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Informationen zum Dokument  BGer 5A_755/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_755/2021 vom 07.03.2022
 
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5A_755/2021
 
 
Verfügung vom 7. März 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Scheuber,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Jud,
 
Beschwerdegegner,
 
C.________,
 
vertreten durch Elena Lanfranconi Jung.
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 18. August 2021 (ZG 21/006/CHO).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 18. August 2021,
1
in die hiergegen am 16. September 2021 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,
2
in die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. März 2022 und des Beschwerdegegners vom 4. März 2022 sowie in die diesen jeweils beigelegte Parteivereinbarung vom 2. März 2022,
3
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin in der Parteivereinbarung vom 2. März 2022 erklärt, ihre Beschwerde in Zivilsachen zurückzuziehen, sofern ihr die Gerichtskosten im hiesigen Verfahren auferlegt werden und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von Fr. 1'000.-- verpflichtet wird,
4
dass demnach das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
5
dass wegen des geringen entstandenen Aufwands die Gerichtskosten zu reduzieren sind (Art. 66 Abs. 2 BGG),
6
dass entsprechend der Parteivereinbarung vom 2. März 2022 und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und diese den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat,
7
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
 
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