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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1370/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1370/2021 vom 14.02.2022
 
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6B_1370/2021
 
 
Urteil vom 14. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand; Beweiswürdigung, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Juni 2021 (50/2019/22).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wirft A.________ mit (rektifiziertem) Strafbefehl vom 26. April 2018 vor, in fahrunfähigem Zustand (Sekundenschlaf) ein Motorfahrzeug geführt zu haben. Sie habe sich am 25. Mai 2017 zwischen 23.30 und 24.00 Uhr nach ihrer beruflichen Tätigkeit im Schichtdienst und nach einem anschliessenden Abendessen mit Bekannten in U.________ mit ihrem Personenwagen Smart auf die Fahrt mit dem Ziel V.________ in Deutschland begeben. In W.________ sei sie um ca. 00.55 Uhr auf der Höhe der Liegenschaft X.________strasse Nr. yyy ohne erkennbaren Grund, ohne heftige Lenkbewegung und in konstanter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn geraten. Ihr Fahrzeug habe die Fahrbahn linksseitig verlassen, sei einige Meter auf dem Wiesenbord/Kiesbankett gefahren und habe dann die Zufahrtstrasse zur Liegenschaft Nr. yyy überquert, bevor eine Kollision mit einem Betriebswegweiser die Fahrt abrupt beendet habe.
2
B.
3
Auf Einsprache hin sprach das Kantonsgericht Schaffhausen A.________ am 11. September 2019 des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 140.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
4
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies am 29. Juni 2021 die von A.________ dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es hält für erstellt, dass sich der Unfall wie im Strafbefehl umschrieben abgespielt hat.
5
C.
6
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise offensichtlich unrichtig festgestellt und sei zu Unrecht ihrer Sachdarstellung nicht gefolgt, wonach nicht Sekundenschlaf, sondern ein von ihr getätigtes Ausweichmanöver wegen eines auf der Fahrbahn liegenden Steins unfallursächlich gewesen sei. Zwar stelle die Vorinstanz zutreffend fest, dass die zwei Zeugen, welche sie erheblich belasteten, in keiner persönlichen Beziehung zu ihr stünden und folglich kein ersichtliches Motiv für Falschaussagen hätten. Der Vorinstanz sei aber nicht zu folgen, wenn sie festhalte, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zeugen den Unfall anders schildern sollten, als sie ihn wahrgenommen hätten bzw. als er sich effektiv zugetragen habe. Die Verhältnisse, in denen die beiden Zeugen den Unfallhergang vollumfänglich wahrgenommen haben wollten, seien nämlich nicht ideal gewesen. Die Zeugen hätten an einer Geburtstagsparty gefeiert, wo in einigem Ausmass Alkohol geflossen sei. Es sei nicht abgeklärt worden, ob sie sich in einem Rauschzustand befunden hätten. Die Zeugen seien durch die anderen Partygäste abgelenkt gewesen und hätten den Unfallhergang höchstens unbewusst bzw. aus dem Augenwinkel wahrgenommen. Beide Zeugen hätten geschildert, der von ihr gelenkte Smart sei unauffällig und nicht zu schnell unterwegs gewesen. Daher habe für die Zeugen kein Grund bestanden, die Fahrt eingehend zu observieren. Zudem sei die Strasse nur künstlich beleuchtet gewesen und hätten die Zeugen einzig seitlich auf die Strasse blicken können, was die Wahrnehmung eines Ausweichmanövers beeinträchtigt habe. Deshalb und weil für das Umfahren eines (grossen) Kieselsteins keine grosse Lenkbewegung erforderlich sei, verwundere es nicht, dass die Zeugen weder eine solche Ausweichbewegung noch ein Abbremsen aus den Augenwinkeln wahrgenommen hätten. Dass vor dem Aufprall noch eine Bremsung erfolgt sei, müsse aufgrund der ursprünglichen Fahrgeschwindigkeit, der fehlenden Auslösung des Airbags und ihrer physischen Unversehrtheit angenommen werden. Zu beachten sei ferner, dass die Fahrt im Zeitpunkt des Unfalls gerade noch fünf bis zehn Minuten gedauert hätte. Ein Einschlafen noch in dieser Zeitspanne und so kurz vor dem Ziel sei unrealistisch. Es lägen keine Beweismittel vor, welche eine Übermüdung klar darlegen würden.
8
Neben der Beweiswürdigung kritisiert die Beschwerdeführerin auch die Beweisabnahmen. D em Polizeirapport lasse sich nicht entnehmen, ob die beiden Zeugen vom einvernehmenden Polizeibeamten offen oder doch eher suggestiv betreffend die Möglichkeit eines Sekundenschlafs befragt und allfällige Wahrnehmungslücken durch die vom Polizeibeamten suggerierte, übereinstimmende Antwort gefüllt worden seien. Ausserdem seien keine spurentechnischen Beweise sichergestellt worden. Dies sei nicht nur mit Bezug auf den Strassenabschnitt unterlassen worden, obwohl sich auf diesem eine Fläche mit Kieselsteinen befinde und ihr Ehemann, nachdem er zur Unfallstelle hinzugekommen sei, auf der Fahrbahn liegende Steine beobachtet habe. Auch sei keine Untersuchung des technischen Zustands des Smart vorgenommen worden, der kein leicht zu beherrschendes Fahrzeug sei. Eine entsprechende Untersuchung hätte unter Umständen erklären können, weshalb es nach dem kleinen Ausweichmanöver zum Kontrollverlust gekommen sei.
9
Insgesamt sei laut der Beschwerdeführerin aufgrund der Unbrauchbarkeit der Zeugenaussagen und des Fehlens weiterer Beweismittel willkürfrei bzw. in jedem Fall in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Unfall auf ein Ausweichmanöver wegen eines auf der Fahrbahn liegenden Steins zurückzuführen sei. Die Schlussfolgerung eines übermüdeten Zustands mit Sekundenschlaf sei hingegen nicht naheliegend und daher nicht erstellt.
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei gilt bei der Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 146 IV 114 E. 2.1 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei kann sich nicht damit begnügen, ihre im kantonalen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2; Urteile 6B_407/2021 vom 1. September 2021 E. 3; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der von der Beschwerdeführerin angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
12
1.3. Die Vorinstanz hält einleitend fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten Rechtskurve die Gegenfahrbahn überquert habe, eine kurze Strecke auf der neben der Fahrbahn verlaufenden Steinborte gefahren sei, anschliessend die von links einmündende Seitenstrasse überquert habe und in einen Betriebswegweiser geprallt sei, worauf ihr Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei. Sie führt weiter aus, die Zeugen B.________ und C.________ hätten übereinstimmend ausgesagt, sie hätten gesehen, wie die Beschwerdeführerin ohne erkennbaren Grund, ohne heftige Lenkbewegung sowie in konstanter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn gefahren und dann linksseitig ab der Strasse gekommen und schliesslich mit dem Betriebswegweiser kollidiert sei. Die Zeugen stünden in keiner persönlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin und es sei kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Sie würden sich auch gegenseitig nicht kennen, sondern hätten lediglich an der gleichen Geburtstagsfeier teilgenommen. Die Aussagen der Zeugen stimmten in wesentlichen Punkten überein und wiesen verschiedene Realitätskriterien auf. So werde etwa auch Unwichtiges geschildert und seien die Aussagen detailliert sowie mit zusammenhängenden Eindrücken unterlegt. Auch seien die Schilderungen nicht unnötig belastend. Die Aussagen würden ausserdem in zahlreichen Punkten, wie Verkehrsaufkommen, Strassen- und Sichtverhältnisse, Witterung oder Fahrgeschwindigkeit, mit denjenigen der Beschwerdeführerin sowie mit den Wahrnehmungen der Polizeibeamten übereinstimmen. Die Zeugen hätten sich auf einer Terrasse mit Sicht auf die Strasse in einer Entfernung von etwa 10 bis 20 Meter befunden. Die Strasse sei beleuchtet gewesen und es hätten gute Sichtverhältnisse geherrscht. Die Zeugen hätten zumindest den letzten Streckenteil bis und mit Unfallendlage gut wahrnehmen können. Die Erinnerungen der Zeugen erschienen daher zuverlässig und ihre Aussagen glaubhaft (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5 und 3.5.2 S. 6 ff.).
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Demgegenüber überzeuge die Schilderung der Beschwerdeführerin nicht, wonach sie, um einem Stein auszuweichen, das Lenkrad herumgerissen und gebremst habe, aber ihren Wagen nicht mehr habe einfangen können. Dass Steine auf der Strasse gelegen hätten und weder den ausgerückten Polizeibeamten noch den zu Hilfe geeilten Zeugen aufgefallen wären, sei umso unwahrscheinlicher, als die Beschwerdeführerin behauptet habe, es seien mehrere Steine gewesen und zumindest ein Stein sei so gross gewesen, dass er ihr die vordere "Schütze" (recte: Schürze) komplett abgerissen hätte, wenn sie darübergefahren wäre. Hinzu komme, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Steine auf der Fahrbahn inkonsistent seien. So habe sie teilweise von mehreren Steinen und teilweise von nur einem Stein gesprochen. Ebenso habe sie zur Grösse der Steine unterschiedliche Angaben gemacht. Ihre bei der Staatsanwaltschaft deponierte Behauptung, es hätten sich Steine auf der Höhe der Steinrabatte auf der Fahrbahn befunden, könne zudem anhand der Fotodokumentation widerlegt werden. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits vor Ort die Polizeibeamten auf die Steine hingewiesen habe. Nicht glaubhaft bzw. unwahrscheinlich sei des Weiteren, dass die erfahrene Autolenkerin bei guter Sicht auf einer fast geraden und normal breiten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h den angeblichen Stein nicht so habe umfahren und nicht so habe abbremsen können, dass sie auf der Fahrbahn geblieben und es nicht oder zumindest nicht zu einer derart massiven Kollision gekommen wäre. Nicht nur das konkrete Unfallgeschehen, d.h. das Abkommen von der Fahrbahn auf einem anspruchslosen Strassenabschnitt, welcher der Beschwerdeführerin gut bekannt gewesen sei, sondern auch die weiteren Umstände (Unfall mitten in der Nacht und kurz vor der Ankunft am Ziel; allein unternommene Fahrt am Schluss eines langen Arbeitstages, nach mehr als 18 stündiger Wachzeit und nach einem Essen) entsprächen einer typischen Situation eines Einschlafunfalls. Laut Vorinstanz bestünden daher insgesamt keine relevanten Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin am Steuer eingeschlafen sei und sich der Unfall wie im Strafbefehl umschrieben ereignet habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.3 ff. S. 8 ff.).
14
 
1.4.
 
1.4.1. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung keine Willkür darzutun. Dass die Zeugen, welche in keiner Beziehung zur Beschwerdeführerin standen und sich gegenseitig nicht kannten, keinen Anlass für eine falsche, erfundene Sachdarstellung hatten, anerkennt die Beschwerdeführerin. Um die geschilderten Beobachtungen zu machen, brauchten die Zeugen ihre Fahrt alsdann nicht "eingehend zu observieren". Es genügte, dass die Zeugen auf der Terrasse stehend zur beleuchteten Strasse blickten. Von ihrem Standort aus hatten sie gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz gute Sicht zumindest auf den letzten Streckenteil bis und mit Unfallendlage. Die in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Darstellung, wonach die Zeugen von anderen Partygästen abgelenkt gewesen seien und das Geschehen daher höchstens unbewusst bzw. nur aus den Augenwinkeln beobachtet hätten bzw. wegen Alkoholkonsums nicht richtig hätten wahrnehmen können, steht in Widerspruch zur Tatsache, dass die Zeugen das Geschehen detailreich, widerspruchsfrei und übereinstimmend geschildert haben. Angesichts dessen und nachdem die Schilderungen ebenso mit den weiteren Feststellungen der Polizei übereinstimmen, vermögen weder das Vorbringen einer Ablenkung bzw. Alkoholisierung der Zeugen noch die Umstände, dass die Strasse zur Unfallzeit nur (aber immerhin) mit Strassenlaternen beleuchtet war und vom Zeugenstandort lediglich seitlich eingesehen werden konnte, die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen als schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich auszuweisen. Dafür, dass die Zeugen unmittelbar nach dem Unfall vom rapportierenden Polizeibeamten auf irgendeine Art und Weise suggestiv betreffend die Möglichkeit eines Sekundenschlafs befragt worden wären, bestehen ausserdem keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann dies nicht allein aus der Tatsache abgeleitet werden, dass im Polizeirapport vom 20. Juni 2017 die Schilderungen des Unfalls durch die Zeugen übereinstimmend zusammengefasst wurden, wie dies die Beschwerdeführerin anführt. Aus den Einvernahmeprotokollen der Staatsanwaltschaft ergibt sich jedenfalls, dass die Zeugen das Unfallgeschehen und insbesondere das konstante Abkommen von der Strasse auf entsprechende Fragen frei und in eigenen Worten schilderten und nicht bloss Feststellungen der befragenden Person bestätigten (vgl. z.B. kantonale Akten pag. 105 f. Frage 7, pag. 108 Fragen 30 f., pag. 125 f. Frage 7, pag. 128 Fragen 29 ff.). Dass die Beschwerdeführerin die formelle Kritik einer suggestiven Befragung durch die Polizei bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte oder ihr dies nicht möglich gewesen wäre, lässt sich davon abgesehen weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Entscheid entnehmen. Die betreffende Rüge ist folglich auch mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht unzulässig (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.4.5; 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).
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1.4.2. Die Vorinstanz legt sodann in willkürfreier Beweiswürdigung dar, weshalb sie die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin für unglaubhaft hält. Die Feststellung von Widersprüchen in ihren Aussagen betreffend die Anzahl und Grösse der behaupteten Steine beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Sie verweist lediglich darauf, es sei wegen der Fläche mit Kieselsteinen "durchaus naheliegend", dass sich solche auf der Fahrbahn befunden hätten. Dass Steine die Fahrt der Beschwerdeführerin behindert hätten, konnte die Vorinstanz indes willkürfrei ausschliessen angesichts der insoweit widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin, der Fotodokumentation, welche keine Steine auf der Fahrbahn zeigt, und der Tatsache, dass weder die Polizeibeamten, deren Aufgabe es gerade war, die Unfallörtlichkeit zu dokumentieren und zu sichern, noch die zu Hilfe geeilten Zeugen Steine auf der Fahrbahn festgestellt haben (ausser bei der Unfallendlage, verursacht durch die Fahrt der Beschwerdeführerin durch das Kiesbankett; vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.3 S. 8 mit Hinweis auf die kantonalen Akten). Die Umstände allein, dass die Fotodokumentation die Fahrlinie der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich abbildet und der Ehemann der Beschwerdeführerin Steine auf der Fahrbahn gesehen haben will, lassen diese Sachverhaltsfeststellung entgegen der Beschwerdeführerin nicht als willkürlich erscheinen, zumal die Vorinstanz den Aussagen des Ehemanns keinen eigenständigen Beweiswert beimisst und weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern dies zu beanstanden wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.4 S. 9 f.).
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Die Beschwerdeführerin vermag im Weiteren a uch den vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss welchen ein zu einer derartigen Kollision führender Kontrollverlust bei dem behaupteten Ausweichmanöver unwahrscheinlich sei, nichts entgegenzusetzen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz geht sie im Einzelnen nicht ein. Ihr Einwand, sie müsse vor dem Aufprall gebremst haben, weil der Airbag nicht aufgegangen und sie unverletzt geblieben sei, ist unbehelflich. Einerseits spricht die Tatsache, dass nach der verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) bei der Kollision ein Betriebswegweiser samt massivem Betonsockel ausgerissen wurde und das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, unabhängig vom Auslösen des Airbags gegen eine Geschwindigkeitsreduktion mittels eines Bremsmanövers; Bremsspuren wurden im Übrigen nicht gefunden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.3 S. 9). Andererseits ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin im Fall des behaupteten Ausweichens und des angeblich deshalb erlittenen Kontrollverlusts, der sich laut dem verbindlichen Sachverhalt über eine gewisse Strecke hingezogen hat (zuerst auf der Gegenfahrbahn, danach auf dem linksseitigen Wiesenbord und zuletzt auf dem Kiesbankett; vgl. auch die Fotodokumentation und Skizze: kantonale Akten pag. 10 ff. und 15), nur "ein wenig" abgebremst haben sollte, wie sie dies in der Beschwerde betont (vgl. Beschwerde Rz. 27 S. 7). Es ist vielmehr zu erwarten, dass in einer solchen, eine gewisse Zeit andauernden Fahrsituation gerade eine erfahrene Fahrzeuglenkerin, wie es nach der unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Feststellung die Beschwerdeführerin ist, erheblich gebremst hätte, um eine (gravierende) Kollision wie die vorliegende zu verhindern. Warum dies nicht erfolgte, bleibt bei der beschwerdeführerischen Sachdarstellung offen und lässt sich auch nicht mit den bauartbedingten Fahreigenschaften des Smart erklären. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach das behauptete Ausweichmanöver und der dadurch bedingte Kontrollverlust nicht glaubhaft dargetan bzw. unwahrscheinlich seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.3 S. 9), ist mithin ebenfalls frei von Willkür. Geradezu abwegig erscheint schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei unrealistisch, dass sie nur so kurz vor ihrem Fahrziel eingeschlafen wäre. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind ebenso in Bezug auf die Folgerungen betreffend das Einschlafen am Steuer, welche die Vorinstanz unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit den dafür massgeblichen Umständen trifft, schlüssig (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6 S. 10 ff.). Indem die Beschwerdeführerin dem ihre eigene Würdigung der aus ihrer Sicht relevanten Umstände entgegenhält, bringt sie nichts vor, was die vorinstanzlichen Ausführungen als willkürlich erscheinen liesse.
17
1.4.3. Nach dem Gesagten verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie aufgrund einer Gesamtwürdigung der Beweise, d.h. der Zeugenaussagen, der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der weiteren Unfallumstände, das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausweichmanöver als Schutzbehauptung bewertet und ihrer diesbezüglichen Sachdarstellung nicht folgt. Der vorinstanzliche Schluss, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin wie im Strafbefehl umschrieben am Steuer eingeschlafen und deshalb von der Strasse abgekommen und mit dem Betriebswegweiser kollidiert sei, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Für weitere Beweiserhebungen, insbesondere eine Untersuchung des technischen Zustands des Fahrzeugs, bestand beim vorliegenden Beweisergebnis kein Anlass; einen entsprechenden Beweisantrag hat die Beschwerdeführerin denn auch nie gestellt. Ihre Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet.
18
 
2.
 
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet, entfernt sie sich von deren tatsächlichen Feststellungen. Sie legt ihrem Antrag auf Freispruch nicht den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz, sondern ihre eigene Sachdarstellung zugrunde. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand kritisiert sie nicht. Darauf kann nicht eingetreten werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Strafzumessung und des Strafvollzugs sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen, welche sie lediglich als Folge des beantragten Freispruchs beanstandet.
19
3.
20
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
21
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
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