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Informationen zum Dokument  BGer 6B_2/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_2/2022 vom 17.02.2022
 
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6B_2/2022
 
 
Urteil vom 17. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Postfach, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache üble Nachrede; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Oktober 2021 (SB210147-O/U/jv).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 18. Oktober 2021 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2020 der mehrfachen üblen Nachrede schuldig, weil sie verschiedene, an mehrere Gerichte versandte Schreiben unterzeichnet habe, die einen ehrenrührigen Inhalt zum Nachteil eines Bekannten von ihr und ihrem Ehemann aufgewiesen hätten. In Bezug auf ein weiteres Schreiben sprach es A.________ vom Vorwurf der üblen Nachrede frei. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
 
3.
 
Die Beschwerdeeingabe vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die sinngemässe Kritik der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, erhebt sie ohne Bezugnahme auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz und geht an diesen vorbei. Wenn sie etwa eine fehlende Zustellung der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Urteils beanstandet und anführt, sie sei über die strafrechtlichen Vorwürfe nicht rechtzeitig, sondern erstmals an der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2021 informiert worden, befasst sie sich nicht damit, dass ihr laut dem angefochtenen Entscheid das begründete Urteil der Erstinstanz (dem praxisgemäss eine Kopie der Anklageschrift angeheftet ist) persönlich zugestellt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. I.1.1 S. 5). Zudem lässt sie ausser Acht, dass sie gemäss der Vorinstanz gültig Berufung angemeldet und erklärt hat. Genauso wenig berücksichtigt sie, dass sie bereits vor der Berufungsverhandlung verschiedene prozessuale Begehren (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Dispensation von der Berufungsverhandlung und Verschiebung derselben) gestellt hat und insoweit Kenntnis vom Verfahren gehabt haben musste (vgl. angefochtener Entscheid E. I.1.1 f. S. 5 f.). Soweit sie weiter vorbringt, sie habe an der zuerst rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme in Schweden vieles nicht verstanden und eine effektive Befragung sei dort gar nicht erfolgt, unterlässt sie es nicht nur darzulegen, welche Rechtsnachteile ihr daraus entstanden sein sollen, sondern übersieht sie insbesondere, dass sie an der Berufungsverhandlung erneut befragt wurde und die Vorinstanz die Verurteilung jedenfalls in ihrer Eventualbegründung nicht auf Ergebnisse der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme stützt (vgl. angefochtener Entscheid E. II.2.3 S. 8).
 
Die Beschwerde erweist sich aber auch in Bezug auf die in der Sache erhobene Kritik als unzureichend begründet. Die Vorinstanz erachtet es als lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin stets Blankounterschriften für ihr unbekannte Schreiben geleistet hat. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Schreiben zwar allenfalls durch ihren Ehemann habe erstellen lassen, deren Inhalt jedoch zur Kenntnis genommen und durch ihre Unterschrift als ihre Äusserungen gekennzeichnet habe und deshalb für sie einstehen müsse (vgl. angefochtener Entscheid E. II.2.2 S. 7 f.). Inwiefern diese Feststellungen der Vorinstanz willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, wenn sie lediglich das Gegenteil behauptet. Sie befasst sich darüber hinaus auch nicht mit der vorinstanzlichen Eventualbegründung, wonach sie für die Äusserungen in den Schreiben einstehen müsste, selbst wenn sie inhaltlich keine Kenntnis davon gehabt hätte (vgl. angefochtener Entscheid E. II.2.3 S. 8). Über die Behauptung, nichts von entsprechenden Schreiben gewusst zu haben, gehen ihre Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht hinaus. Ihre Hinweise, ihr Ehemann mache "alle Gerichts- und Bürosachen", sie habe aufgrund ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit keine Kenntnis darüber, was und wem er schreibe, sie wisse auch nicht, welche Schreiben gemeint seien, ob deren Inhalt zutreffe und welche genauen Verbindungen ihr Ehemann zu dem in den Schreiben genannten Bekannten habe, und sie sei durch die Begründung der Vorinstanz "verwirrt", reichen nicht aus, um eine Rechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids darzutun. Mit der vorgebrachten Unwissenheit lässt sich eine solche nicht begründen. Auf die inhaltliche Beurteilung der Schreiben geht die Beschwerdeführerin im Übrigen überhaupt nicht ein. Dass und weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch gegen Bundesrecht verstossen soll, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
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