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Informationen zum Dokument  BGer 8C_48/2022  Materielle Begründung
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BGer 8C_48/2022 vom 09.02.2022
 
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8C_48/2022
 
 
Urteil vom 9. Februar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Luzern,
 
Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Dezember 2021 (7U 21 27/7U 21 28).
 
 
Nach Einsicht
 
in die am 19. Januar 2022 persönlich überbrachte Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Dezember 2021 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 7H 21 239/7H 21 240,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
2
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - angefochten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Sozialhilfeprozess -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,
3
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 145 V 188 E. 2 und 137 V 143 E. 1.2; je mit Hinweisen) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen),
4
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 7H 21 239/7H 21 240 abwies, weil
5
a) die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz entsprechender Aufforderung nicht ausgewiesen wurden und sich solches auch nicht den Verfahrensakten hinreichend klar entnehmen liess, sowie
6
b) bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung weder erkennbar noch dargetan sei, weshalb der Rechtsuchende für die Prozessführung einer beruflichen Rechtsvertretung bedürfe,
7
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er die sich angeblich aus den Akten ergebende Tatsache des Ergänzungsleistungsbezugs wie auch gegenüber dem Gericht bestehende Schulden anruft; inwiefern damit für die entscheidende Frage nach den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen etwas gewonnen wäre, legt er nicht dar, geschweige denn zeigt er damit eine willkürlich vorgenommene Beweiswürdigung auf,
8
dass der Hinweis auf eine in einem anderen, parallel verlaufenden Verfahren vom Gericht getätigte Aussage, wonach die Bedürftigkeit zumindest möglich sei, daran nichts zu ändern vermag,
9
dass der Beschwerdeführer sich überdies mit dem zweiten, hinsichtlich der Verbeiständung für sich selbst ebenfalls zur Abweisung des Gesuchs führenden Argument des fehlenden Bedarfs an einer beruflichen Vertretung zur gehörigen Wahrung seiner Rechte nicht näher auseinandersetzt,
10
dass die Prozessführung des rechtsmittelerprobten Beschwerdeführers insgesamt querulatorische Züge aufweist (siehe dazu Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
11
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG führt,
12
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
13
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber ausnahmsweise nochmals (zuletzt: Urteil 1F_5/2021 vom 4. März 2021) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
14
dass der Beschwerdeführer indessen insbesondere bei gleich bleibender künftiger Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,
15
 
erkennt der Präsident:
 
1.
16
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
17
2.
18
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
19
3.
20
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
21
4.
22
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Luzern AHV-Zweigstelle sowie dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
23
Luzern, 9. Februar 2022
24
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
25
des Schweizerischen Bundesgerichts
26
Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
28
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