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Informationen zum Dokument  BGer 6B_954/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_954/2021 vom 24.03.2022
 
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6B_954/2021
 
 
Urteil vom 24. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Hurni,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt René Hegner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Schwere Körperverletzung; Anklagegrundsatz, Willkür, rechtliches Gehör etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 18. Mai 2021 (STK 2020 53).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erhob am 12. Februar 2020 Anklage wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB gegen A.________. Sie wirft ihm vor, am 8. Januar 2019 seinen damaligen Angestellten B.________ an der U.________-strasse xxx in V.________ mit einem 2,7 kg schweren Winkelschleifer, der mittels Klebeband auf einem 1,365 m langen Holzstiel befestigt gewesen sei, vorsätzlich gegen den Kopf gestossen zu haben. Konkret habe er "den auf dem Holzstiel befestigten Winkelschleifer (ohne aufgesetzte Trennscheibe) " mit beiden Händen umfasst und B.________ "in einer mit beiden Armen ausgeführten horizontalen ruckartigen Bewegung einen Stoss gegen dessen Kopf" versetzt, wobei "der vertikal gehaltene Winkelschleifer" auf die linke Gesichts- und Schädelhälfte von B.________ getroffen sei. Durch diesen Stoss habe B.________ ein durch die beginnende Schocksymptomatik lebensgefährliches leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einem Bruch der Schädelkalotte linksseitig erlitten, wobei der Knochen stellenweise bis 1 cm gegen das Hirn verschoben gewesen sei (mehrfragmentäre Schädelkalottenimpressionsfraktur temporal links, teilweise bis zu 1 cm nach intrakraniell disloziert mit angrenzenden intrakraniellen Gasbläschen und geringe Flüssigkeitskollektion; Fraktureinstrahlung ins Mastoid links und ins linke Kiefergelenk, minimal dislozierte Fraktur des Os zygomaticum links und des Os nasale links). Infolge der stossbedingten Blutung aus Ästen der oberflächlichen Schläfenschlagader hätte es ohne traumatologische Intervention zu einem Verbluten und damit zum Todeseintritt kommen können. Zusätzlich habe B.________ durch den Stoss mit dem Winkelschleifer eine Riss-Quetschwunde am Kopf linksseitig und am Oberlid links erlitten.
2
B.
3
Mit Urteil vom 28. Mai 2020 sprach das Strafgericht Schwyz A.________ der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft) bei einer Probezeit von 2 Jahren. Von einer Landesverweisung sah es ab. Zudem sprach es B.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.-- zuzüglich Zins zu. Ausserdem ordnete es unter anderem die Einziehung der zwei beschlagnahmten Winkelschleifer (einer mit und einer ohne Trennscheibe) an.
4
Dieses Urteil focht A.________ mit Berufung an das Kantonsgericht Schwyz an. Letzteres wies die Berufung mit Urteil vom 18. Mai 2021 im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt ab und bestätigte insoweit das erstinstanzliche Urteil. Dagegen ordnete es in teilweiser Gutheissung der Berufung die Herausgabe der Winkelschleifer an. In seinem Urteil gelangt es in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass A.________ B.________ beim Wegstossen "mit dem auf einem Holzstiel befestigten Winkelschleifer (mit oder ohne Trennscheibe) " im Bereich der linken Schläfe getroffen und bei ihm dadurch "die in der Anklage umschriebenen Verletzungen (ausser der Rissquetschwunde am Oberlid links) sowie ein durch die beginnende Schocksymptomatik lebensgefährliches leichtes Schädel-Hirn-Trauma" verursacht habe und dass aufgrund der stossbedingten Blutung aus der oberflächlichen Schläfenschlagader ohne traumatologische Intervention die Gefahr des Verblutens von B.________ bestanden habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2f S. 22 f.).
5
C.
6
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen. Die Zivilforderung von B.________ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei ihm für die erlittene zehntägige Untersuchungshaft eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.
8
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Vorinstanz feststelle, dass er den Beschwerdegegner 2 mit einem "Winkelschleifer (mit oder ohne Trennscheibe) " verletzt habe, obwohl ihm in der Anklage ausdrücklich der Vorwurf gemacht werde, er habe dem Beschwerdegegner 2 mit einem "Winkelschleifer (ohne aufgesetzte Trennscheibe) " einen Stoss gegen den Kopf versetzt.
9
1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit weiteren Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
10
Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2 S. 447; 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
11
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt hinausgeht (so etwa Urteile 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
12
1.3. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Wohl präzisiert die Anklageschrift ausdrücklich, dass es sich beim Tatwerkzeug um den Winkelschleifer "ohne aufgesetzte Trennscheibe" handelte. Ob sich der Beschwerdeführer des Winkelschleifers mit oder desjenigen ohne Trennscheibe bedient hat, betrifft indessen, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, einen untergeordneten, für die Strafbarkeit nicht ausschlaggebenden Punkt, zu dem sich im Übrigen die Verteidigung im kantonalen Verfahren ausführlich geäussert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2e.aa S. 18 f.). Wenn die Vorinstanz insofern offenlässt, wie sich die Tat im Einzelnen verwirklicht hat, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die Verwendung des Winkelschleifers mit aufgesetzter Trennscheibe mit Blick auf die Ausführungen im von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. August 2019 eher unwahrscheinlich sein mag (vgl. dazu E. 2.3.2.2 unten).
13
 
2.
 
2.1. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer ausführlich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz und beanstandet eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
14
2.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor dem Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
15
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).
16
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen).
17
2.3. Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 wie von der Vorinstanz festgestellt am 8. Januar 2019 "einen an einem Holzpfosten befestigten Winkelschleifer in den Händen haltend" wegstiess (vgl. angefochtener Entscheid E. 2a S. 7). Dagegen ist umstritten, ob die in der Anklage beschriebenen Verletzungen des Beschwerdegegners 2 und die für ihn entstandene Lebensgefahr auf diesen Schlag zurückzuführen sind oder auf einen anschliessend im Spital C.________ im Behandlungsraum erlittenen unbeobachteten Sturz.
18
2.3.1. Die Vorinstanz würdigt die Beweismittel zu dieser Frage eingehend. Sie stellt zunächst fest, der Beschwerdegegner 2 habe gemäss dem Notfallbericht des Spitals C.________ vom 8. Januar 2019 bei Eintritt in den Notfall einen GCS (Glasgow Coma Score) von 15 Punkten erreicht. Im Behandlungsraum sei es zu einem unbeobachteten Sturz gekommen und der Beschwerdegegner 2 habe danach einen GCS von sieben Punkten aufgewiesen. Er habe eine ca. 2 cm lange Riss-Quetschwunde links temporal, ein Monokelhämatom links sowie eine 5 mm lange Riss-Quetschwunde am linken Augenlid gehabt. Die Schädel-Computertomografie habe eine Fraktur links temporal mit Beteiligung des Mastoids ohne Hinweis auf eine intrakranielle Blutung gezeigt. Er sei notfallmässig sediert sowie schutzintubiert und sodann ins Spital D.________ verlegt worden (angefochtener Entscheid E. 2d.aa S. 13).
19
Was das Tatgeschehen angeht, gelangt sie zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 beim Wegstossen mit dem auf einem Holzstiel befestigten Winkelschleifer im Bereich der linken Schläfe getroffen habe. Da keine der befragten Personen vor dem Sturz im Spital C.________ eine Riss-Quetschwunde am linken Oberlid des Beschwerdegegners 2 festgestellt habe, könne zwar entgegen dem Anklagesachverhalt nicht als erstellt gelten, dass diese eine Folge des Stosses mit dem Winkelschleifer gewesen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 2c S. 12 2. Absatz). Dagegen stehe gestützt auf die Angaben der Zeugen E.________, F.________ und G.________ zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdegegner 2 bereits vor dem Sturz eine äusserliche, leicht blutende Verletzung im Bereich der linken Schläfe aufgewiesen habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2c S. 10 ff., insbesondere S. 13). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. August 2019 habe sich unmittelbar unter der Riss-Quetschwunde an der linken Schläfe der Impressionsbruch der Schädelkalotte befunden, welcher mit gewissen Teilen der beiden sichergestellten Winkelschleifer vereinbar sei. Die Position des Impressionsbruchs der Schädelkalotte unmittelbar unter der äusserlich sichtbaren Riss-Quetschwunde an der Schläfe spreche eindeutig dafür, dass der Stoss des Beschwerdeführers - und nicht der spätere Sturz des Beschwerdegegners 2 im Behandlungsraum des Spitals C.________ - Ursache des Impressionsbruchs gewesen sei. Das Institut für Rechtsmedizin gehe aufgrund der Lokalisation des Bruchs, der Morphologie im Sinne einer Impressionsfraktur sowie der Lokalisation der begleitenden Riss-Quetschwunde ebenfalls von einer Entstehung im Rahmen eines Schlages/Stosses aus und beurteile die Entstehung der Impressionsfraktur im Rahmen eines Sturzes als eher unwahrscheinlich. Die Zeugin H.________, die den Beschwerdegegner 2 nach dem Sturz auf dem Boden liegend vorfand, habe denn auch nur von Blut um den Kopf des Beschwerdegegners 2 sowie von Blut an der Wand berichtet. Von weiteren Blutspuren, insbesondere am Metallgestänge des Spitalbetts, habe sie nicht gesprochen. In Anbetracht dessen könne trotz der Feststellung im erwähnten Gutachten, dass der Impressionsbruch am Schädel des Beschwerdegegners 2 aufgrund seiner ovalen Form nicht einzigartig und deshalb für die verglichenen Werkzeuge gemäss Gutachten nicht beweisend sei, als erstellt erachtet werden, dass der beschriebene Stoss des Beschwerdeführers den Impressionsbruch an der linken Schädelkalotte des Beschwerdegegners 2 verursacht habe (angefochtener Entscheid E. 2e S. 17 f.).
20
Sodann führt die Vorinstanz aus, angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner 2 durch den Stoss des Beschwerdeführers eine teilweise bis zu 1 cm nach intrakraniell dislozierte Impressionsfraktur des Schädels erlitten habe, der Schädel mit anderen Worten bis zu 1 cm gegen das Gehirn eingedrückt gewesen sei, sei entsprechend dem erwähnten Gutachten sowie dem Attest von Dr. med. I.________ vom 17. März 2019 davon auszugehen, dass das Schädel-Hirn-Trauma des Beschwerdegegners 2 auf den Stoss des Beschwerdeführers zurückzuführen sei und dass für den Beschwerdegegner 2 aufgrund der beginnenden Schocksymptomatik Lebensgefahr bestanden habe. Aus denselben Überlegungen sei ferner als erstellt zu erachten, dass die mit MRI vom 11. Februar 2019 festgestellte Hirnblutung des Beschwerdegegners 2 respektive die mit CT vom 8. Januar 2019 festgestellten Zeichen einer kleinen aktiven Blutung aus Ästen der oberflächlichen Schläfenschlagader, der Arteria temporalis superficialis, durch den Stoss des Beschwerdeführers verursacht worden sei (en), auch wenn die im Spital C.________ (nach dem Sturz des Beschwerdegegners 2) durchgeführte Schädel-CT keinen Hinweis auf eine intrakranielle Blutung gezeigt habe. Dass keine der befragten Personen von einer starken Blutung des Beschwerdegegners 2 vor dem Sturz im Spital C.________ berichtet habe und auch in der Aufzeichnung der Überwachungskamera im Gang vor dem Behandlungszimmer im Spital C.________ keine äusserliche Blutung ersichtlich sei, vermöge im Übrigen nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdegegner 2 bereits vor dem Sturz leicht aus der Schläfe geblutet habe und es laut dem Gutachten ohne traumatologische Intervention aufgrund der Blutung aus der oberflächlichen Schläfenschlagader zu einem Verbluten hätte kommen können. Auch die medizinische Einordnung des Schädel-Hirn-Traumas im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Traumatologie, vom 14. Januar 2019 als leicht ändere entgegen der Verteidigung nichts daran, dass sich der Beschwerdegegner 2 aufgrund der beginnenden Schocksymptomatik in Lebensgefahr befunden habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2e.cc S. 21 f.).
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2.3.2. Diese grundsätzlich nachvollziehbare Beweiswürdigung wird in der Beschwerde nicht als willkürlich ausgewiesen:
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2.3.2.1. Der Beschwerdeführer stellt ihr unter den Titeln "Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung" und "Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo'" im Wesentlichen bloss seine ausführliche eigene Würdigung der einzelnen Beweismittel gegenüber, wonach es "ebenso wahrscheinlich" sei, dass sich der Beschwerdegegner 2 die beschriebene Verletzung bei seinem unbeobachteten Sturz im Notfallbehandlungszimmer zugezogen habe, als er "mutmasslich vor dem Aufprall auf den Boden zunächst den Kopf am kantigen Metallgestänge des Notfallbetts aufgeschlagen" habe. Indessen belegt es von vornherein keine Willkür, wenn die Vorinstanz einzelne Beweismittel auch zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen können. Dass die von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichende Würdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar wäre, wird dagegen nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar.
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2.3.2.2. Was das Tatwerkzeug betrifft, moniert der Beschwerdeführer, aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ergebe sich "unmissverständlich, dass der Winkelschleifer horizontal hätte gehalten werden müssen, um die beim Beschwerdegegner 2 eingetretene ovale Verletzung zu erzeugen", wogegen der Winkelschleifer gemäss der Anklage vertikal gehalten worden sei, was zwingend eine kreisrunde Verletzung zur Folge gehabt hätte. Zu Unrecht: Wohl ist der Winkelschleifer an der vom Beschwerdeführer angegebenen Stelle im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin abgebildet, wie er in horizontaler Position auf den 3D-Druck des Schädels trifft. Dass er jedoch in genau dieser Stellung auf den Schädel treffen
24
Ferner stellt es auch keine Willkür bei der Beweiswürdigung dar, dass die Vorinstanz offenlässt, welchen Winkelschleifer der Beschwerdeführer verwendete. Vielmehr stützt sich die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer den Winkelschleifer mit Trennscheibe verwendet haben könnte, auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin: Dieses hält nämlich insofern fest, der Winkelschleifer mit Trennscheibe selber weise keine Kanten auf, die sich mit der Verletzung in Einklang bringen liessen. Jedoch habe der angebrachte Stab an beiden Enden ein 3D-Profil, welches sich mit dem eingedrückten Knochenbruch in Einklang bringen lasse. Dass das Gutachten "diese Variante eines Stosses" als "eher unwahrscheinlich" bezeichnet, steht der Beurteilung der Vorinstanz nicht entgegen (vgl. E. 1.3 oben).
25
2.3.2.3. Was die einzelnen festgestellten Verletzungen angeht, ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu kritisieren, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin von der Position des Impressionsbruchs der Schädelkalotte unmittelbar unter der äusserlich sichtbaren Riss-Quetschwunde an der Schläfe darauf schliesst, dass der Stoss des Beschwerdeführers und nicht der spätere Sturz des Beschwerdegegners 2 Ursache des Impressionsbruchs war (vgl. Untersuchungsakten 11.3.014, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin S. 14 Antwort auf Frage 16). Wohl erwähnt das Gutachten in anderem Zusammenhang, nämlich in der Antwort auf Frage 9, eine "Entstehung im Rahmen eines Sturzes auf unebenen Boden" sei "denkbar, wenn der Kopf auf einen kantigen Gegenstand aufgeprallt ist". Entgegen der Beschwerde verfällt die Vorinstanz jedoch nicht in Willkür, wenn sie diese Möglichkeit in der Folge ausschliesst, bestand die äusserlich sichtbare Riss-Quetschwunde an der Schläfe doch gemäss den zitierten Zeugenaussagen bereits bei Spitaleintritt. Dass die Zeugin H.________ demgegenüber aussagte, beim Erstkontakt bloss eine Verletzung im oberen Bereich der Stirn gesehen zu haben, steht dieser Feststellung nicht entgegen, zumal die Zeugin ausdrücklich darauf hinwies, es "nicht mit Bestimmtheit" zu wissen. Bei dieser Sachlage mussten die Strafbehörden aber der Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner 2 am Metallgestell des Bettes aufgeprallt sein und sich dabei die hier interessierende Verletzung zugezogen haben könnte, nicht weiter nachgehen und kommt der Feststellung, dass die Zeugin H.________ nicht von Blutspuren am Metallgestänge des Spitalbetts gesprochen habe, keine tragende Bedeutung zu. Sodann stellt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Zirkelschluss dar, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und das Attest von Dr. med. I.________ feststellt, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdegegner 2 durch den Stoss des Beschwerdeführers eine teilweise bis zu 1 cm nach intrakraniell dislozierte Impressionsfraktur des Schädels erlitten habe, sei davon auszugehen, dass auch das Schädel-Hirn-Trauma des Beschwerdegegners 2 auf den Stoss des Beschwerdeführers zurückzuführen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 2e.cc S. 21).
26
Weiter ist ebenfalls die Feststellung nicht geradezu unhaltbar, nebst der Schädelkalottenimpressionsfraktur temporal links sei auch die minimal dislozierte Fraktur des Os zygomaticum links und des Os nasale links durch den Stoss des Beschwerdeführers verursacht worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2e.cc S. 20 f.). Die Vorinstanz stützt diesen Befund willkürfrei auf die Ausführungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, wonach "die nicht verschobene Fraktur des linken Jochbeins direkt unterhalb der Schädelkalottenfraktur linksseitig" verlaufe und der Verlauf der Gasblasen entlang beider Frakturen sei, was "eine Gleichzeitigkeit und somit ein Entstehen durch dieselbe Ursache" wahrscheinlich mache (vgl. Untersuchungsakten 11.3.014, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin S. 12 oben). Unter diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, ob dieser Feststellung überhaupt entscheiderhebliche Bedeutung zukommt. Ebensowenig ist es ausserdem willkürlich, wenn die Vorinstanz erwägt, dass für den Beschwerdegegner 2 aufgrund der beginnenden Schocksymptomatik Lebensgefahr bestanden habe (angefochtener Entscheid E. 2e.cc S. 22 oben). Der Beschwerdeführer verweist seinerseits lediglich darauf, dass die beginnende Schocksymptomatik erst im Spital D.________ mehrere Stunden nach dem Vorfall in V.________ festgestellt worden sei, weshalb diese nicht auf den Vorfall in V.________ zurückgeführt werden könne; auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Blutdruck in der Anfangsphase eines Schocks noch normal sein könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 2e.cc S. 21), geht er dabei nicht ein. Ohnehin überzeugt es mit Blick auf das zeitliche Argument aber nicht, wenn er dem nur kurze Zeit nach dem Vorfall in V.________ im Spital C.________ erfolgten Sturz kausale Bedeutung für die Schocksymptomatik zumessen will.
27
2.3.2.4. Im Übrigen entkräftet die Vorinstanz ausdrücklich das Argument des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des beim Beschwerdegegner 2 anfänglich im Spital C.________ festgestellten GCS-Werts von 15 Punkten und des gemessenen Blutdrucks und Pulses von 130/70 mmHg und 90/min. der Stoss mit dem Winkelschleifer als Ursache für die Verletzungen des Beschwerdegegners 2 auszuschliessen sei. Sie erwägt, die neurologischen Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas würden gemäss dem Attest von Dr. med. I.________ vom 17. März 2019 oft erst langsam durch die Bildung des Ödems auftreten und könnten es dem Beschwerdegegner 2 ohne Weiteres ermöglicht haben, das Krankenhaus selbständig zu erreichen. Auch das Institut für Rechtsmedizin beurteile es als durchaus möglich, dass sich ein Mann sowohl mit einem Bruch der Schädelkalotte als auch einer Fraktur des Gesichtsschädels selbständig in den Notfall begeben könne, da sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit folgender Bewusstseinstrübung, wenn überhaupt, auch erst nach einer gewissen Latenzzeit ausbilden und eine Handlungszeit für unbestimmte Zeit noch vorhanden sein könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 2e.cc S. 21). An anderer Stelle verweist sie auf die Beurteilung von Dr. med. I.________, gemäss welcher es zu einer posttraumatischen Epilepsie gekommen sei. Diese - so das Attest - sei auf die Verletzung der linken Hirnhälfte zurückzuführen und wohl die Ursache gewesen, weshalb der Beschwerdegegner 2 im Notfall auf dem Boden gefunden worden sei. Es sei typisch, dass Patienten bei einem epileptischen Anfall umfallen würden und dass der GCS-Status danach auf tiefere Werte sinke. Vom Ablauf her sei seiner Meinung nach der Stoss mit dem Winkelschleifer die Ursache des Schädel-Hirn-Traumas gewesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2d.dd S. 16).
28
Mit Blick auf diese Ausführungen ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unhaltbar, sondern vielmehr überzeugend, wenn die Vorinstanz das zwischen den beiden GCS-Tests liegende Sturzereignis als nicht kausal für die massive Verschlechterung der Resultate des Beschwerdegegners 2 beurteilt. Diese Würdigung lässt sich im Übrigen ohne Weiteres in Einklang bringen mit den sich über mehrere Seiten in der Beschwerde erstreckenden Beschreibungen der Bilder der Überwachungskameras des Spitals C.________, wonach der Beschwerdegegner 2 bei seinem Eintreffen nicht erkennbar verletzt gewesen sei, in der Folge mehrfach im Gang des Notfallbehandlungsbereichs herumgelaufen und erst nach dem Sturzereignis im Spital C.________ komatös und voller Blut aus dem Notbehandlungszimmer geschoben worden sei. Die Vorinstanz brauchte - da sich diese Beschreibung ohne Weiteres mit ihren Feststellungen vereinbaren lassen - ebenso unter gehörsrechtlichen Gesichtspunkten nicht im Einzelnen auf die Videoaufnahmen einzugehen.
29
2.4. Die Vorinstanz verfällt nach dem Gesagten nicht in Willkür, wenn sie als zweifelsfrei erstellt erachtet, dass die fraglichen Verletzungen des Beschwerdegegners 2 durch den Stoss des Beschwerdeführers verursacht wurden. Die Sachverhaltsfeststellung hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.
30
3.
31
Unter diesen Umständen braucht nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zivilforderung des Beschwerdegegners 2, zur verlangten Haftentschädigung und zu den kantonalen Verfahrenskosten eingegangen zu werden, erhebt der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Rechtsbegehren doch nur für den Fall des Freispruchs vom Vorwurf der schweren Körperverletzung.
32
4.
33
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
34
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
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