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Informationen zum Dokument  BGer 6B_163/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_163/2022 vom 11.03.2022
 
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6B_163/2022
 
 
Urteil vom 11. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau Vollzugs- und Bewährungsdienste, Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafverbüssung in Form von Halbgefangenschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. November 2021 (VG.2021.73/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Am 11. Dezember 2019 verurteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen A.________ wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichens einer falschen Beurkundung, mehrfacher Irreführung der Rechtspflege und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 11 Monate zu vollziehen waren.
2
B.
3
Am 5. Februar 2020 orientierte das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau A.________ über die Absicht, ihn für Mai 2020 zum Strafantritt vorzuladen und wies ihn auf die Möglichkeit der Halbgefangenschaft als besondere Vollzugsform hin. Das Gesuch um Strafvollzug in Halbgefangenschaft wies das Amt für Justizvollzug indes am 15. September 2020 ab. Den Rekurs von A.________ wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau am 25. März 2021 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde von A.________ am 17. November 2021 ab.
4
C.
5
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm sei die Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft zu gewähren. Er ersucht mit weiterer Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege.
6
 
Erwägungen:
 
1.
7
Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen nach Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Zu dieser ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Beschwerdeführer ist mit seinen vorinstanzlichen Anträgen unterlegen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde. Darauf ist unter Vorbehalt der gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) einzutreten.
8
 
2.
 
 
2.1.
 
2.1.1. Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB). Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
9
Das Sachgericht verfügt hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft über ein gewisses Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn eine Ermessensfehlerhaftigkeit oder eine sonstige Verletzung von Bundesrecht vorliegt. Mit Bundesrecht vereinbar ist es, die Halbgefangenschaft davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt (Urteil 6B_627/2020 vom 21. April 2021 E. 2.3.1 ff. mit Hinweisen).
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2.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
11
2.2. Die Vorinstanz begründet unter Verweis auf die Erwägungen des Departements für Justiz und Sicherheit überzeugend, weshalb sie die Voraussetzungen für den Vollzug in Halbgefangenschaft als nicht erfüllt betrachtet.
12
2.2.1. Zunächst erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei unter anderem mehrfach wegen Wirtschaftsdelikten im Zusammenhang mit von ihm selbst geführten Unternehmen vorbestraft. Auch zum Zeitpunkt, als er um Gewährung des Strafvollzugs in Halbgefangenschaft ersucht habe, sei der Beschwerdeführer selbständig tätig gewesen, wobei über diese Firma - wie über seine bisherigen Firmen - bereits wieder der Konkurs eröffnet worden sei. Dies nur zehn Tage, nachdem der Beschwerdeführer über einen erfreulichen Geschäftsgang berichtet habe, was einzig den Schluss zulasse, dass er versucht habe, das Amt für Justizvollzug über den wahren Geschäftsgang zu täuschen. Der Konkurs sei denn auch mangels Aktiven eingestellt worden. Vor dieser neuerlichen, selbständigen Tätigkeit hatte der Beschwerdeführer ein Arbeitsverhältnis angetreten, war aber wegen mutmasslicher Verfehlungen gegenüber dem Arbeitgeber nach wenigen Monaten wieder entlassen worden. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen erhellt ferner, dass der teilbedingte Vollzug der hier strittigen Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der vorerwähnten unselbständigen Anstellung und der infolgedessen nicht vollends negativen Legalprognose für weitere Wirtschaftsdelikte im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit gewährt worden war.
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Sodann erwog die Vorinstanz, gemäss Strafregisterauszug vom 18. Januar 2021 seien bereits zwei weitere Verfahren, unter anderem wegen Veruntreuung sowie wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Wenngleich insoweit die Unschuldsvermutung gelte, könne dies bei der Beurteilung des Gesuchs um Halbgefangenschaft berücksichtigt werden, zumal dessen Gutheissung die Erwartung voraussetze, dass der Verurteilte keine weiteren Straftaten begehe. Analog zu den Bestimmungen über die Gewährung des bedingten Vollzugs könne ohne weiteres von einer schlechten Prognose ausgegangen und die Halbgefangenschaft verweigert werden, wenn ein Täter trotz mehrerer, teilweise vollzogener Vorstrafen immer wieder straffällig geworden sei. Dies sei hier offensichtlich der Fall. Zudem habe der Beschwerdeführer das verfahrensführende Amt über den Geschäftsgang während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit getäuscht. Sein soweit ersichtlich einziger Arbeitgeber habe ihm kein gutes Leumundszeugnis ausgestellt, was der Beschwerdeführer nicht bestreite. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Halbgefangenschaft daher nicht erfüllt, namentlich die erforderliche positive Prognose mit Bezug auf das Unterlassen weiterer Straftaten. Das Gesuch sei abzuweisen, ohne dass die weitere Voraussetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses geprüft werden müsste. Indes sei auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.
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2.2.2. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer einer unselbständigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachgehe. So habe er dem Departement einen Arbeitsvertrag mit der B.________ AG in U.________ mit Arbeitsbeginn am 1. Dezember 2020 eingereicht, der aber erst am 16. Dezember 2020 unterzeichnet worden sei. Gemäss den Lohnabrechnungen sei der Beschwerdeführer zudem bereits im Juli 2020 für diese Firma tätig gewesen, sodass Vertrag und Lohnabrechnungen insoweit nicht übereinstimmten. Die Abrechnungen seien auch sonst wenig aussagekräftig, da sie nebst einer für die Monate Juli bis Dezember 2020 völlig identischen Abrechnung nur die Adresse des Beschwerdeführers enthielten. Der Arbeitgeber gehe daraus ebenso wenig hervor, wie die Person, die sie erstellt haben soll oder eine entsprechende Kontaktadresse. Wie das Departement zu Recht erwogen habe, handle es sich letztlich um Dokumente, die auf jedem Textverarbeitungsprogramm selbst produziert werden könnten. Zwar würden die Angaben in den Lohnabrechnungen teilweise mit denjenigen in der Anmeldung bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau übereinstimmen. Letztere Dokumente seien aber acht Monate nach dem behaupteten Arbeitsbeginn verfasst worden. Im Übrigen werde gegenüber der Ausgleichskasse ein Arbeitsort in der Schweiz genannt, wohingegen im Arbeitsvertrag als Arbeitsort die Schweiz, Deutschland und Österreich vermerkt seien. Die Angaben des Beschwerdeführers und die im Recht liegenden Akten würden sich mithin mehrfach widersprechen. Insbesondere aber hätte der Beschwerdeführer in Beachtung seiner Mitwirkungspflicht Belege einreichen müssen, die unzweifelhaft ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis in der Schweiz bestätigen könnten. Hierzu wären etwa Bankauszüge über monatliche Lohneingänge oder Lohnüberweisungsauszüge der Arbeitgeberin im Original in Frage gekommen. Über solche Dokumente scheine der Beschwerdeführer teilweise zu verfügen. Für die Monate ab Mai 2020 würden aber jegliche Belege fehlen.
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Ferner stellten sich weitere Fragen mit Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.________ AG mit Sitz in V.________, so die Vorinstanz. Dabei handelt es sich offenbar um die Muttergesellschaft der B.________ AG in U.________, für die der Beschwerdeführer als Verkaufsleiter arbeiten soll. Gemäss Handelsregisterauszug der B.________ AG in V.________ seien der Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrats und seine Ehefrau als Mitglied, je mit Einzelunterschrift, eingetragen. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, in V.________ werde ein Lager für die Geschäftstätigkeit der liechtensteinischen Muttergesellschaft in der Schweiz aufgebaut. Dies kontrastiere indes mit dem Gesellschaftszweck gemäss Handelsregister, wonach die B.________ AG in V.________ den Handel mit und die Produktion von Mineralölprodukten und verwandten Erzeugnissen, und nicht die Lagerung derselben betreibe. Es bleibe somit unklar, welche Aufgaben der Beschwerdeführer für die B.________ AG in U.________ und V.________ ausübe. Ferner erhelle aus den Geschäftsbüchern der B.________ AG in V.________, dass diese dem Beschwerdeführer ein Darlehen von knapp Fr. 90'000.-- gewährt habe, was angesichts dessen erst seit kurzem erfolgten, angeblich weisungsgebundenen Anstellung Fragen aufwerfe. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass Bankauszüge der B.________ AG in U.________ direkt an eine Adresse des Beschwerdeführers versandt worden seien, wozu er sich nicht äussere.
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Schliesslich habe der Beschwerdeführer replicando ausgeführt, er sei aufgrund eines Unfalls seit Januar 2021 arbeitsunfähig und werde voraussichtlich ab August 2021 wieder ein 50%-Pensum aufnehmen. Indes fehlten Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. Der Nachweis einer Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung sei allerdings zwingend für die Gewährung des Strafvollzugs in Halbgefangenschaft. Ausnahmen seien auch dann nicht zu gewähren, wenn ein Verurteilter unverschuldet nicht arbeitsfähig sei. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich arbeitsunfähig, könnte er seine Strafe demnach nicht in Halbgefangenschaft verbüssen. Im Übrigen seien keine näheren Umstände der Arbeitsunfähigkeit bekannt. Namentlich fehlten auch Angaben dazu, ob der Beschwerdeführer Leistungen aus der Unfallversicherung beziehe, zumal er gemäss Arbeitsvertrag unfallversichert sei. Auch diesbezüglich fänden sich somit keine Belege für eine unselbständige Tätigkeit. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, ob er nunmehr die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe. Zusammenfassend sei somit das Bestehen einer geregelten Arbeit nicht überzeugend belegt, wobei der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch mangels Nachweises einer geregelten Arbeit könne der Vollzug in Halbgefangenschaft nicht gewährt werden.
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2.3. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid, womit ihm der Strafvollzug in Halbgefangenschaft verweigert wird, als bundesrechtswidrig, namentlich die vorinstanzliche Ermessensausübung als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse.
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Entgegen seiner Auffassung steht zunächst der Umstand, dass das Bezirksgericht Kreuzlingen dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt hatte, der Verweigerung der Halbgefangenschaft durch die Vorinstanz nicht entgegen. Dies bereits deshalb nicht, weil vorliegend der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe zur Beurteilung steht. Zudem lässt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen hinsichtlich einer angeblich positiven Prognose ausser Acht, dass seit dem Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen zwei weitere, einschlägige Verfahren gegen ihn eröffnet wurden. Die Vorinstanzen erwogen daher zu Recht, die von Staatsanwaltschaft und Kreisgericht dem Strafurteil zugrunde gelegte vorsichtig optimistische Prognose habe sich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang ferner, dass die "nicht vollends negative" Prognose auch vor dem Hintergrund gestellt wurde, dass er zu jener Zeit in einem Arbeitsverhältnis angestellt war, sodass die Gefahr, im Rahmen eigener Geschäftstätigkeiten wiederum einschlägig straffällig zu werden, geringer war. Diese Voraussetzung ist nunmehr neuerlich zweifelhaft, was die Vorinstanz schlüssig begründet (oben E. 2.2.2). Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer auch die vorsichtig optimistische Erwartung des Sachgerichts nicht erfüllt zu haben, wird ihm doch vom ehemaligen Arbeitgeber vorgeworfen, mittels Täuschung einen grösseren Betrag erhältlich gemacht und Entgelte für Warenlieferungen des Arbeitgebers für sich einkassiert zu haben. Wenngleich insoweit keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, durfte die Vorinstanz dies im Rahmen ihrer Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers berücksichtigen.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Anstellung in unselbständiger Tätigkeit als Vertriebsleiter für die B.________ AG in U.________ behauptet, entfernt er sich vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun (oben E. 2.1.2). Er beschränkt sich darauf, seinen bereits vor Vorinstanz dargestellten Standpunkt zu wiederholen und verkennt damit, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist. Auch bestreitet er die teilweisen Widersprüche in seinen Angaben zum Arbeitsverhältnis gar nicht. Wenn er ferner vorbringt, zum Aufbau einer Geschäftstätigkeit der B.________ AG in V.________ gehöre auch der Betrieb eines Lagers, ist sein Einwand im Übrigen verspätet. Die Vorinstanz verhält sich auch nicht überspitzt formalistisch, wenn sie den eingereichten Lohnabrechnungen keinen besonderen Beweiswert zuerkennt. Ebenso wenig macht sie den gescheiterten Nachweis einer Anstellung allein von den Lohnabrechnungen abhängig. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer nach wie vor, ein regelmässiges Einkommen schlüssig nachzuweisen und die Zweifel an seiner unselbständigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz und seiner Stellung innerhalb der B.________ AG in U.________ und V.________ schlüssig auszuräumen. Dies gilt namentlich für seine Stellung als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und diejenige seiner Ehefrau sowie für das grosszügige Darlehen von Seiten der B.________ AG in V.________. Beides ist, wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt, angesichts der relativ kurzzeitigen, angeblichen Anstellung des Beschwerdeführers als Vertriebsleiter nur schwerlich erklärbar. Er verweist mit Bezug auf den Verwaltungsratssitz bloss darauf, dass er in der Schweiz niedergelassen sei. Das Darlehen sei privat. Kein Wort verliert er ferner zur von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage, weshalb Bankauszüge der B.________ AG in U.________ direkt an ihn versandt wurden. Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zu seinem Unfall und dem Verlauf seiner Arbeitsunfähigkeit sowie der diesbezüglich fehlenden Unterlagen zu erhaltenen Unfalltaggeldern.
20
3.
21
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 64 und Art. 65 BGG).
22
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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