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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1420/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1420/2021 vom 07.03.2022
 
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6B_1420/2021
 
 
Urteil vom 7. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzugsfiktion; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 26. November 2021 (OG.2021.00097).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Glarus trat am 26. November 2021 auf eine Beschwerde nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln.
 
3.
 
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
4.
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 7. Januar 2022 angesetzt. Zugleich wurde er auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde gemäss BGG aufmerksam gemacht. Mit Verfügungen vom 17. Januar bzw. 8. Februar 2022 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, letztmalig bis zum 22. Februar 2022, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).
 
5.
 
Die als Gerichtsurkunden an den Beschwerdeführer versandten Verfügungen wurden dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Sie gelten gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt, da der Beschwerdeführer mit Zustellungen rechnen musste.
 
Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht reagierte, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
 
6.
 
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht.
 
7.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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