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Informationen zum Dokument  BGer 6B_321/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_321/2022 vom 11.04.2022
 
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6B_321/2022
 
 
Urteil vom 11. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen Strafbefehl (Sachbeschädigung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 31. Januar 2022 (BES.2021.139).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. Juni 2021 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe und auferlegte ihm eine Abschlussgebühr und die Auslagen. Der Strafbefehl wurde per Einschreiben an die vom ihm bezeichnete Adresse verschickt, jedoch nicht abgeholt, und galt als am 1. Juli 2021 zugestellt. Die am 3. Oktober 2021 erhobene Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft zusammen mit den Akten am 18. Oktober 2021 an das Strafgericht mit dem Hinweis, sie halte am Strafbefehl fest und erachte die Einsprache als verspätet. Am 26. Oktober 2021 trat das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 31. Januar 2022 ab.
 
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde leitete das Appellationsgericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
 
2.
 
Einer Beschwerde ans Bundesgericht muss entnommen werden können, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
3.
 
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Einsprache rechtzeitig erhoben wurde und die Vorinstanz den Entscheid des Strafgerichts in Abweisung des bei ihr erhobenen kantonalen Rechtsmittels zu Recht geschützt hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht im Ansatz. Stattdessen nimmt er auf die materielle Seite der Angelegenheit - die Verurteilung wegen Sachbeschädigung - Bezug, welche indessen nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Ebenso wenig zum Verfahrensgegenstand gehören die vom Beschwerdeführer offenbar gegen diverse Personen erhobenen Strafanzeigen sowie der von ihm geltend gemachte Umstand, dass beschlagnahmte private Gegenstände nicht an ihn herausgegeben worden sein sollen. Der Beschwerde lässt sich eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht entnehmen. Daraus ergibt sich folglich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 31. Januar 2022 Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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