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Informationen zum Dokument  BGer 6B_195/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_195/2022 vom 07.02.2022
 
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6B_195/2022
 
 
Urteil vom 7. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Erschleichung einer falschen Beurkundung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 25. November 2021 (SW.2021.117).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
A.________ erhob am 28. Juli 2021 Strafanzeige gegen die Architektin eines benachbarten Bauvorhabens und allfällige Beteiligte wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, eventuell Korruption. Nachdem die Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 10. August 2021 ein Strafverfahren gegen die Architektin nicht an die Hand genommen hatte und diese Verfügung auf Beschwerde von A.________ hin vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. September 2021 aufgehoben worden war, verfügte die Staatsanwaltschaft am 30. September 2021 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung sowohl gegen die Architektin als auch gegen allfällige weitere Beteiligte. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 25. November 2021 nunmehr ab, soweit es auf sie eintrat. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist am 4. Februar 2022 eingereichte "Ergänzung zu den Anträgen", datierend vom 3. Februar 2022, ist verspätet und daher unbeachtlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 25. November 2021 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Berichtigung von Angaben im Grundbuch verlangt, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden, bildet dies doch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer reicht diverse Unterlagen zu den Akten. Das Bundesgericht überprüft als oberste rechtsprechende Behörde die angefochtenen Entscheide einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin und führt kein Beweisverfahren durch (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, ob es sich bei den Unterlagen um bereits bei den kantonalen Akten liegende oder um neue Dokumente handelt und weshalb letztere gegebenenfalls vor Bundesgericht zulässig wären. Die eingereichten Beweismittel haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Ohnehin erweisen sie sich nicht als entscheidwesentlich.
 
5.
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
 
6.
 
Die Beschwerdeeingabe vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger. Er zeigt insbesondere nicht rechtsgenügend auf, dass ihm aufgrund der angeblichen Straftaten Zivilansprüche zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde ist darüber hinaus ebenso in der Sache ungenügend begründet. Die Vorinstanz erwägt zum einen, der Beschwerdeführer habe sich in seiner kantonalen Beschwerde nicht einmal in minimaler Form mit den einschlägigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung auseinandergesetzt, sondern habe lediglich ausgeführt, weshalb die Baubewilligung aus baurechtlichen Gründen nicht hätte erteilt werden dürfen. Auf seine kantonale Beschwerde sei (bereits) deshalb nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 3b S. 8). Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Zum anderen führt die Vorinstanz unter Darlegung von Wesen und Ablauf des Baubewilligungsverfahrens aus, weshalb bei dem behaupteten Sachverhalt der Straftatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung nicht erfüllt sein könne. Daneben erwägt sie, warum ebenso der Vorwurf der Korruption nicht verfange (angefochtener Entscheid E. 3b S. 8 f.). Auch darauf geht der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht ein. Er stellt vor Bundesgericht vielmehr (erneut) ausführlich den der Anzeige zugrundeliegenden Sachverhalt dar, korrigiert dabei diesbezügliche Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Obergerichts und erläutert seinen Anzeigevorwurf. Dass und inwiefern der aus zwei unabhängigen Gründen ergangene abschlägige Entscheid der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
 
7.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
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