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Informationen zum Dokument  BGer 6B_21/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_21/2022 vom 24.03.2022
 
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6B_21/2022
 
 
Urteil vom 24. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________ AG,
 
3. C.________ AG,
 
beide handelnd durch A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
 
Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 30. November 2021 (OG BI 21 14).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Wirtschaftsdelikte, behandelte im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer 1 beherrschten Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verschiedene Strafanzeigen gegen diverse Privat- und Amtspersonen. Hintergrund der Strafanzeigen bildet eine gescheiterte Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin 2 respektive 3 und der inzwischen in Konkurs gegangenen D.________ AG und weiteren Projektpartnern mit Bezug auf die Entwicklung eines innovativen Flugantriebs und ein damit verbundener ab Ende 2017/Anfang 2018 eskalierender Streit zwischen den ehemaligen Geschäftspartnern um Vermögenswerte, in dessen Verlauf zunehmend auch verschiedene Amtsträger (insbesondere des Konkursamts, der Strafverfolgungsbehörde und der Gerichte) wegen angeblicher Fehlleistungen involviert wurden. Die Staatsanwaltschaft erliess am 13. Juli 2021 verschiedene Strafbefehle wegen Nötigung, Diebstahls sowie falscher Anschuldigung. Mit Verfügung gleichen Datums (von der Oberstaatsanwaltschaft am 28. Juli 2021 genehmigt) stellte sie das Strafverfahren gegen E.________, F.________, G.________ und H.________ ein, soweit es jeweilig nicht durch den Strafbefehl gleichen Datums erledigt worden war. Zudem stellte sie das Strafverfahren gegen I.________ betreffend Sachentziehung und Sachbeschädigung ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer hiess das Obergericht des Kantons Uri am 30. November 2021 teilweise gut. Es hob die Einstellungsverfügung betreffend die Vorwürfe der Entwendung von weiterem Halleninventar (vgl. angefochtene Verfügung vom 30. November 2021 S. 19 ff. E. 3.4) sowie den Vorwurf der Sachbeschädigung an einer CNC-Fräsmaschine auf und wies die Strafsache insoweit an die Staatsanwaltschaft in das Stadium vor der Strafverfahrenseinstellung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Sie verlangen u.a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das Bundesgericht "möge feststellen", dass die Vorinstanz rechtserhebliche Tatsachen unterdrückt und den Sachverhalt unvollständig, unrichtig und unwahr dargestellt habe.
 
2.
 
Die Beschwerde muss die Begehren und die Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten einschliesslich die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die diversen Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer. Dafür besteht im (vorliegenden) Strafverfahren kein Raum. Ohnehin sind Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5). Worin vorliegend ein besonderes Feststellungsinteresse erblickt werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
 
4.
 
Streit- und Verfahrensgegenstand, der nicht erweitert oder verändert werden kann, bildet vorliegend einzig die Verfügung vom 30. November 2021 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören sind die Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Vorbringen und Ausführungen, die ausserhalb des durch die vorinstanzliche Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit sie (feststellungsweise) eine Haftung des Kantons Uri im "Kriminalfall B.________" gemäss Art. 5 SchKG und ggf. auch des Bundes nach Art. 146 BV aus Dienstpflichtverletzungen fehlbarer Amtspersonen für entstandene und zukünftige Folgeschäden beantragen. Zudem ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Anschuldigungen gegen verschiedene Amtspersonen (insbesondere auch in Bezug auf die mit der Sache befassten Konkursbeamten wegen angeblicher Fehlleistungen im Konkursverfahren) im Herbst 2019 /Frühjahr 2020 diverse Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen hat, welche allesamt unangefochten blieben und damit rechtskräftig wurden (angefochtene Verfügung S. 9 E. 1.2.1 mit Verweis auf S. 5) Auch dies kann im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr thematisiert werden.
 
5.
 
Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
 
Bei der Privatklägerschaft wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweis; 141 IV 1 E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Indessen muss sie in jedem Fall im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann.
 
Die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erfolgt ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Entsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_479/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3). Wird die Beschwerde - wie hier - von mehreren Privatklägern gemeinsam erhoben, hat jede von ihnen individuell den ihr persönlich entstandenen Schaden darzulegen (Urteile 6B_103/2021 vom 26. April 2021 E. 1.1; 6B_1026/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, tritt es auf sie nur ein, wenn aufgrund der Natur der in Frage stehenden Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welcher Art die Zivilforderung ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1).
 
6.
 
Die vorliegende Beschwerde gliedert sich in die Abschnitte "Rechtsbegehren", "Prozessuale Anträge" und "Begründung" mit den Unterabschnitten "Formelles" und "Materielles", ohne dass die Eintretensvoraussetzungen jedoch einleitend und in gedrängter Form dargelegt würden. Insbesondere enthält die Beschwerde keinerlei spezifische Ausführungen zur Legitimation der Beschwerdeführer als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
 
6.1. Soweit die Vorinstanz die kantonale Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat, legen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht dar, ob und wer von ihnen weshalb ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG haben könnte und folglich beschwerdelegitimiert sein soll. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal ihren Anliegen im Rahmen der Gutheissung der kantonalen Beschwerde offensichtlich entsprochen wurde.
 
6.2. Die Beschwerdeführer sprechen sich sodann - soweit die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen und die Verfahrenseinstellung geschützt hat - ebenfalls nicht zu ihrer Legitimation aus. Namentlich zeigen sie nicht auf, wem von ihnen welcher Schaden aus welchem Deliktssachverhalt unmittelbar entstanden sein soll, und sie legen auch nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid aus welchen Gründen auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Um welche Zivilforderungen es im Einzelnen konkret gehen könnte, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem ergibt sich, dass in der fraglichen Streitsache zahlreiche Zivilverfahren eröffnet wurden. Die Beschwerdeführer verlangen insofern selber, "das Bundesgericht möge feststellen", dass der dem Konflikt zugrunde liegende Sachverhalt kausal identisch mit dem Sachverhalt aus den Beschwerden in Zivilsachen betreffend die Verfahren 5A_76/2019, 5A_77/2019, 5A_562/2021, 5A_783/2021 und 5D_200/2021 sei. Damit stehen auch Fragen der Rechtshängigkeit und Klageidentität im Raum (vgl. dazu BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer hätten sich deshalb auch detailliert dazu äussern müssen, dass und weshalb die angehobenen Zivilverfahren einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegenstehen und inwiefern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Strafrechtsbeschwerde noch bestehen soll. Indessen verlieren sie auch hierzu kein Wort und beschränken sich vielmehr darauf, im Rahmen eines Gesamtüberblicks über alle Verfahren darzulegen, von welchem Sachverhalt aus ihrer eigenen subjektiven Sicht richtigerweise auszugehen wäre und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben müssten. Damit vermögen die Beschwerdeführer ihre Beschwerdeberechtigung in der Sache aber nicht darzulegen.
 
6.3. Soweit die Beschwerdeführer (zumindest der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3) in der Beschwerde beiläufig eine Beschwerdeberechtigung aus ihrer angeblichen Gläubigerstellung im Konkursfall D.________ AG geltend machen (Beschwerde S. 5), ignorieren sie, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den angezeigten Konkursdelikten in einer Hauptbegründung auf die kantonale Beschwerde mangels glaubhaft gemachter Gläubigereigenschaft nicht eingetreten ist und die Beschwerde zudem in einer Eventualbegründung als unbegründet abgewiesen hat. Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Hauptbegründung der Vorinstanz nicht auseinander. Aus der Beschwerde geht mithin nicht hervor, dass und inwiefern das diesbezügliche Nichteintreten der Vorinstanz gegen das Recht gemäss Art. 95 BGG verstossen könnte. Erweist sich die Beschwerde aber bereits in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz, zu der sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Übrigen auch nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise äussern, nicht mehr befassen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).
 
6.4. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerdeerhebung in der Sache nicht legitimiert.
 
7.
 
Zur Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht berechtigt ist ferner die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).
 
Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung nimmt die Vorinstanz an, der Strafantrag sei im Sinne von Art. 31 StGB verspätet gestellt worden (angefochtene Verfügung S. 28 ff.) Insoweit ist das Strafantragsrecht selbst Gegenstand der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin 2 wäre in diesem Punkt folglich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteile 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.1 und 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.3 und E. 2.4). Indessen setzt sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Strafantragsrecht und zu den Folgen bei Fehlen eines gültigen Strafantrags, wenn überhaupt, nicht substanziiert auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Annahme eines nicht rechtzeitig eingereichten Strafantrags und den daraus resultierenden Konsequenzen in Willkür verfallen sein bzw. Recht verletzt haben könnte und die diesbezügliche Strafverfahrenseinstellung zu Unrecht geschützt haben soll. Mangels einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) kann auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
 
8.
 
Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2).
 
Die Beschwerdeführer gehen von einer Befangenheit bzw. einem Ausstandsgrund des für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichnenden Richters inkl. Gerichtsschreibers wegen einer angeblich unzulässigen Vor- bzw. Mehrfachbefassung aus. Der Richter und der Gerichtsschreiber hätten an der Ablehnung von Beschwerden in den sie betreffenden Verfahren OG SK 18 2 und OG Bl 19 4 gemäss "System Uri" mitgewirkt. Wie sich ergibt, wurde dieses Vorbringen bereits von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts im Urteil 1B_331/2021 vom 7. Oktober 2021 abschliessend beurteilt. Es besteht weder Anlass noch Handhabe, darauf zurückzukommen. Ob und allenfalls welche (weiteren) Parteirechte im Sinne der sog. "Star-Praxis" verletzt worden sein sollen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Zwar rufen die Beschwerdeführer pauschal zahlreiche Bestimmungen der StPO (u.a. Art. 3, 5, 6, 7 StPO) und der BV (u.a. Art. 5, 8, 9, 26, 29, 30 BV) an. Sie begründen und substanziieren aber mitnichten, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung diese Bestimmungen (soweit es dabei überhaupt um Parteirechte gehen kann) verletzt haben könnte. Die Beschwerde erfüllt auch in diesem Punkt selbst die an eine Laieneingabe zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführer eine unrichtige sowie unwahre Sachverhaltsfeststellung, widersprüchliches Verhalten und Willkür rügen, zielen sie mit ihren Vorbringen zudem auf die Rechtmässigkeit der Einstellung und damit auf eine materielle Überprüfung der Sache selbst ab, was unzulässig ist (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_695/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 7; 6B_621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.3).
 
9.
 
Für die Entgegennahme und Behandlung allfälliger Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig.
 
10.
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Damit werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nach der Rechtsprechung können juristische Personen (hier die Beschwerdeführerinnen 2 und 3) grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen; sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4 mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 5.2.1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Den eingeschränkten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um Aktenbeizug wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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