbefehl weder ersetzt hat noch an desBVerfGE 17, 224 (226)BVerfGE 17, 224 (227)sen Stelle getreten ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht verneint werden. In die verfassungsrechtliche Prüfung ist der Beschluß vom 28. Mai 1963 einzubeziehen, weil beide Entscheidungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BVerfGE 1, 322 [332]).
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2. In einem Auslieferungsverfahren haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens den Sachverhalt so weit aufzuklären, daß die Eigenschaft des Verfolgten als Nichtdeutscher eindeutig feststeht (BVerfGE 8, 81 [84 f.]).
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Dieser Verpflichtung ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen. Die Auslegung des Art. 116 Abs. 1 GG, daß Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit nur ist, wer einen Ausweis gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) -- BVFG -- erhalten hat, ist nicht haltbar. Dem Ausweis kommt insoweit nur deklaratorische Bedeutung zu, so daß in dem Auslieferungsverfahren selbst geprüft werden muß, ob der Beschwerdeführer gemäß Art. 116 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 1, 6 BVFG Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit ist.
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a) Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, "wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird". Die Familie des Beschwerdeführers stammt mütterlicherseits aus Ostpreußen. Sein Vater ist zwar in Lettland geboren, hat aber eine Schule in Deutschland besucht. Als Kind ist er von einer deutschen Familie adoptiert worden und hat am ersten Weltkrieg auf deutscher Seite teilgenommen. Die Familie des Beschwerdeführers lebte in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Sein Vater gehörte als Kaufmann einer angesehenen deutschen Firma an. Der Beschwerdeführer, in dessen Familie deutsch gesprochen wurde und der auch ein deutsches Kindermädchen hatte, besuchte eine deutsche Schule und verbrachte seine Ferien oft in Ostpreußen. Er warBVerfGE 17, 224 (227) BVerfGE 17, 224 (228)Mitglied eines deutschen Pfadfinderclubs, später eines deutschen Sportvereins und verkehrte in deutschen Kreisen.
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Auf Grund dieses Beweisergebnisses würde an sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum deutschen Volk bejaht werden können. Die festgestellten Tatsachen sind als ausreichender Beweis für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Betroffene sich trotz dieser Bindungen zum deutschen Volkstum nicht als Deutscher gefühlt hat.
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Solche Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. Insbesondere kann aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer jüdischen Glaubens ist, nicht gefolgert werden, daß er in seiner Heimat nur der jüdischen Minderheit, nicht aber dem deutschen Volkstum angehört hat. Ein Bekenntnis zum jüdischen Glauben schließt ein solches zum deutschen Volkstum nicht aus. Auch die Tatsache, daß die deutsche Sprache im Baltikum als Kultursprache allgemein verbreitet war, rechtfertigt allein noch nicht, ein Bekenntnis des Beschwerdeführers zum deutschen Volkstum zu verneinen; denn der gesamte Lebensstil seiner Familie zeigt eine enge Verbundenheit mit dem deutschen Volkstum.
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Bedenken gegen die deutsche Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers könnten sich allein aus seinem Verhalten nach dem Jahre 1945 ergeben. Für das Bekenntnis eines Vertriebenen zum Deutschtum kommt es zwar grundsätzlich auf die Zeit unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG JR 1963, 74); doch kann ein späteres Verhalten unter Umständen Rückschlüsse darauf zulassen, ob den für die frühere Zeit festgestellten Tatsachen ein wirkliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu entnehmen ist.
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Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager zwar als Staatenloser oder früherer lettischer Staatsangehöriger bezeichnet. Dies kann ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, weil Art. 116 Abs. 1 GG den Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit noch nicht einem deutschen StaatsBVerfGE 17, 224 (228)BVerfGE 17, 224 (229)angehörigen gleichgestellt. Allerdings hat der Beschwerdeführer sich erst im Jahre 1958 um die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit bemüht und im Jahre 1963 seine Einbürgerung nach § 8 RuStAG beantragt; von der Vergünstigung des § 6 Abs. 1 RuStAG, der einem Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ein Recht auf Einbürgerung verleiht, hat er dabei keinen Gebrauch gemacht. Ein solches Verhalten begründet an sich gewisse Bedenken, ob der Beschwerdeführer sich auch in früherer Zeit wirklich zum deutschen Volkstum bekannt hat. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich bei ihm um einen rassisch Verfolgten handelt, der in jungen Jahren in ein Ghetto und später in ein Konzentrationslager verbracht worden ist, und daß er während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft viele Familienmitglieder gewaltsam verloren hat. Aus diesen Gründen spricht sein späteres Verhalten noch nicht dagegen, daß er sich in dem entscheidenden Zeitraum vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zu dem deutschen Volkstum bekannt hat.
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b) Der Beschwerdeführer ist auch Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG. Er hat seinen Wohnsitz in Riga als deutscher Volkszugehöriger "im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung" verloren. Der Beschwerdeführer, der bereits im Jahre 1944 nach Deutschland in ein Konzentrationslager verbracht worden ist, hat dadurch seinen Wohnsitz in Riga nicht verloren. Zur Aufgabe eines Wohnsitzes ist erforderlich, daß der Betroffene seine Niederlassung mit dem Willen aufhebt, sie aufzugeben. Das ist bei einer Verhaftung zur Überführung in ein Konzentrationslager nicht der Fall.
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Allerdings war der Beschwerdeführer wegen seines Aufenthaltes im Konzentrationslager nicht mehr in Riga, als dort von seiten der sowjetrussischen Besatzungsmacht Vertreibungsmaßnahmen gegen ihn als deutschen Volkszugehörigen hätten getroffen werden können. Vertriebener kann aber auch sein, wer im Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen einer fremden Staatsmacht nicht im Vertreibungsgebiet anwesend war, dort aber noch seinen Wohnsitz hatte und in dieses Gebiet nicht zurückkehren konnte,BVerfGE 17, 224 (229) BVerfGE 17, 224 (230)ohne sich Maßnahmen wegen seiner Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger auszusetzen (BVerwG MDR 1959, 520 Nr. 155; DÖV 1959, 235 Nr. 63). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Beschwerdeführer vor. Er hat zwar erklärt, er sei im Jahre 1945 nicht in seine Heimat zurückgekehrt, weil er nicht unter dem Sowjetregime habe leben wollen und es ihm in Deutschland besser gefallen habe. Es kommt aber nur darauf an, ob der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seine Heimat wegen seiner Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger wieder vertrieben worden wäre.
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Dabei ist nicht entscheidend, ob gerade das Bekenntnis des Beschwerdeführers zum Deutschtum für etwaige gegen ihn ergriffene Vertreibungsmaßnahmen ursächlich gewesen wäre. Es ist schon für den allgemeinen Vertriebenenbegriff bestritten, ob nach § 1 Abs. 1 BVFG eine Kausalität zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit des Betroffenen und der Vertreibungsmaßnahme gegeben sein muß. Das Bundesverwaltungsgericht folgert aus dem Wortlaut der Bestimmung, daß ein solcher Zusammenhang nicht gefordert werden könne, es vielmehr genüge, daß der Vertriebene "in seiner Eigenschaft als Deutscher von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen" werde (BVerwG ZLA 1962, 381 [383]; s. auch DÖV 1962, 395 = ZLA 1961, 279). Demgegenüber meint der Bundesgerichtshof, es könne nicht ganz auf "die Verknüpfung zwischen der Zugehörigkeit zum Deutschtum und dem Verlassen der Heimat" verzichtet werden, der Betroffene müsse "unter einer irgendwie gearteten mit seiner Lage als deutschem Volkszugehörigen in Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden" haben, "seine Heimat aufzugeben", räumt aber ein, daß "an die Feststellung dieses Nötigungstatbestandes keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen" (BGH RzW 1962, 416 [417]; Urteil vom 2. 10. 1963 -- IV ZR 297/62). Es kann dahingestellt bleiben, welcher dieser Auffassungen für den allgemeinen Vertriebenenbegriff zu folgen ist. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen zwar nicht in Riga war, dort aber noch seinen Wohnsitz hatte, handelt es sichBVerfGE 17, 224 (230) BVerfGE 17, 224 (231)hier lediglich um die Frage, ob jemand bei der Rückkehr in seine Heimat wegen seiner Eigenschaft als Deutscher Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde. In diesem Fall muß jedenfalls die Feststellung genügen, daß dort Maßnahmen zur Vertreibung der deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen getroffen worden sind. Schon dann ist bei jedem Deutschen, der seinen Wohnsitz in Vertreibungsgebieten bis zum Beginn der Vertreibungsmaßnahmen behalten hat, die Gefahr nicht auszuschließen, daß auch bei seiner Rückkehr solche Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. Damit steht die Unmöglichkeit der Rückkehr einer Vertreibung gleich. Aus dem ehemaligen Lettland sind alle deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen vertrieben worden, soweit sie nicht schon vorher auf Grund der Aussiedlung dieses Gebiet verlassen hatten. Deshalb konnte auch der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat zurückkehren, ohne sich möglicherweise Maßnahmen wegen seiner Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger auszusetzen.
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c) Der Beschwerdeführer ist somit als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher.
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Ohne Bedeutung ist es, daß er erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in dem Gebiet des Deutschen Reichs Aufnahme gefunden hat (BVerfGE 8, 81 [86]).
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3. Als Deutscher darf der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nicht an das Ausland ausgeliefert werden.
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Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts vom 10. Mai 1963 und der mit ihm zusammenhängende Haftbefehl vom 17. April 1963 verletzen somit die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und müssen aus diesem Grunde aufgehoben werden.
22
Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 28. Mai 1963 verletzt, soweit er die Auslieferung für zulässig erklärt, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG und muß ebenfalls aufgehoben werden.
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Die Sache ist an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).BVerfGE 17, 224 (231)
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