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Informationen zum Dokument  BGer 6B_76/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_76/2022 vom 04.03.2022
 
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6B_76/2022
 
 
Urteil vom 4. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (schwere Körperverletzung etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Januar 2022 (BK 21 573).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm am 8. Dezember 2021 eine von A.________ angestrengte Strafuntersuchung wegen "schweren Körperverletzungen, Mordanschlägen und Schlafentzug" nicht an die Hand. Eine von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 3. Januar 2022 ab. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Anfechtungsobjekt bildet alleine der angefochtene Beschluss vom 3. Januar 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Umstände bezieht, die ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen, und diesbezügliche Anträge stellt (wie etwa Antrag um strafrechtliche Verfolgung von Behördenmitgliedern, um Leistung von Schadenersatz bzw. Genugtuung durch diese Behördenmitglieder und um sofortige Unterlassung "der Mikrowellen-Verbrechen"), kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.
 
4.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
 
5.
 
Der Beschwerdeführer lastet einer weiteren Person ebenfalls (vgl. Urteil 6B_165/2021 vom 22. März 2021) "Mikrowellen-Verbrechen" bzw. "Strahlenwaffen-Folter" an und bekräftigt diesen Vorwurf erneut vor Bundesgericht. Die beschuldigte Person habe eine Wohnung für Mikrowellen-Verbrechen gemietet und missbrauche zudem ihren Sohn für Strahlenwaffen-Folter. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht der Beschwerdeführer dabei indes nicht substanziiert ein. Mit seinen pauschalen Vorbringen, die Vorinstanz argumentiere mit leeren Floskeln, der weltweite Einsatz von Mikrowellen als Waffe für Strahlenfolter stelle eine Tatsache dar und das rechtswidrige Verhalten der vorinstanzlichen Richter sei für jedermann erkennbar, vermag er eine Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids nicht darzutun. Soweit er eine fehlende Einvernahme der "Täter" und eine unterlassene Untersuchung der Wohnung der beanzeigten Person beanstandet, übersieht er ausserdem, dass eine fehlende Abnahme von Beweismitteln in der Natur der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung liegt. Inwiefern die Vorinstanz zur Beweisabnahme gehalten gewesen wäre, legt er nicht dar. Auch im vorliegenden Verfahren gilt das bereits im Urteil 6B_165/2021 vom 22. März 2021 Gesagte, nämlich dass sich den beschwerdeführerischen Ausführungen nichts entnehmen lässt, was nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten hinweisen würde. Dass und weshalb der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll, ergibt sich aus der Beschwerde insgesamt nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
 
6.
 
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
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