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Informationen zum Dokument  BGer 9C_61/2022  Materielle Begründung
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BGer 9C_61/2022 vom 23.03.2022
 
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9C_61/2022
 
 
Urteil vom 23. März 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
GastroSocial Ausgleichskasse,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2021 (AHV 2021/2).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfügung der GastroSocial Ausgleichskasse vom 15. Oktober 2020 (gemäss postamtlicher Bescheinigung zugestellt am 16. Oktober 2020), mit dem diese A.________ verpflichtete, ihr Fr. 24'310.30 als Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG zu bezahlen,
 
in den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020, mit dem die Ausgleichskasse ein Gesuch des A.________ um Wiederherstellung der Einsprachefrist abwies und auf dessen Einsprache vom 28. November 2020 wegen Verspätung nicht eintrat,
 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2021 (gemäss postamtlicher Bescheinigung zugestellt am 21. Dezember 2021), mit dem es die Beschwerde des A.________ abwies,
 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2022 (Poststempel) und das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
 
 
in Erwägung,
 
dass sowohl der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 als auch der hier angefochtene Entscheid die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG betreffen, weshalb nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG),
 
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, weil der Streitwert mit Fr. 24'310.30 die erforderliche Grenze nicht erreicht und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach unzulässig ist,
 
dass deshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, wobei einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 138 I 232 E. 3; 134 I 83 E. 3.2),
 
dass sich der Beschwerdeführer zwar auf verfassungsmässige Rechte (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) beruft, sich dabei aber darauf beschränkt, seine eigene Sicht des Sachverhalts darzulegen ohne substanziiert auszuführen, weshalb der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen nicht in verfassungskonformer antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3) erfolgt oder die Verweigerung der Fristwiederherstellung überspitzt formalistisch sein soll,
 
dass die Eingabe vom 1. Februar 2022 somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht genügt,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, je in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 BGG, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. März 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Stadelmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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