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Informationen zum Dokument  BGer 5D_195/2021  Materielle Begründung
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BGer 5D_195/2021 vom 28.02.2022
 
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5D_195/2021
 
 
Urteil vom 28. Februar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Sagl,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Bleuler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
vertreten durch Ufficio esazione e condoni, Viale Stefano Franscini 6, 6501 Bellinzona,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 16. September 2021 (BAZ 21 9).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 erteilte das Kantonsgericht Nidwalden der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der gegen die A.________ Sagl eingeleiteten Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Nidwalden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'043.-- (direkte Bundessteuer 2017) nebst 3 % Zins seit dem 1. Februar 2021 sowie für Fr. 22.75 (aufgelaufener Verzugszins bis 31. Januar 2021). Die begründete Fassung des Entscheids wurde am 10. Juni 2021 versandt.
2
B.
3
Das Obergericht Nidwalden wies die von der A.________ Sagl dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. September 2021 ab.
4
C.
5
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 15. Oktober 2021 ist die A.________ Sagl an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Zudem stellt sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
6
Mit Verfügung vom 16. November 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
7
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
8
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid der oberen kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelbehörde über ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung befunden hat. Gegen diesen Endentscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 90, Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Allerdings erreicht der Streitwert die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Damit sind die Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllt und ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG).
9
1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
10
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG).
11
2.
12
Anlass der Beschwerde bildet die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf die Verfügung einer Steuerbehörde.
13
2.1. Die definitive Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Dabei sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden von Gesetzes wegen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zur definitiven Rechtsöffnung genügt an sich die Vollstreckbarkeit der Verfügung, ohne dass Rechtskraft vorliegen muss. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht das einschlägige öffentliche Recht Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit fordert (vgl. Urteil 5A_45/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 110 zu Art. 80 SchKG; JAQUES, Giurisprudenza ticinese nelle cause giudiziarie promosse «a norma della LEF», BlSchK 2020 S. 56). Auch ausserkantonale Verfügungen bilden definitive Rechtsöffnungstitel, da der Begriff "schweizerische Verwaltungsbehörden" sämtliche eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden umfasst (Urteil 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 102 zu Art. 80 SchKG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gegen ausserkantonale Verfügungen seit dem 1. Januar 2011 keine zusätzlichen Rügegründe mehr bestehen; das alte Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche wurde mit Inkrafttreten von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG obsolet (ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 126 zu Art. 80 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., N. 144 zu Art. 80 SchKG).
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Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Schuldner nicht den Urkundenbeweis für die Tilgung oder Stundung der Forderung erbringt oder mit Erfolg deren Verjährung anruft. Demgegenüber ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichtes, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Die Kognition des Rechtsöffnungsgerichtes ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist (VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 80 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., 3. Aufl. 2021, N. 128 zu Art. 80 SchKG). Die Nichtigkeit eines staatlichen Aktes ist nicht leichthin anzunehmen. In der Regel ist eine fehlerhafte Verfügung lediglich anfechtbar, d.h. sie ist grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren von den Betroffenen angefochten und auf Anfechtung hin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 139 II 243 E. 11.2; 138 III 49 E. 4.4.3; 132 II 21 E. 3.1).
15
2.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihrem Rechtsöffnungsgesuch eine am 12. September 2019 versandte und mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2017 beigelegt. Diese Veranlagungsverfügung der Tessiner Steuerbehörde stellt grundsätzlich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel für die darin genannte Steuerforderung dar. Die Beschwerdeführerin sieht indes eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) darin, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Nichtigkeit der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Veranlagungsverfügung zu Unrecht verneint habe. Der Nichtigkeitsgrund soll nach Meinung der Beschwerdeführerin darin liegen, dass der Kanton Tessin für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2017 nicht zuständig gewesen sei, weil sie ihren statutarischen Sitz im Kanton Nidwalden habe und im Kanton Tessin keinen Profit erwirtschafte. In Anbetracht der Tatsache, dass sie bis anhin im Kanton Nidwalden besteuert worden sei, würden auch der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), das Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) und die Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 27 BV) die Schlussfolgerung der Nichtigkeit der fraglichen Veranlagungsverfügung erheischen.
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Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Schwer wiegende Zuständigkeitsfehler, die allenfalls eine absolute Nichtigkeit begründen könnten, sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Zum einen hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und belegt, dass sich am Ort ihres statutarischen Sitzes auch Verwaltungs- und Geschäftsaktivitäten abspielen und zum anderen hat der Geschäftsführer und einzige zeichnungsberechtigte Gesellschafter der Beschwerdeführerin, B.________, seinen Wohnsitz gemäss Handelsregister nicht im Kanton Nidwalden, sondern im Kanton Tessin. Auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfassungsrügen belegen keine absolute Nichtigkeit der fraglichen Veranlagungsverfügung. Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Begründung (Art. 29Abs. 2 BV) vorwirft, ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid den verfassungsmässigen Anforderungen genügt (BGE 146 II 335E. 5.2; 146 IV 185 E. 6.6; 143 III 65 E. 5.2).
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2.3. Auf die Einrede der Verjährung hat sich die Beschwerdeführerin nach den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen im kantonalen Verfahren nicht berufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die - im Rechtsöffnungsverfahren bei Steuerforderungen einzig zulässige (vgl. Urteil 5A_64/2017 vom 2. März 2017 E. 3) - Einrede der Bezugsverjährung jedoch bereits vor dem Rechtsöffnungsrichter erhoben werden (Urteile 5A_216/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.2.2; 5A_102/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.3). Die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren aufgestellte - offenkundig ohnehin nicht zutreffende - Behauptung, die Forderung sei verjährt, ist verspätet vorgebracht und damit nicht zu hören.
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2.4. Mit Bezug auf die erneut vorgebrachte Einwendung der Tilgung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz das Novenrecht der ZPO willkürlich gehandhabt hat, indem sie den erst zweitinstanzlich eingereichten Beleg in Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt hat. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unbehelflich ist schliesslich der Versuch der Beschwerdeführerin, einen Zusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 2 SchKG und der Gültigkeit des Rechtsöffnungsentscheids herzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin tangiert eine Überschreitung der Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG die Gültigkeit des Rechtsöffnungsentscheids nicht (Urteil 5D_10/2020 vom 26. August 2020 E. 1.2).
19
3.
20
Nach dem Gesagten ist der als Verfassungsbeschwerde behandelten Eingabe der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht stattgegeben werden. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person kann in Frage kommen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wobei der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten weit zu verstehen ist und neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst (BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 331; 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs vorgebracht, dass sie über keinerlei Vermögen verfüge, wozu sie auf zwei aktuelle Verlustscheine verweist. Zu den vorgenannten kumulativen Voraussetzungen, unter denen diskutiert werden kann, einer juristischen Person ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, hat die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht Stellung genommen. Nachdem die genannten kumulativen Voraussetzungen in Entscheiden des Bundesgerichts festgehalten wurden, die in der Amtlichen Entscheidsammlung veröffentlicht wurden, und ein Rechtsanwalt, der berufsmässig Parteien vor schweizerischen Gerichten vertritt, die in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheide des Bundesgerichts (BGE) zu kennen hat (vgl. BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3), ist das Gesuch der Beschwerdeführerin ohne Weiteres abzuweisen und erübrigt es sich, sie zu einer Verbesserung des Gesuchs aufzufordern.
21
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten und die Eingabe vom 15. Oktober 2021 wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.
 
2.
 
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Februar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Buss
 
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