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Informationen zum Dokument  BGer 6B_96/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_96/2022 vom 28.02.2022
 
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6B_96/2022
 
 
Urteil vom 28. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Dezember 2021 (SBK.2021.240 / SB).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach einer Strafanzeige vom 2. Dezember 2020 gegen mehrere Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs und Anstiftung dazu sowie wegen Begünstigung nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung gegen B.________ am 26. Juli 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 2. Dezember 2021 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids, die Einvernahme von B.________ und seiner selbst im Rahmen der verfahrensmässigen Sachverhaltsermittlung sowie die Rückerstattung des geleisteten vollen Kostenvorschusses von Fr. 800.--.
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer unterlässt es vollständig, sich zur Beschwerdelegitimation als Privatkläger und zur Frage der Zivilforderung zu äussern. So benennt der Beschwerdeführer keine konkreten Zivilforderungen, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftaten zustehen könnten, und er legt insbesondere auch nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Um welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche es im Einzelnen gehen könnte, ist in Anbetracht des angezeigten Sachverhalts auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung in der Sache nicht legitimiert ist.
 
4.
 
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Der Beschwerdeführer geht von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung aus und beantragt Einvernahmen des Beschuldigten und seiner selbst. Seine Kritik beschlägt nicht eine formelle Rechtsverweigerung, sondern zielt im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung, ob die Nichtanhandnahme gerechtfertigt war, was indessen unzulässig ist. Sollte er sich mit seinen Beweisanträgen direkt an das Bundesgericht richten wollen, verkennt er zudem, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und kein Raum für eine eigene Tatsachen- und Beweiserhebung besteht (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2).
 
Der Beschwerdeführer ruft Art. 29 Abs. 2 BV und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör an. Sein Vorbringen bezieht sich auf die durch die Vorinstanz festgestellten Gehörsverletzungen der Staatsanwaltschaft und deren Heilung im Rechtsmittelverfahren. Indessen legt er mit der blossen Bemerkung, "eine Heilung sei fraglich", nicht substanziiert und in einer den Formerfordernissen genügenden Weise dar, dass und inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsmängel zu Unrecht bejaht und dadurch ein Parteirecht verletzt haben könnte. Auf sein Vorbringen ist folglich nicht einzutreten. Entsprechendes gilt, soweit er unspezifisch ("es scheint") eine unvollständige Aktenübermittlung an die Vorinstanz beanstandet.
 
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 309 Abs. 4 StPO geltend macht, "von der Anzeige bis zum Abschluss habe es auffallend lange gedauert", bleibt unklar, was er rügen will. Sollte er sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots beanstanden, bleibt er substantielle Ausführungen zum Verfahrensablauf schuldig, welche die allfällig gerügte Verletzung belegen könnten. Die Beschwerde genügt mithin auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Abgesehen davon ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher auch mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden.
 
Dass und weshalb der vorinstanzliche Kostenspruch Bundesrecht verletzen könnte bzw. zu Unrecht ein Kostenvorschuss verlangt worden sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
5.
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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