VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_159/2022  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 04.05.2022, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_159/2022 vom 13.04.2022
 
[img]
 
 
1B_159/2022
 
 
Urteil vom 13. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Müller,
 
Gerichtsschreiberin Kern.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, Postfach, 4310 Rheinfelden.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. März 2022 (SBK.2022.78).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Sachbeschädigung. A.________ wurde am 24. Februar 2022 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2022 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt.
1
A.________ erhob Beschwerde gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. März 2022 ab.
2
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. März 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. März 2022 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter beantragt er, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht.
3
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und die Vorinstanz haben unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. Urteil 1B_632/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 1.1 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
5
 
2.
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" BGE 143 IV 241 E. 2.3.1. mit Hinweis; Urteil 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 2.1). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
6
2.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner vorläufigen Festnahme durch die Kantonspolizei Aargau durch einen fliessend albanisch sprechenden Polizisten befragt worden sei. Dieser habe dem Beschwerdeführer den Sachverhalt und den Tatverdacht, bzw. den Grund der Festnahme geschildert und ihn über seine Rechte belehrt. Der Inhaftierungsprozess sei vollständig auf Albanisch durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Merkblatt "Inhaftierung", das die in Art. 158 Abs. 1 StPO genannten Rechte aufführe, in albanischer Sprache ausgehändigt und er über seine Rechte belehrt worden sei (vgl. E. 3.2.4.1 angefochtener Entscheid S. 7). Daraufhin habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er zusammen mit einem Dritten einen Einbruch verübt habe und sie während eines zweiten Einbruchs von einer Bewohnerin bemerkt worden seien, woraufhin sie beide geflüchtet seien und der Beschwerdeführer, der jeweils die Rolle des Aufpassers eingenommen habe, gefasst worden sei (vgl. E. 3.2.3.2 angefochtener Entscheid S. 6). Der Beschwerdeführer habe bei der darauf folgenden Einvernahme durch die Kantonspolizei in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers und bei der Eröffnung der Festnahme die Aussage verweigert (vgl. E. 3.2.4.3 und E. 3.2.5 angefochtener Entscheid S. 10).
7
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er bei seiner vorläufigen Festnahme rechtsgenüglich über seine Rechte und insbesondere über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden sei. Dabei bestreitet er unter anderem, dass der befragende Polizist fliessend Albanisch gesprochen habe und die Rechtsbelehrung auf Albanisch erfolgt sei. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht nachgewiesen, dass ihm schon vor seiner Einvernahme das Merkblatt "Inhaftierung" auf Albanisch ausgehändigt und der Sachverhalt sowie der Tatverdacht erläutert worden seien.
8
2.4. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Vorbringen weder ausdrücklich Willkür geltend noch begründet er rechtsgenügend, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sonst wie rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG sein soll. Seine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung genügt damit den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht. Eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhende Sachverhaltsfeststellung ist auch sonst nicht ersichtlich und geht insbesondere auch aus den Akten nicht hervor. Auf die Kritik am von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist daher nicht einzugehen. Auszugehen ist damit vom Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde.
9
 
3.
 
Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
10
Die Vorinstanz erachtete sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung als gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht einzig das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Die übrigen Haftvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds und die Verhältnismässigkeit der Haft, stellt er nicht in Frage. Es besteht denn auch kein Anlass, von der diesbezüglichen Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen. Damit ist einzig zu prüfen, ob ein genügender Tatverdacht zu bejahen ist.
11
 
4.
 
4.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1; Urteil 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
12
Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Demnach darf ein Beweismittel bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn seine Verwertbarkeit prima facie in Betracht kommt (vgl. Urteil 1B_326/2009 vom 11. Mai 2010 E. 4.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 136 I 274).
13
Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Art. 141 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Beweise, bei deren Erhebung nach Art. 140 StPO verbotene Erhebungsmethoden angewendet wurden, in keinem Fall verwertet werden dürfen; dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
14
4.2. Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Entscheid auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser bei der Befragung während seiner vorläufigen Festnahme gemacht hat. Der Beschwerdeführer habe dabei gestanden, dass er mit einem Dritten "auf Einbruchstour" gewesen sei; die Aussagen des Beschwerdeführers würden sich zudem mit den bisherigen Untersuchungsergebnissen decken. Die Vorinstanz hielt deswegen den dringenden Tatverdacht für erstellt.
15
 
4.3.
 
4.3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Aussagen, die er während seines Inhaftierungsprozesses gemacht hat, absolut unverwertbar und dürfen deshalb im Haftverfahren nicht gegen ihn verwendet werden. Der Beschwerdeführer begründet dies zunächst damit, dass er vorgängig nicht rechtsgenüglich über seine Rechte aufgeklärt worden sei und ruft damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 158 StPO an.
16
4.3.2. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO), dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b), dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c) und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d). Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO).
17
4.3.3. Wie hiervor bereits dargelegt, hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Befragung im Rahmen der vorläufigen Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache über seine Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt wurde (vgl. E. 2 hiervor). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die nach dieser Rechtsbelehrung erfolgten Aussagen des Beschwerdeführers nicht verwertbar sein sollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf diese Aussagen gestützt hat, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen.
18
 
4.4.
 
4.4.1. Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass der ermittelnde Polizist selbst ins Albanische übersetzt habe, anstatt einen neutralen Übersetzer beizuziehen und so eine "ordnungsgemässe Übersetzung" sicherzustellen. Auf dem Merkblatt "Inhaftierung" sei lediglich darauf hingewiesen worden, es könne ein Übersetzer beigezogen werden, sollte dies notwendig sein. Dem Beschwerdeführer sei nicht klar gewesen, dass er Anspruch auf einen neutralen Übersetzer gehabt hätte. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, er sei mit der Übersetzung durch einen Polizisten einverstanden gewesen. Bei einer Verurteilung drohe ihm eine Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung; es handle sich somit nicht um einen einfachen Fall, der ein solches Vorgehen der Kantonspolizei noch zulassen würde. Er macht damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 68 Abs. 1 StPO geltend.
19
4.4.2. Die Vorinstanz hielt demgegenüber die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 68 Abs. 1 StPO für erfüllt. Der Beschwerdeführer sei über seinen Anspruch auf Beizug eines Übersetzers hingewiesen worden und habe keinen beantragt; demnach sei er mit der Übersetzung durch einen Polizisten einverstanden gewesen. Es habe sich zudem um einen einfachen Fall gehandelt, da die Polizei mit der Befragung lediglich festgestellt habe, ob die festgenommene Person als Täter in Frage komme und um auszuschliessen, dass es sich bei der festgenommenen Person "um einen zufällig am Tatort anwesenden Passanten" handle. Da der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen worden sei, habe es sich auch um einen dringenden Fall gehandelt, denn würden die Abklärungen ergeben haben, dass kein Haftgrund besteht, hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 219 Abs. 3 StPO freigelassen werden müssen. Die Vorinstanz erachtete das Vorgehen der Kantonspolizei deshalb als zulässig.
20
4.4.3. Gemäss Art. 219 StPO stellt die Polizei nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Art. 158 StPO über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme (Abs. 1). Anschliessend befragt sie die festgenommene Person in Anwendung von Art. 159 StPO zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigneten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (Abs. 2). Ergeben die Abklärungen, dass Haftgründe nicht oder nicht mehr bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei. Bestätigen die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund, so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu (Abs. 3).
21
Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, es sei dazu nicht nur die Verfahrensleitung, sondern auch die Polizei im Ermittlungsverfahren berechtigt bzw. verpflichtet (MAHON/JEANNERET, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 68 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 68 StPO; BEAT RHYNER, in: Albertini/Fehr/ Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlungen, Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 93 f., welcher von einem Versehen des Gesetzgebers ausgeht).
22
In einfachen oder dringenden Fällen kann mit dem Einverständnis der betroffenen Person vom Beizug eines Übersetzers abgesehen werden, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO). Von dieser Ausnahmeregelung sollte jedoch nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1151 Ziff. 2.2.8.1).
23
Damit erscheint ein einfacher Fall grundsätzlich ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden und kein einfacher Sachverhalt abzuklären ist (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 68 StPO; vgl. BEAT RHYNER, a.a.O., S. 94, wonach Ermittlungshandlungen bei Vergehen wie Massendelikten, so etwa bei Einbruch, materiell oft "einfach" seien).
24
Wann ein dringender Fall im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegt, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Nach RHYNER liegt Dringlichkeit etwa vor, wenn der Beizug eines Übersetzers in der konkreten Situation zu einer Verfahrensverzögerung führen würde, welche den Ermittlungszweck gefährden könnte (BEAT RHYNER, a.a.O., S. 95, vgl. MAHON/JEANNERET, a.a.O., N. 13 zu Art. 68 StPO). Gemäss WEDER dürften dringende Fälle gerade im Verfahren der vorläufigen Festnahme verhältnismässig häufig vorkommen. In solchen Fällen sei dem Anspruch auf Übersetzung Genüge getan, wenn Polizeiangehörige, welche die Sprache der festgenommenen Person genügend beherrschen, diese mit ihrem Einverständnis ohne Übersetzer über die Festnahmegründe orientieren (ULRICH WEDER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 219 StPO).
25
4.4.4. Da die Übersetzung durch die protokollführende Person nach den dargelegten Grundsätzen nur in Ausnahmefällen zulässig ist und die Ausnahmeregel zurückhaltend angewandt werden sollte, steht nicht ohne Weiteres fest, dass die Kantonspolizei Aargau vom Beizug eines Übersetzers absehen durfte. Die Frage kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch offen bleiben:
26
Zunächst hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern eine Verletzung von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO offensichtlich die Unverwertbarkeit der fraglichen Aussagen des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2).
27
Zudem ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Voraus setzungen eines Ausnahmefalles gemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO erfüllt sind und die fraglichen Aussagen des Beschwerdeführers somit ohnehin verwertet werden dürften. So räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er sein Einverständnis zur Übersetzung durch den ermittelnden Polizisten nicht verweigert habe. Ob der Beschwerdeführer ausdrücklich hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er einen neutralen, nicht der Polizei angehörenden Übersetzer verlangen kann und ob die Voraussetzung des Einverständnisses gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO unter den konkreten Umständen erfüllt war, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein. Da dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, auf "Einbruchstour" gewesen zu sein, ist zumindest prima facie auch nicht von einem Fall mit besonders komplexem Sachverhalt oder von besonders schwerwiegenden Vorwürfen auszugehen. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich um einen dringlichen Fall gehandelt habe. Auch dies erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, da die fragliche Übersetzung durch einen Polizisten im Rahmen des Inhaftierungsprozesses stattfand, der beförderlich durchzuführen ist (vgl. Art. 219 Abs. 2 bis 4 StPO).
28
Zusammengefasst erscheint damit die Verwertbarkeit der bei der vorläufigen Festnahme gemachten Aussagen des Beschwerdeführers auch aufgrund der Übersetzung durch einen Polizisten jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.
29
 
4.5.
 
4.5.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die fraglichen Aussagen gemacht habe, bevor eine Verteidigung für ihn bestellt worden sei, obschon eine solche nach seiner Auffassung erkennbar notwendig gewesen wäre. Da er nicht auf die Wiederholung der Einvernahme verzichtet habe, seien seine Aussagen unverwertbar. Er beruft sich damit sinngemäss auf Art. 131 Abs. 3 StPO. Da keine anderen Beweise gegen den Beschwerdeführer vorliegen würden, sei der dringende Tatverdacht zu verneinen.
30
4.5.2. Die Vorinstanz stimmt mit dem Beschwerdeführer darin überein, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Ihrer Auffassung nach sei diese aber bei der Befragung anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers noch nicht "erforderlich" gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Beizug eines Rechtsanwaltes hingewiesen worden, weshalb die fraglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO erschienen.
31
4.5.3. Die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung wird in Art. 131 StPO geregelt. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Abs. 2). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Abs. 3).
32
Die notwendige Verteidigung setzt somit erst nach der polizeilichen Vorermittlung ein (Art. 131 Abs. 2 StPO), auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss. Damit besteht zwar ein Anspruch auf einen erbetenen oder unentgeltlichen amtlichen Anwalt der ersten Stunde (vgl. Art. 129, Art. 132 Abs. 1 lit. b, Art. 158 Abs. 1 lit. c und Art. 159 StPO; BGE 144 IV 377 E. 2), nicht jedoch auf eine notwendige Verteidigung der ersten Stunde (Urteil 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
33
4.5.4. Der Beschwerdeführer übersieht, dass nach den dargelegten Grundsätzen eine notwendige Verteidigung anlässlich der ersten Befragung im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (d.h. vor der Eröffnung der Strafuntersuchung) in der StPO nicht vorgesehen ist. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner vorläufigen Festnahme ohne Beisein eines Verteidigers, aber nach Aufklärung über seine Rechte als beschuldigte Person, bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts berücksichtigt hat.
34
4.6. Die Verwertbarkeit der Äusserungen des Beschwerdeführers, die dieser während seiner vorläufigen Festnahme am 24. Februar 2022 gegenüber der Kantonspolizei machte, erscheint damit nicht von vornherein ausgeschlossen, weshalb sie die Vorinstanz zur Bejahung des dringenden Tatverdachts heranziehen durfte. Ob die Kritik des Beschwerdeführers an der Rechtsbelehrung, Übersetzung und Befragung ohne Gegenwart seiner Verteidigung durch die Kantonspolizei Aargau gerechtfertigt ist und wie es sich mit der Verwertbarkeit dieser Aussagen im Hauptverfahren vor dem Sachgericht verhält, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
35
 
5.
 
Nach dem Vorangegangenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
36
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG).
37
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Michael Hunziker wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. April 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern
 
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR).