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Informationen zum Dokument  BGer 5D_54/2022  Materielle Begründung
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BGer 5D_54/2022 vom 07.04.2022
 
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5D_54/2022
 
 
Urteil vom 7. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
2. Kanton Aargau,
 
beide vertreten durch das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Bezug, Direkte Bundessteuer,
 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 22. März 2022 (ZSU.2022.71).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Entscheid vom 3. März 2022 erteilte das Bezirksgericht Kulm den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Reinach die definitive Rechtsöffnung für Fr. 683.-- nebst Zins sowie für Fr. 78.20 (Verfahren SR.2022.22).
 
In einem offenbar gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerdeverfahren setzte das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2022 eine Frist an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.--.
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 4. April 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2.
 
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG).
 
Bei der Anordnung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm ein solcher Nachteil drohen könnte (vgl. zum in Betracht fallenden Nachteil BGE 142 III 798 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer auf andere Eingaben verweist, ist darauf nicht einzugehen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Die Beschwerde erschöpft sich in einem Rundumschlag gegen Gerichte und Behörden. Ein allfälliges Ablehnungsgesuch gegen einzelne Mitglieder des Obergerichts ist an das Obergericht zu richten.
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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