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Informationen zum Dokument  BGer 1B_46/2022  Materielle Begründung
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BGer 1B_46/2022 vom 17.02.2022
 
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1B_46/2022
 
 
Urteil vom 17. Februar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
 
Abteilung für schwere Gewaltkriminalität,
 
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Prozesskaution,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
vom 10. Januar 2022 (UE210236-O/Z2).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
A.________ befindet sich zum Vollzug einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB im Pflegezentrum E.________. Am 25. Juli 2021 reichte er zusammen mit seiner Mutter B.________ eine Strafanzeige wegen Körperverletzung ein gegen die ihn behandelnden Ärzte Dr. C.________ und Dr. D.________. Sie sollen ihm Neuroleptika verschrieben haben, ohne deren (angeblich) lebensbedrohlichen Nebenfolgen abgeklärt zu haben.
 
Am 12. August 2021 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Strafverfahren nicht an die Hand.
 
Am 13. August 2021 erhoben A.________ und B.________ gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und ersuchten dabei um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ und B.________, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
 
Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 beantragen A.________ und B.________, diese Verfügung aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihnen unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihnen unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 ergänzen sie ihre Beschwerde.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1; je mit Hinweisen).
 
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, nach Art. 136 Abs. 1 StPO setze die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche voraus, dass sie prozessarm und ihre Zivilklage nicht aussichtslos sei. Es sei deren Sache, mit einem begründeten Gesuch nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Vorliegend hätten die Beschwerdeführer weder erklärt, welche Zivilansprüche sie gegen welche Personen geltend machen würden, noch enthalte ihr Gesuch Ausführungen zu einer Zivilklage, womit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt seien.
 
Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die Staatsanwaltschaft hätte sie nach Art. 118 Abs. 4 StPO über die Möglichkeit informieren müssen, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Einwand geht an der Sache vorbei, da einerseits kein Strafverfahren eröffnet wurde und anderseits das Obergericht den Beschwerdeführern keineswegs die Privatklägereigenschaft abgesprochen hat. Es hat lediglich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen mit der Begründung, sie hätten nicht dargelegt, (nicht aussichtslose) Zivilansprüche geltend machen zu wollen. Das schadet ihnen insofern nicht, als ihnen gegen die beschuldigten Ärzte ohnehin keine Zivilansprüche zustehen. Wie dem Bundesgericht aus dem früheren Verfahren 1C_236/2020 (Urteil vom 12. Juni 2020) bekannt ist, gilt für die Ärzte des Pflegezentrums E.________ das Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969. Danach haftet für deren amtliche Tätigkeit - darunter auch die Betreuung des Beschwerdeführers - der Kanton Zürich direkt und ausschliesslich; Ansprüche gegen die Ärzte sind ausgeschlossen (§§ 1,3 und 6).
 
Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind damit nicht geeignet, die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, womit auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzicht werden, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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