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Informationen zum Dokument  BGer 1F_6/2022  Materielle Begründung
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BGer 1F_6/2022 vom 08.03.2022
 
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1F_6/2022
 
 
Urteil vom 8. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Vizepräsident der Strafkammer,
 
Amthaus 1, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_588/2021 vom 1. November 2021.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_588/2021 vom 1. November 2021 auf eine von A.________ erhobene Beschwerde betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist, womit das von A.________ sinngemäss gestellte Gesuch, die Berufungsverhandlung vom 10. November 2021 sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme abzusetzen, gegenstandslos geworden ist;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 21. Februar 2022 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_588/2021 vom 1. November 2021 ersucht;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass der Gesuchsteller, soweit verständlich, sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft, da das Bundesgericht sein Schreiben vom 4. November 2021 nicht mehr berücksichtigt habe;
 
dass, abgesehen vom Umstand, dass das erwähnte Schreiben erst nach der Urteilsfällung eingereicht wurde, sich der erwähnte Revisionsgrund als unbegründet erweist, da keine erhebliche Tatsache vorliegt, denn das Bundesgericht hätte selbst unter Berücksichtigung dieser Eingabe sowohl in der Sache selbst als auch bezüglich der beantragten vorsorglichen Massnahme nicht anders entschieden;
 
dass der Gesuchsteller, soweit er sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG geltend macht, Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass deshalb das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;
 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Vizepräsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. März 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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