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Informationen zum Dokument  BGer 8C_720/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_720/2021 vom 23.02.2022
 
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8C_720/2021
 
 
Urteil vom 23. Februar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Cupa.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2021 (IV.2021.00038).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________, geboren 1961, ist gelernte Kauffrau und absolvierte berufsbegleitend einen MBA-Studiengang. Zuletzt arbeitete sie als Geschäftsinhaberin und selbstständige Treuhänderin. Am 27. März 2018 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Verweis auf Herz- und Lungenbeschwerden zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, darunter das Gutachten des Zentrums B.________ (Funktionsorientierte Medizinische Abklärung des PD Dr. med. M.Sc. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 23. September 2019). Gestützt darauf tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und kündigte A.________ an, ihr ab 1. Dezember 2018 eine ganze und ab 1. Januar 2020 eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen (Vorbescheid vom 21. November 2019). Daran hielt sie auf Einwand von A.________ hin fest (Verfügung vom 30. November 2020).
2
B.
3
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es ihr infolge einer im Januar 2020 eingetretenen Fussverletzung in Abänderung der Verfügung für die Dauer vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 eine befristete ganze Rente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 16. September 2021).
4
C.
5
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, ihr sei unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 befristet und ab 1. September 2020 unbefristet eine jeweils ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6
Das Bundesgericht verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1; 145 II 153 E. 2.1). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 145 V 215 E. 1.2).
8
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4).
9
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen, die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 1.2). Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47, 9C_457/2014 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405). Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1).
10
2.
11
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 30. November 2020 insoweit bestätigte, als sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 sowie ab 1. September 2020 auf mehr als eine halbe Invalidenrente verneinte. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob das kantonale Gericht insbesondere dem Gutachten des Zentrums B.________ vollen Beweiswert zuerkennen und gestützt darauf von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit ausgehen durfte.
12
 
3.
 
3.1. Das kantonale Gericht legte die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dar. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den bei der Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a IVV; BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4 f.; 134 V 231 E. 5.1). Darauf wird verwiesen.
13
3.2. Zu ergänzen bleibt, dass im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien (vgl. Art. 28 ATSG) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 146 V 240 E. 8.1; 136 V 376 E. 4.1.1; 110 V 48 E. 4a, je mit Hinweisen).
14
3.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
15
4.
16
Die Vorinstanz gab die medizinische Aktenlage detailliert wieder und erwog, das Gutachten des Zentrums B.________ sei voll beweiswertig, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dasselbe gelte für die darin erwähnten kardiologischen und pneumologischen Untersuchungen des Dr. med. D.________ vom 31. Januar 2019 respektive des Dr. med. E.________ vom 17. April 2019. Die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) würden deren Beweiskraft bestätigen. Gestützt darauf gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Geschäftsinhaberin und Treuhänderin grundsätzlich ab 24. September 2019 zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Ab da habe einzig wegen der erlittenen Fussfraktur eine zeitlich beschränkte volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die angestammte Tätigkeit werde dem medizinischen Belastbarkeitsprofil einer leichten, wechselbelastenden Arbeit mit vermehrtem Pausenbedarf gerecht. Demnach habe die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine unbefristete halbe Invalidenrente, wobei ihr infolge vorübergehend voller Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die mittlerweile auskurierte Fussverletzung für die Dauer vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 eine befristete ganze Rente zuzusprechen sei.
17
5.
18
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht, soweit ihre Einwände überhaupt hinreichend begründet sind (E. 1.2 f. hiervor) und sich nicht in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise erschöpfen.
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5.1. Zunächst ist daran zu erinnern, dass auf ein versicherungsexternes Gutachten praxisgemäss abzustellen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 125 V 351 E. 3b/bb; SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45, 9C_174/2020 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 147 V 79, je mit Hinweisen).
20
5.2. Die Beschwerdeführerin macht erstmals vor Bundesgericht geltend, es habe keine pneumologische Untersuchung durch einen hierfür qualifizierten Facharzt stattgefunden. Soweit dieses Vorbringen mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zu hören wäre (siehe zur Zulässigkeit von Noven: BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C_130/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3), ist es offenkundig unzutreffend. Dr. med. E.________ verfügt seit dem Jahr 2000 über den Facharzttitel für Pneumologie. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass er im Arztbericht vom 17. April 2019 zum Schluss gelangt sei, Hinweise auf lungenbezogene Ursachen einer Leistungsbegrenzung würden fehlen. Aus pulmonaler Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Weiterungen dazu erübrigen sich.
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5.3. Das kantonale Gericht hielt in Bezug auf die Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotentials unter Verweis auf die Ärzte fest, es läge eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % vor, weil die Beschwerdeführerin kognitiv vermindert belastbar sei (Arztbericht der Dres. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.________, Fachärztin für Neurologie, vom 29. Juli 2019 zur Untersuchung vom 28. Juni 2019). Eine psychische Störung habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin legt lediglich ihre eigene Sichtweise dar, wenn sie diese Einschätzung der medizinischen Leistungsfähigkeit wegen einer Ermüdung nach der ersten Stunde der Untersuchung als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Das Gutachten des Zentrums B.________ ging auf die Ermüdungserscheinungen ein, führte sie jedoch auf somatische Ursachen und eine Dekonditionierung zurück, die im Rahmen einer ambulanten Rehabilitation verbesserungsfähig seien. Dies vermag keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder willkürliche Beweiswürdigung zu belegen (vgl. E. 1.2 hiervor).
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5.4. Der Umstand, dass der Arztbericht der Dres. med. F.________ und G.________ dem PD Dr. med. M.Sc. C.________ bei der Erstellung seiner Expertise (noch) nicht vorgelegen hat, vermag keine Zweifel (vgl. E. 5.1 hiervor) am Gutachten des Zentrums B.________ zu begründen. Die darin enthaltene Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit von 50 % stimmt inhaltlich mit dem Gutachten des Zentrums B.________ überein. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.________, wonach sich die Arbeitsunfähigkeiten nicht überlagern würden und entsprechend nicht zu kumulieren seien. Diese Frage betrifft eine spezifisch medizinische Problematik, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. E. 1.3 hiervor; Urteil 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 mit Hinweis). Das kantonale Gericht trug der eingeschränkten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Zumutbarkeitsprofil mit einem erhöhten Pausenbedarf Rechnung.
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5.5. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Kardiologe Dr. med. D.________ halte eine Arbeitstätigkeit in Übereinstimmung mit dem Kardiologen und Internisten KD Dr. med. I.________, Leitender Arzt im Spital J.________, wegen der oft auftretenden Müdigkeit als nicht umsetzbar. Allerdings wurde diese Einschätzung nach Auffassung des kantonalen Gerichts nicht näher begründet. Zu ergänzen ist, dass Dr. med. D.________ im Schreiben vom 31. Januar 2019 zugleich angab, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus rein kardiologischer Sicht zumutbar. Das Gutachten des Zentrums B.________ berücksichtigte dies. Hinsichtlich des Arztberichts von Dr. med. I.________ vom 21. Oktober 2019 ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem Gutachten des Zentrums B.________ rechtsprechungsgemäss höheren Beweiswert beimessen durfte, auch wenn er denselben medizinischen Sachverhalt anders bewertete. Erfahrungsgemäss sagen behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aus (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 3.2.2.4). Dies gilt sowohl für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt, die beide in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den Patienten stehen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 E. 4.2; Urteil 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2.2).
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5.6. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, das Gutachten des Zentrums B.________ enthalte keine Konsensbesprechung, weshalb diesem schon allein deshalb der Beweiswert abzusprechen sei. Aus der Expertise ist ersichtlich, dass PD Dr. med. M.Sc. C.________ nicht offenkundig von den kardiologischen und pneumologischen Stellungnahmen seiner beiden Kollegen abwich. Eine Konsensbesprechung hielt er nur für nötig, sofern eigenständige neuropsychiatrische Befunde mit Krankheitswert vorliegen würden, was nicht der Fall ist (vgl. E. 5.3 f. hiervor). Unter den hier gegebenen Umständen liegt - wie die beiden Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. H.________ zeigen - eine gesamthaft übereinstimmende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % vor. Beschwerdeweise wird sodann nicht substanziiert geltend gemacht, inwiefern eine Konsensbesprechung zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätte führen können (vgl. Urteil 8C_569/2013 vom 30. September 2013 E. 4.2.3). Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.
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5.7. Weshalb nebst der beantragten ganzen Invalidenrente ab 1. September 2020 auch für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen wäre, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere rügt sie nicht, die Vorinstanz habe die Fristen im Zusammenhang mit der vorübergehend anspruchserhöhenden Fussverletzung (vgl. E. 4 hiervor) falsch berechnet. Darauf ist nicht näher einzugehen.
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5.8. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin keine konkreten Indizien aufzuzeigen (vgl. E. 5.1 hiervor), welche gegen die Zuverlässigkeit des vom RAD-Arzt Dr. med. H.________ als voll beweiswertig taxierten Gutachtens des Zentrums B.________ sprechen würden. Dies umso weniger, als die darin enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf einer zweitägigen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beruhte, wogegen die Beschwerdeführerin keine Einwände erhebt. Somit ist es nicht willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig, wenn das kantonale Gericht auf das Gutachten des Zentrums B.________ abstellte und gestützt darauf ab 24. September 2019 - mit Ausnahme des Genesungszeitraums der Fussverletzung - von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % in der angestammten Tätigkeit ausging.
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5.9. Bei dieser Ausgangslage verzichtete die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken (vgl. Urteil 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E. 4.2).
28
6.
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Folglich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 30. November 2020 insoweit bestätigte, als sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 sowie ab 1. September 2020 auf mehr als eine halbe Invalidenrente verneinte. Beim angefochtenen Urteil hat es mithin sein Bewenden.
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7.
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Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
32
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Februar 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Cupa
 
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