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Informationen zum Dokument  BGer 8F_1/2022  Materielle Begründung
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BGer 8F_1/2022 vom 04.04.2022
 
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8F_1/2022
 
 
Urteil vom 4. April 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch B.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Oktober 2021 (8C_496/2021 (Urteil IV.2020.00852)).
 
Nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch vom 18. Januar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Oktober 2021,
 
in die Verfügung vom 4. Februar 2022, mit welcher A.________ in Ablehnung des im Revisionsgesuch gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- aufgefordert wurde,
 
in die Eingabe vom 14. Februar 2022, mit welcher A.________ um Überprüfung der Verfügung vom 4. Februar 2022 ersucht, und die dazu ergangene Antwort des Bundesgerichts vom 16. Februar 2022,
 
in die Verfügung vom 11. März 2022, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 22. März 2022 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in die Eingabe vom 17. März 2022, mit welcher erneut um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersucht wird,
 
 
in Erwägung,
 
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, zumal die Eingabe vom 17. März 2022 - wie bereits jene vom 14. Februar 2022 - keine Elemente vorweist, die ein Zurückkommen auf die Verfügungen vom 4. Februar und 11. März 2022 erlauben würde (Näheres dazu siehe etwa Urteil 8C_70/2021 vom 7. April 2021 mit Hinweisen),
 
dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
dass die Vorgehensweise des Vertreters querulatorische Züge aufweist, weshalb auch er in künftigen Fällen kostenpflichtig werden könnte (Art. 66 Abs. 3 BGG; siehe überdies Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), worauf er hier verwiesen sei,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. April 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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