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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1388/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1388/2021 vom 03.03.2022
 
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6B_1388/2021
 
 
Urteil vom 3. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung; Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. September 2021 (SB210143-O/U/cwo).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________ am 18. November 2020 wegen mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung als Lebenspartner (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung als Lebenspartner (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB), mehrfacher Datenbeschädigung (Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehrfachen teilweise versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB).
1
Es ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe von 13 Monaten an, welche das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 22. Februar 2017 bedingt ausgesprochen hatte. Unter Einbezug dieser Strafe verhängte es eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eine unbedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und eine Busse von Fr. 500.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse legte es auf 5 Tage fest.
2
Das Bezirksgericht sprach ein Kontaktverbot von 3 Jahren aus und ordnete eine ambulante Massnahme an. Zudem bestimmte es, dass der beschlagnahmte Computer samt Daten vernichtet wird. Schliesslich sprach es der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2017 zu.
3
 
B.
 
Gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
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Mit Entscheid vom 9. September 2021 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen war, soweit die Schuldsprüche, das Kontaktverbot, die Vernichtung von Computer samt Daten und die Genugtuung betroffen waren.
5
In Abweichung vom bezirksgerichtlichen Urteil verzichtete das Obergericht auf den Vollzug der Freiheitsstrafe von 13 Monaten, welche das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 22. Februar 2017 bedingt ausgesprochen hatte, und verlängerte die Probezeit um 2 ˝ Jahre. Für die neuen Straftaten verhängte das Obergericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten, eine unbedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und eine Busse von Fr. 500.-- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Auch das Obergericht ordnete eine ambulante Behandlung an und verzichtete darauf, den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben.
6
 
C.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei teilweise aufzuheben. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei bedingt auszufällen und die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe teilbedingt auszufällen, wobei der zu vollziehende Teil auf höchstens 6 Monate festzusetzen und im Restumfang bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Im Fall einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe sei der Vollzug zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Freiheitsstrafe.
8
1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur mit Zurückhaltung ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
9
1.2. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzliche Strafzumessung. Nur bei der mehrfachen Freiheitsberaubung (vgl. E. 1.2.1 hiernach) und der mehrfachen Nötigung (vgl. E. 1.2.2 hiernach) weicht sie von der erstinstanzlichen Begründung ab.
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1.2.1. Was die mehrfache Freiheitsberaubung betrifft, hatte der Beschwerdeführer die Privatklägerin mindestens 20-mal daran gehindert, die Wohnung zu verlassen. Die Erstinstanz hatte die objektive Tatschwere als leicht eingestuft und ausgeführt, der Leidensdruck der Privatklägerin erscheine nicht übermässig gross, weil der Beschwerdeführer sie jeweils nur ein bis drei Stunden und in der eigenen Wohnung eingesperrt habe. Diese Beurteilung findet die Vorinstanz zu milde. Sie betont, dass die Fortbewegungsfreiheit ein hohes Rechtsgut darstellt. Der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin in der eigenen Wohnung festgehalten, also dort, wo man sich erst recht sicher fühlen sollte. Dies falle erschwerend ins Gewicht. In problematischen Beziehungen komme es bisweilen zu wechselseitigen Drangsalierungen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Handlungen seien einseitig vom Beschwerdeführer ausgegangen. Zwar seien schwerere Formen der Tatbegehung denkbar, aber auch weit leichtere Formen wie etwa das einmalige Einsperren für wenige Minuten. Gemäss Vorinstanz mag das objektive Tatverschulden für eine einzelne Tat noch als sehr leicht qualifiziert werden, doch von entscheidender Bedeutung sei die mehrfache Tatbegehung. Die Erstinstanz habe dies zwar erkannt, aber bei der konkreten Bemessung nicht umgesetzt. Zwar sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die rund 20 Einzeltaten als Gesamtheit betrachtet habe. Würde man nicht von einer Gesamtheit ausgehen und bei jedem Einzeldelikt von einer sehr leichten Tatschwere ausgehen, wäre gemäss Vorinstanz eine Sanktion von einem Monat wohl das Mindestmass. Dies würde unter Berücksichtigung der rund 20 weiteren gleichgelagerten Einzeltaten zu einer Asperation um je einen halben Monat und damit zu einer Sanktion von 11 Monaten führen. Aus dieser Überlegung folgert die Vorinstanz, dass die Einsatzstrafe von 5 Monaten zu milde sei. Angemessen sei vielmehr eine Einsatzstrafe von 8 Monaten.
11
1.2.2. Zur mehrfachen Nötigung stellt die Vorinstanz dieselben Überlegungen an. Zwar habe die Erstinstanz die Taten ausführlich beschrieben und dargelegt, wie die Privatklägerin längere Zeit nicht mehr gewagt habe, sich frei zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, was zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Lebensqualität geführt habe. Im Licht dieser Tatsache erachtet es die Vorinstanz aber als zu wohlwollend, dass die Erstinstanz von einer leichten Tatschwere ausging. Die Vorinstanz vergleicht die Taten des Beschwerdeführers mit anderen denkbaren Nötigungen und kommt zum Schluss, seine Tat erscheine nicht mehr als leicht. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die mehrfache Tatausführung und den langen Handlungszeitraum. Die Vorinstanz veranschlagt die Einsatzstrafe bei 8 Monaten und berücksichtigt sie im Rahmen der Asperation im Umfang von 5 Monaten als straferhöhend.
12
1.2.3. Schliesslich fasst die Vorinstanz zusammen, auf der Grundlage der im Übrigen zutreffenden erstinstanzlichen Begründung erweise sich unter Berücksichtigung dieser beiden Korrekturen eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie eine Busse von Fr. 500.-- als angemessen. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz auch die unverändert übernommene Strafzumessung der Erstinstanz betreffend mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Datenbeschädigung, mehrfachen teilweise versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.
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1.3. Die dagegen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
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1.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die mehrfache Freiheitsberaubung bei 8 Monaten ansiedelte und nicht bei 5 Monaten wie die Erstinstanz. Er rügt, die Vorinstanz beurteile die 20 Einzeltaten gesondert, um aufzuzeigen, dass die erstinstanzliche Einsatzstrafe von 5 Monaten zu mild sei.
15
Die Vorinstanz beurteilt die 20 Einzeltaten nicht gesondert. Sie beantwortet lediglich die hypothetische Frage, welche Strafe sich ergäbe, wenn man von 20 Einzeltaten ausgehen würde. Das Resultat vergleicht sie mit der erstinstanzlichen Einsatzstrafe. Nach diesem Vergleich gelangt sie zum Schluss, die erstinstanzliche Einsatzstrafe sei zu tief. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz auch andere Überlegungen in ihre Begründung einfliessen lässt. Sie erwägt, die Handlungen seien einseitig vom Beschwerdeführer ausgegangen und die Fortbewegungsfreiheit sei ein hohes Rechtsgut. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Durchaus vertretbar erscheint schliesslich die vorinstanzliche Einschätzung, dass gerade die eigene Wohnung ein Ort sein sollte, an dem man sicher und frei von strafrechtlich relevanten Beeinträchtigungen sein sollte.
16
1.3.2. Der Beschwerdeführer verlangt eine andere Würdigung der Täterkomponente. Seiner Meinung nach tragen die vorinstanzlichen Erwägungen seinem Nachtatverhalten ungenügend Rechnung. Zudem will er sein Geständnis stärker gewichtet haben. Schliesslich verweist er auf seine freiwilligen Therapien. Er setze aus eigenem Antrieb alles daran, nicht mehr rückfällig zu werden. Ein solches Nachtatverhalten sei vorbildlich und müsse wesentlich stärker strafmindernd ins Gewicht fallen. Die Täterkomponente sei also keineswegs neutral zu werten. Die strafmindernden Faktoren würden eindeutig überwiegen.
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Was die Täterkomponente anbelangt, verwies die Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil, was gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig ist und auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend auseinander. Auf die überzeugenden Erwägungen zu seinen diversen Vorstrafen und zu seiner durchschnittlichen Strafempfindlichkeit geht er überhaupt nicht ein.
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Das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers berücksichtigen die Vorinstanzen angemessen. Nach der Rechtsprechung können Geständnisse grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2; 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4; 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; 6B_737/2007 vom 14. April 2008 E. 1.2; 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legte sein Geständnis erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab. Damals war die Untersuchung durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Daher weisen die Vorinstanzen zu Recht darauf hin, dass das Geständnis die Strafverfolgung nicht erheblich erleichtert hat. Daran ändert nichts, dass sein Geständnis ein Ausdruck wachsender Unrechtseinsicht und Reue sein mag, wie der Beschwerdeführer vorträgt. Ohnehin würdigen die Vorinstanzen, dass er an der Hauptverhandlung Einsicht und Reue zeigte. Ausserdem berücksichtigen sie sein Entschuldigungsschreiben an die Privatklägerin. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch in keiner Weise ersichtlich, weshalb es bundesrechtswidrig sein sollte, dies als leicht bis mittelgradig strafmindernd zu würdigen.
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Nach dem Gesagten gelangen die Vorinstanzen zum überzeugenden Schluss, dass sich die straferhöhenden und die strafmindernden Umstände die Waage halten, weshalb die Einsatzstrafe zu Recht unverändert blieb.
20
1.3.3. Der Beschwerdeführer rügt, für die mehrfache Nötigung habe die Erstinstanz die Einsatzstrafe um 4 Monate erhöht, die Vorinstanz hingegen um 5 Monate. Die Vorinstanz mache hier dieselben Überlegungen wie bei den Freiheitsberaubungen. Nachdem sich die vorinstanzlichen Überlegungen zur Freiheitsberaubung als korrekt erwiesen, hat es damit auch bei der mehrfachen Nötigung sein Bewenden.
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1.3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, neben einer Geldstrafe und einer Busse wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Dies würde wenigstens noch die Möglichkeit eines Vollzugs in Halbgefangenschaft ermöglichen. Dies ändert nichts daran, dass die Strafzumessung der Vorinstanz bundesrechtskonform ist. Es besteht kein Anspruch darauf, dass das Gericht auf die Möglichkeit der Halbgefangenschaft Rücksicht nimmt (Urteil 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.3.2).
22
1.4. Die Höhe der vorinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden.
23
2.
24
Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird.
25
2.1. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer massnahmenbedürftig ist. Demgemäss ordnet sie eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an. Zudem erwägt sie, dass die Anordnung der ambulanten Massnahme den teilbedingten oder bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe ausschliesst.
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2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt nicht.
27
2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist der bedingte oder teilbedingte Vollzug gemäss Art. 42 und 43 StGB nur denkbar, wenn keine ungünstige Prognose vorliegt. Wird aber eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben. Denn die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile 6B_293/2019 vom 29. März 2019 E. 2.1; 6B_1335/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2; 6B_652/2016, 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3; 6B_141/2009 vom 24. September 2009 E. 1; je mit Hinweisen).
28
2.2.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, die konsequente Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheine stossend. Denn vorliegend könne nicht berücksichtigt werden, wie sich die bereits im Urteilszeitpunkt begonnene ambulante Massnahme auswirke.
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Damit übergeht der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorinstanz eine ungünstige Prognose stellen musste, um die ambulante Massnahme überhaupt anzuordnen. Der Beschwerdeführer bestritt vor Vorinstanz nicht, dass eine ambulante Massnahme anzuordnen ist. Auch vor Bundesgericht anerkennt er, dass noch eine Rückfallgefahr besteht. Aus dem Bericht der Therapeutin leitet er ab, dass nichts gegen einen erfolgreichen Abschluss der Therapie spricht, weshalb "guten Gewissens" davon ausgegangen werden könne, dass die Rückfallgefahr mit der Therapie ausgeräumt werde. Dies sei bei der Legalprognose zu berücksichtigen. Denn gerade wegen der laufenden ambulanten Massnahme sei von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auszugehen, weshalb die Freiheitsstrafe bedingt oder zumindest teilbedingt auszusprechen sei.
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Diese Ausführungen des Beschwerdeführers zielen in Wahrheit auf eine andere Konstellation, welcher die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits Rechnung trägt: Ist die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB nicht erforderlich, bedarf der Täter jedoch im Hinblick auf eine günstige Legalprognose einer therapeutischen Unterstützung, kann das Gericht ihn mit einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB (bzw. Art. 94 StGB) zu einer geeigneten Behandlung anhalten. Dies bedingt allerdings, dass angenommen werden kann, der Täter werde sich unter Berücksichtigung der Therapie in Zukunft wohl verhalten, so dass die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind. In diesem Fall kann der bedingte Strafvollzug mit der Weisung verbunden werden, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen. Fällt die Prognose dagegen ungünstig aus, ist die Strafe unbedingt auszusprechen (Urteil 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.2). Diese Grundsätze gelten auch mit Blick auf teilbedingte Strafen (Urteile 6B_652/2016, 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.2).
31
2.2.3. Vorliegend erwies sich die Anordnung der ambulanten Massnahme unbestritten als erforderlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz somit nicht vorgeworfen werden, dass sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung konsequent angewendet hat. Ganz im Gegenteil hatte sich die Vorinstanz an diese Rechtsprechung zu halten. Von einem stossenden Ergebnis kann keine Rede sein.
32
2.3. Die Vorinstanz sprach die Freiheitsstrafe zu Recht unbedingt aus.
33
 
3.
 
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben wird.
34
3.1. Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3) und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und anderseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klar verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden und rechtskräftige Strafen zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile 6B_147/2021 vom 29. September 2021 E. 3.4; 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2; 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3; je mit Hinweisen).
35
Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB; BGE 129 IV 161 E. 4.1; 116 IV 101 E. 1b mit Hinweisen). Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält und ob es dementsprechend den gutachterlichen Schlussfolgerungen folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).
36
Einem Therapeuten kommt nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem amtlichen oder gerichtlichen Gutachter zu (Urteile 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinweis). Jedoch sind Therapieberichte - wie Privatgutachten - geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft im Sinne von Art. 189 StPO oder nicht schlüssig ist (vgl. Urteile 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2; 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4.3; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.4.2; zu den Privatgutachten: BGE 141 IV 369 E. 6.2, 305 E. 6.6.1).
37
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) räumt der betroffenen Person das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).
38
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3).
39
3.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, aufgrund der Therapieberichte sei von einer erfolgversprechenden Therapie mit guten Resozialisierungschancen auszugehen. Auch über die ambulante Therapie hinaus zeige er bemerkenswerte Bemühungen, um rückfallfrei zu bleiben. So sei er von Drogen und Alkohol losgekommen und habe damit einen wesentlichen Risikofaktor ausgeräumt. Ausserdem absolviere er freiwillig eine weitere Therapie zur Behandlung seiner Depression. Er sei nicht rückfällig geworden, obwohl er unter risikobehafteten Umständen lebe, nämlich wiederum in einer Intimbeziehung. Er habe sich wieder in die Arbeitswelt integriert, seine neue Partnerin geheiratet und mit ihr eine Familie gegründet. Das Strafbedürfnis werde gemäss Beschwerdeführer dadurch relativiert, dass er sich selbst eingeschränkt habe, indem er stationäre Klinikaufenthalte zwecks Drogenentzugs auf sich genommen habe, weiterhin abstinent lebe und über die angeordnete ambulante Therapie hinaus eine weitere Therapie absolviere]. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass eine Reihe von Therapiethemen auch während des Strafvollzugs angegangen werden könnten, doch dabei handle es sich um Nebenschauplätze der Therapie.
40
3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
41
Gemäss Gutachten kann die ambulante Massnahme während des Strafvollzugs und auch danach durchgeführt werden, wobei der Strafvollzug die ambulante Behandlung nicht erheblich erschwert. Diesem Befund stellt die Vorinstanz den Bericht über die laufende Therapie gegenüber, wonach die Behandlung durch den Strafvollzug erschwert und verzögert werde.
42
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird der Täter erheblich privilegiert, wenn die ambulante Behandlung an die Stelle der Freiheitsstrafe tritt und ihm der Freiheitsentzug erspart bleibt. Dies ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und Strafgerechtigkeit problematisch (vgl. Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 36 f. zu Art. 63 StGB). Es ist zu vermeiden, dass Täter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem Mass privilegiert werden, das mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbaren ist (Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 5 f. zu Art. 63 StGB; zur Gleichrangigkeit der Massnahme vgl. Urteil 6B_147/2021 vom 29. September 2021 E. 3.4 mit Hinweisen).
43
Die Vorinstanz berücksichtigt denn zu Recht, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten bei sämtlichen Anlassdelikten voll schuldfähig war. Es kommt hinzu, dass eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 21 Monaten auszufällen ist (vgl. dazu E. 1 hiervor). Die Vorinstanz weist zudem überzeugend darauf hin, dass beim Beschwerdeführer die von Gutachter und Therapeut als Charaktereigenschaft bezeichnete gesteigerte Eifersuchtsproblematik im Vordergrund steht und nicht die Drogen oder die Depression. Durch einen Aufschub der Freiheitsstrafe würde der Beschwerdeführer verglichen mit einem gesunden Täter besser gestellt. Eine solche Privilegierung liesse sich nur rechtfertigen, wenn die Bewährungsaussichten durch den Strafaufschub zumindest erheblich vermindert würden. Davon kann vorliegend aber keine Rede sein. Selbst der wohlwollende Therapiebericht hält fest, dass der Strafvollzug die Erfolge der bisherigen Behandlung nicht rückgängig machen würde. Gemäss Therapiebericht besteht die therapeutische Kernaufgabe in einer systematischen Desensibilisierung, die in der bisherigen Form nicht fortgesetzt werden könnte, wenn der Beschwerdeführer den Freiheitsentzug antritt. Wie die Vorinstanz zutreffend entgegnet, rechtfertigt dies aber keinen Aufschub der Freiheitsstrafe, da damit keine erhebliche Erschwerung der Therapie verbunden ist. Zudem hebt die Vorinstanz überzeugend hervor, dass keine Krankheit mit fortschreitender Progredienz und damit auch keine zeitliche Dringlichkeit der Behandlung besteht.
44
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschiebt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Strafvollzug den Erfolg der Massnahme erheblich gefährden würde. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer aus seiner beruflichen und familiären Umgebung gerissen wird und dass es allenfalls zu einem Therapeutenwechsel kommt. Zudem hat die Vorinstanz einen Ermessensspielraum, den sie angemessen ausübt (Urteil 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.3.2).
45
3.4. Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die den Aufschub der Freiheitsstrafe rechtfertigen.
46
 
4.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
47
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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