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Informationen zum Dokument  BGer 6B_183/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_183/2022 vom 13.04.2022
 
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6B_183/2022
 
 
Urteil vom 13. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (mehrfache Beschimpfung und üble Nachrede); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 9. Dezember 2021 (BES.2021.107).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Oktober 2020 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 nicht ein. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
 
3.
 
3.1. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 18. Februar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Nachdem die Gerichtsurkunde mit dem Hinweis "postlagernd" von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt worden war, wurde sie mit Verfügung vom 7. Februar 2022 aufgefordert, den Kostenvorschuss bis am 22. Februar 2022 zu bezahlen. Die mittels Rückschein versandte Verfügung wurde am 24. Februar 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und bat um einen "Aufschub" für die Leistung des Kostenvorschusses bis am 11. März 2022.
 
3.2. Mit eingeschriebener Verfügung vom 28. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einmalig bis am 11. März 2022 erstreckt. Die eingeschriebene Sen-dung wurde mit den Vermerken "Annahme verweigert wohnt nicht mehr bei dieser Adresse" an das Bundesgericht retourniert. Unklar ist, von wem die erwähnten Vermerke unterzeichnet worden sind. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet.
 
3.3. Mit mittels Rückschein versandter Verfügung vom 18. März 2022, welche von der Beschwerdeführerin am 31. März 2022 in Empfang genommen worden ist, wurde die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis am 1. April 2022 angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
 
3.4. Da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen liess und der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger
 
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