VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1451/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 10.03.2022, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1451/2021 vom 11.02.2022
 
[img]
 
 
6B_1451/2021
 
 
Urteil vom 11. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (einfache Körperverletzung und Freiheitsberaubung); Verlängerung der Beschwerdefrist; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Oktober 2021 (BK 21 443).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach einer Strafanzeige stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Freiheitsberaubung am 17. September 2021 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 12. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 Frist bis zum 7. Januar 2022 sowie mit Verfügung vom 17. Januar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 31. Januar 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die mittels Gerichtsurkunden versandten Verfügungen konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass eine Fristerstreckung zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung nicht in Betracht kommt; die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 BGG).
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR).