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Informationen zum Dokument  BGer 6F_6/2021  Materielle Begründung
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BGer 6F_6/2021 vom 17.02.2022
 
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6F_6/2021
 
 
Urteil vom 17. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
2. B.C.________ und D.C.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Andrea Taormina,
 
Gesuchsgegner,
 
Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Februar 2021 (6B_1079/2020),
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der Neubau des Einfamilienhauses von D.C.________ und B.C.________ zog einen Streit mit dem vormaligen Nachbarn A.________ sowie zahlreiche verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Verfahren nach sich.
1
A.b. Am 8. August 2019 stellte A.________ Strafantrag gegen D.C.________ und B.C.________ "wegen aller rechtlichen Gründe, insbesondere wegen Verleumdung", unter anderem angeblich begangen mit Schreiben vom 20. Februar 2019 [recte: 2018] an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln im gegen ihn hängigen Verfahren. A.________ macht geltend, die Äusserungen in dem vorgenannten Schreiben des damaligen Rechtsvertreters von D.C.________ sowie B.C.________ würden ihn in seiner Persönlichkeit verletzen und D.C.________ sowie B.C.________ hätten ihn durch die wider besseres Wissen aufgestellten falschen Behauptungen verleumdet.
2
A.c. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 19. Februar 2020 mangels rechtzeitigen Strafantrags nicht an die Hand. Im Sinne einer Alternativbegründung führte sie aus, dass ein Gutachten in einem anderen Strafverfahren die Vorwürfe von A.________ wegen widerrechtlichen Bauens verwerfe und die entsprechenden Vorbringen im inkriminierten Schreiben vom 20. Februar 2018 mithin nicht wider besseres Wissen erfolgt seien. Sämtliche Vorbringen zum Waldabstand, zu Verletzungen des Planungs- und Baugesetzes sowie zum Amtsmissbrauch seien Gegenstand anderer Verfahren (gewesen). Die restlichen Ausführungen in der Strafanzeige vom 8. August 2019 würden keinen strafrechtlichen Bezug aufweisen.
3
A.d. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Februar 2020 am 7. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
4
A.e. Das Bundesgericht wies am 4. Februar 2021 die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. August 2020 ab (Urteil 6B_1079/2020).
5
B.
6
Mit Revisionsgesuch vom 19. März 2021 beantragt A.________ sinngemäss, das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2021 sei aufzuheben. Die Verfügung [recte: der Beschluss] des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. August 2020 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen D.C.________ und B.C.________ in Bezug auf Art. 174 Ziff. 1 StGB zu eröffnen.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Das Bundesgericht habe im Verfahren 6B_1079/2020 erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt, Aktenstücke von verfahrensentscheidender Bedeutung übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Feststellung des Bundesgerichts sei unzutreffend, dass sein Vorwurf, die Gesuchsgegner 2 hätten auf einem gemeindeeigenen Grundstück illegal Bauten erstellen lassen, entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht bereits mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2017 (BEK 2017 88) rechtskräftig erledigt, sondern erst mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. August 2019 (BEK 2019 48-50) abschliessend, jedoch nicht materiell beurteilt worden sei. Das Bundesgericht habe die wichtige, für den Verfahrensausgang entscheidende Tatsache übersehen oder nicht berücksichtigt, dass das Kantonsgericht bereits im Beschluss vom 21. Juli 2017 (BEK 2017 88) auf die Beschwerde des Gesuchstellers bezüglich der beanzeigten, auf dem Gemeindegrundstück, im Waldabstand, ohne Baubewilligung erstellten Baute nicht eingetreten sei. Mit Beschluss vom 6. August 2019 (BEK 2019 48-50) habe das Kantonsgericht nicht die vom Gesuchsteller angezeigten Verstösse betreffend die ohne Baubewilligung auf dem Gemeindegrundstück erstellten Bauten abschliessend behandelt, sondern einen vermeintlichen Verstoss gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100) beurteilt, den es gar nie gegeben und den der Gesuchsteller nicht angezeigt habe.
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1.2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteile 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2; 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Revisionsgrund ist erfüllt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück aus Versehen übergangen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung erfolgt ist (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2; 6F_16/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.1; 6F_44/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; 6F_3/2018 vom 25. April 2018 E. 5).
9
 
1.3.
 
1.3.1. Das Revisionsgesuch erweist sich als unbegründet. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 nicht ausdrücklich festhielt, dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 21. Juli 2017 (BEK 2017 88) auf die Beschwerde des Gesuchstellers insoweit nicht eintrat, als er im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung den Verdacht des Bauens ohne Baubewilligung hegte (a.a.O., E. 3.a.aa; vgl. hierzu auch Urteil 6B_925/2017+6B_1048/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). Ob damit der Vorwurf, die Gesuchsgegner 2 hätten auf einem gemeindeeigenen Grundstück illegal Bauten erstellen lassen, rechtskräftig erledigt wurde, wie dies der Gesuchsteller vorliegend wie auch im Verfahren 6B_1079/2020 geltend macht (e), ist zwar naheliegend, braucht jedoch nicht beurteilt zu werden, da die Frage letztlich nicht entscheidwesentlich ist.
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1.3.2. Der Gesuchsteller hat unbestrittenermassen in mehreren Strafanzeigen den Gesuchsgegnern 2 (und weiteren Personen) vorgeworfen, in Zusammenhang mit der Erstellung ihres Einfamilienhauses unter anderem gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz verstossen zu haben (ausführlich hierzu Urteil 6B_1062/2019 vom 4. Februar 2021 Lit. A und Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. August 2019 [BEK 2019 48-50] S. 2 f.). Der Gesuchsteller rügte im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_1079/2020 zusammengefasst, das Kantonsgericht verfalle in Willkür, indem es behaupte, er habe (am 30. Juli 2018) die sichere, zuverlässige Kenntnis gehabt, die Gesuchsgegner 2 hätten gewusst, dass die von ihm Beanzeigten (inkl. Gesuchsgegner 2) die vorgeworfenen Straftaten begangen hätten, obwohl das Kantonsgericht selbst in den verschiedenen Verfahren nie Baurechtsverstösse der Gesuchsgegner 2 festgestellt und ihm damit vermittelt habe, seine Vorwürfe träfen nicht zu (vgl. Urteil 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.2). Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil zunächst, massgebend für den Beginn der Strafantragsfrist sei neben der Kenntnis des Täters jene der Tat. Letztere bedeute in der zu beurteilenden Konstellation, Kenntnis (des Gesuchstellers) vom Vorwurf unehrenhaften Verhaltens (der Gesuchsgegner 2), d.h. vorliegend vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, und von der Tatsache, dass dieser Vorwurf wider besseres Wissen erfolgte, sprich die Gesuchsgegner 2 wussten, dass der Gesuchsteller sie nicht fälschlicherweise der Verstösse gegen das PBG beschuldigte (Urteil 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.5.1). Das Bundesgericht gelangte in der Folge zum Schluss, der Gesuchsteller vermöge keine Willkür in den Feststellungen des Kantonsgerichts aufzuzeigen, wonach auszuschliessen sei, dass er erst beim Besuch auf dem Amt für Raumentwicklung (am 9. Mai 2019) das Wissen um illegales Bauen der Gesuchsgegner 2 angenommen habe, sondern bereits seit Anbeginn der Auseinandersetzungen überzeugt gewesen sei, diese hätten wider besseres Wissen illegal gebaut. Zur Begründung führte das Bundesgericht unter anderem aus, das Argument des Gesuchstellers, das Kantonsgericht habe mehrfach die gestützt auf seine Anzeigen gegen die Gesuchsgegner 2 und weitere Personen ergangenen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen geschützt und ihm damit zur Kenntnis gebracht, dass seine Vorwürfe unberechtigt seien, treffe zwar teilweise zu, lasse jedoch die zeitlichen Gegebenheiten unberücksichtigt. Das Kantonsgericht habe sich erstmals im Beschluss vom 6. August 2019 (BEK 2019 48-50) mit den Strafanzeigen des Gesuchstellers vom 11. März 2013 und 5. November 2014, in denen er den Gesuchsgegnern 2 und weiteren Personen unter anderem Widerhandlungen gegen das Planungs- und Baugesetz vorwerfe, teilweise materiell auseinandergesetzt. Jedoch habe es die Vorwürfe gegen die Gesuchsgegner 2 nicht inhaltlich beurteilt, sondern festgehalten, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten sei (Urteil 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.5.2).
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1.3.3. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, die vom Bundesgericht übersehene Tatsache (Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung betreffend Verdachts auf Bauen ohne Baubewilligung [vgl. Urteil 6B_925/2017+6B_1048/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2]) würde die Feststellung des Bundesgerichts, wonach die angeblichen Widerhandlungen der Gesuchsgegner 2 gegen das PBG erst am 6. August 2019 vom Kantonsgericht beurteilt wurden, in Frage stellen. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Nicht massgebend ist in dieser Hinsicht, dass der Gesuchsteller den vom Kantonsgericht am 6. August 2019 beurteilten Vorwurf der Widerhandlung gegen das PBG in dieser Form gar nie erhoben haben will (vgl. hierzu Urteil 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.1; Beschluss des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2017 [BEK 2017 88] E. 3.a.bb) bzw. geltend macht, das Kantonsgericht habe den Sinn seiner Beschwerde bzw. seiner Anzeige verändert. Für die Beurteilung, ob die Feststellung des Kantonsgerichts, der Gesuchsteller habe bereits anlässlich seiner Akteneinsicht am 30. Juli 2018 Kenntnis von der Tat in obgenanntem Sinn erhalten, willkürlich ist, war für das Bundesgericht im Urteil 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 unter anderem ausschlaggebend, dass das Kantonsgericht die Vorwürfe gegen die Gesuchsgegner 2 wegen Widerhandlungen gegen das PBG erst mit Beschluss vom 6. August 2019 abschliessend beurteilte. Ob es ihm damit (und mit dem Beschluss BEK 2017 88) tatsächlich zur Kenntnis brachte, dass seine Vorwürfe unberechtigt sind, erscheint angesichts des Umstands, dass es die Vorwürfe gegen die Gesuchsgegner 2 nicht inhaltlich behandelte, sondern die Beschwerde aus formellen Gründen abwies (bzw. darauf nicht eintrat [BEK 2017 88]), diskutabel, braucht jedoch vorliegend nicht geprüft zu werden; so oder anders verfängt seine vor Bundesgericht im Verfahren 6B_1079/2020 vorgetragene Argumentation nicht.
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1.3.4. Kommt hinzu, dass das Bundesgericht sein Urteil im Weiteren damit begründete, dass aus der (kantonalen) Beschwerde des Gesuchstellers im Verfahren BEK 2019 49 gegen die Gesuchsgegner 2 zu schliessen sei, dass er stets die Meinung vertreten habe, diese hätten wissentlich und willentlich illegal gebaut. Soweit der Gesuchsteller hiergegen vorbringt, die entsprechende Beschwerde datiere vom 16. September 2019 und sei somit nach der Akteneinsicht vom 9. Mai 2019 erstellt worden, trifft dies nicht zu. Die kantonale Beschwerde an das Kantonsgericht, auf die sich das Bundesgericht bezog, datiert vom 8. März 2019 (vgl. Beschluss vom 6. August 2019 [BEK 2019 48-50] S. 6); demgegenüber datiert die Beschwerde in Strafsachen des Gesuchstellers im Verfahren 6B_1062/2019 vom 16. September 2019. Auf seinen Einwand, es sei irrelevant, dass er stets die Meinung vertreten habe, die Gesuchsgegner 2 hätten wissentlich und willentlich illegal gebaut, ist nicht einzutreten, da die Revision dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteile 6F_1/2022 vom 3. Februar 2022 E. 4; 6F_15/2021 vom 30. August 2021 E. 2 mit Hinweis).
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1.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht tatsächlich ein Aktenstück nur unvollständig wiedergegeben und damit Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, diese jedoch entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht relevant waren. Auch wenn am 30. Juli 2018 bereits ein Teil der Vorwürfe gegen die Gesuchsgegner 2 rechtskräftig eingestellt war, was das Bundesgericht übersehen hat, ändert das nichts an der Beurteilung des Bundesgerichts im Urteil 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021, wonach das Kantonsgericht willkürfrei feststellt, dass der Gesuchsteller bereits am 30. Juli 2018 überzeugt gewesen sei, die Gesuchsgegner 2 hätten illegal gebaut.
14
2.
15
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
16
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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