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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1498/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1498/2021 vom 14.02.2022
 
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6B_1498/2021
 
 
Urteil vom 14. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Dezember 2021 (SBK.2021.342/343/344/va).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer erstattete am 16. September 2021 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs. Er monierte ein strafbares Verhalten dreier Richter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, welche an einem Entscheid in Bezug auf seine fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik beteiligt gewesen waren. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm eine Strafuntersuchung am 25. Oktober 2021 nicht an die Hand und erliess drei separate Nichtanhandnahmeverfügungen, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 1. November 2021 genehmigte. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 ab. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die beschuldigten Richter des Verwaltungsgerichts bei der Fällung ihres Urteils vorsätzlich ihre Amtsgewalt missbraucht hätten, um sich oder einer anderen Person einen Vorteil zu verschaffen oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Richter müssten bestraft werden.
 
2.
 
Anfechtungsobjekt ist alleine der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Das ist z.B. der Fall, soweit er sich mit andern zivil- oder strafrechtlichen Verfahren befasst und zudem die Bestrafung der am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Oberrichter verlangt.
 
3.
 
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung kann sich in diesem Fall nicht auf Zivilansprüche auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; s.a. BGE 131 I 455 E. 1.2.4).
 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
4.
 
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kann der Beschwerdeführer keine Zivilforderungen für sich geltend machen, weil sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die beschuldigten drei Verwaltungsrichter nach dem kantonalen Haftungsgesetz beurteilen (vgl. § 1 Abs. 1 ff. des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]) und somit öffentlich-rechtlicher Natur sind. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können jedoch nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_514/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2). Der Beschwerdeführer unterlässt es, darzulegen, und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihm trotz der aufgezeigten Rechtslage irgendwelche Zivilansprüche zustehen könnten. Er ist in der Sache daher nicht zur Beschwerde befugt. Auf seine Ausführungen in der Sache kann daher nicht eingetreten werden.
 
5.
 
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Er ruft zwar die Bundesverfassung und insoweit insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Eigentumsgarantie (es liege bereits eine materielle Enteignung vor), die persönliche Freiheit und den Schutz vor Willkür an. Was er vorbringt, genügt indessen den Begründungsanforderungen nicht und zielt überdies ohnehin auf eine materielle Prüfung der Sache ab, was unzulässig ist. Ob und allenfalls welche Parteirechte verletzt worden sein sollen, sagt er nicht. Inwiefern die Strafuntersuchung zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
6.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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