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Informationen zum Dokument  BGer 1B_114/2022  Materielle Begründung
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BGer 1B_114/2022 vom 10.03.2022
 
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1B_114/2022
 
 
Urteil vom 10. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
 
handelnd durch den Rechtsdienst des Departementes des Innern, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin, vom 25. Januar 2022 (VWBES.2022.52).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüssende A.________ erhob gegen die vom Amt für Justizvollzug verfügte und vom Departement des Innern bestätigte Ablehnung, ihm eine bestimmte Weiterbildung zu ermöglichen, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dessen Präsidentin wies am 25. Januar 2022 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist bis zum 16. Februar 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 führt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung der Verwaltungsgerichtspräsidentin mit dem sinngemässen Antrag, sie aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen, weshalb die Eingabe als solche entgegenzunehmen ist. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
 
Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren. Die Verwaltungsgerichtspräsidentin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass und weshalb die (vorläufige) Abweisung seines Gesuchs, einen Weiterbildungskurs zur Desinfektion von Badewasser zu besuchen, nicht zu beanstanden ist mit der (dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannten) Folge, dass die Beschwerde dagegen aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dementsprechend abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, nach Art. 82 StGB habe er Anspruch auf eine ihm entsprechende Weiterbildung, was nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden dürfe. Das geht schon deswegen an der Sache vorbei, weil Art. 82 StGB offensichtlich nicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht regelt. Aus der Bestimmung ergibt sich zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass er einen uneingeschränkten Anspruch darauf hat, dass ihm voraussetzungslos jede von ihm gewünschte Weiterbildung jederzeit ermöglicht werden muss. Seine Ausführungen sind damit nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. März 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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