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Informationen zum Dokument  BGer 6B_292/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_292/2022 vom 04.04.2022
 
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6B_292/2022
 
 
Urteil vom 4. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung etc.), Ausstand; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Januar 2022 (BK 21 588).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, einfacher Körperverletzung und weiterer Delikte am 1. Dezember 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 24. Januar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich am 25. Februar 2022 (Poststempel) an das Bundesgericht.
 
2.
 
Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (weiteren) Strafanzeigen, Anzeigeerweiterungen und Immunitätsaufhebungsbegehren noch für die erstinstanzliche Beurteilung von (weiteren) Dienstaufsichtsbeschwerden, Ausstandsbegehren oder allfälligen Wiederherstellungs- und Revisionsgesuchen zuständig. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde solches geltend machen möchte oder seine Anträge und Ausführungen sonstwie ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), ist er damit von vornherein nicht zu hören. Das ist z.B. auch der Fall, soweit er mit seiner Kritik direkt an der staatsanwaltlichen Nichtanhandnahmeverfügung ansetzt, ohne zum angefochtenen Beschluss (als ausschliessliches Anfechtungsobjekt, Art. 80 Abs. 1 BGG) einen hinreichenden Bezug zu schaffen.
 
3.
 
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdelegitimiert ist, weil auf seine Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann.
 
4.
 
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
5.
 
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer unterlässt es, anhand der Erwägungen im angefochtenen Beschluss substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung zur verspäteten Anzeige- bzw. Antragstellung und zum Verbot der doppelten Strafverfolgung Bundesrecht verletzen soll. Stattdessen schildert er vor Bundesgericht ausgiebig seine subjektive Sicht der Sach- und Rechtslage, bezeichnet von seinen eigenen Standpunkten abweichende Auffassungen als "parteilich und parteiisch motivierte Fehlspekulationsansichten" und unterstellt den involvierten Behörden und Gerichten, insbesondere der Staatsanwaltschaft bzw. der fallführenden Staatsanwältin und dem Obergericht des Kantons Bern bzw. dem am angefochtenen Beschluss mitwirkenden vorsitzenden Richter, im Stile eines pauschalisierenden Rundumschlags zahllose angebliche Fehlleistungen, Verfahrensverletzungen, Rechtsverweigerungen und sonstige Machenschaften (z.B. die erste Strafanzeige sei rechtswidrig behandelt worden, Beweise seien beiseite geschoben worden, Beschwerdeschriften würden nicht rechtmässig gewürdigt bzw. nur flüchtig durchgeblättert resp. gar nicht gelesen, es würden gezielt parteiische finanzschädliche Fehlurteile erlassen, es gehe der Staatsanwaltschaft bzw. der Bernischen Justiz darum, belastende Anschuldigungen gegen Staat und Behörde zu manipulieren und reinzuwaschen, auch wenn sie dabei zu rechtswidrigen Mitteln greifen müsse und unschuldige Menschen finanziell und gesundheitlich schädige etc.). Aus seinen Ausführungen ergibt sich zwar, dass sich der Beschwerdeführer zutiefst ungerecht behandelt und missverstanden fühlt. Hingegen lässt sich daraus nicht in einer den gesetzlichen Formerfordernissen genügenden Weise entnehmen, weshalb und inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Blosse Behauptungen vermögen Verfassungs- und Bundesrechtsverletzungen nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass der am angefochtenen Beschluss mitwirkende vorsitzende Richter bereits an früheren Entscheiden mitwirkte, die aus Sicht des Beschwerdeführers ebenfalls nicht wunschgemäss ausgefallen sind, lässt für sich im Übrigen nicht auf Parteilichkeit und Voreingenommenheit schliessen.
 
6.
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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