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Informationen zum Dokument  BGer 1C_288/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_288/2021 vom 04.02.2022
 
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1C_288/2021
 
 
Urteil vom 4. Februar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Killias,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,
 
Gemeinde Vals,
 
7132 Vals,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Corina Caluori.
 
Gegenstand
 
Baueinsprache,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
 
vom 13. April 2021 (R 18 102).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
B.________ ist Eigentümer der Parzelle 3901 im Weiler Leis in der Gemeinde Vals. Daneben befindet sich die Parzelle 976, die im Eigentum der A.________ AG steht. Beide Parzellen liegen in der Dorfkernzone. Im Jahr 2008 erarbeitete C.________ ein Umbauprojekt für das Wohnhaus mit Stallscheune aus dem 18. Jahrhundert auf der Parzelle 3901, das unter anderem "Hansjörisch Hus" genannt wird und im Generellen Gestaltungsplan als erhaltenswerte Baute aufgeführt ist. Im Jahr 2016 projektierte der japanische Architekt Tadao Andő darauf einen Neubau. In der Folge ersuchte B.________ um Bewilligung des Abbruchs des bestehenden Gebäudes sowie um Bewilligung des Neubaus. Dagegen erhoben C.________ bzw. die A.________ AG Einsprache. Am 26. November 2018 wies die Gemeinde Vals die Einsprache ab und erteilte mit separatem Entscheid die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau des geplanten Wohnhauses unter Auflagen und weiteren Anordnungen. Tags darauf wurde das Gebäude abgebrochen. Gegen den Einspracheentscheid führte die A.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses hiess die Beschwerde am 13. April 2021 gut, soweit es darauf eintrat, hob den Einspracheentscheid und die Baubewilligung auf und wies die Streitsache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen über das Neubauprojekt an die Gemeinde Vals zurück.
2
B.
3
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Mai 2021 an das Bundesgericht beantragt die A.________ AG, das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als dieses auf die Rüge der Widerrechtlichkeit des Abbruchs des "Hansjörisch Hus" und das Begehren, die Wiederherstellung dieses Gebäudes anzuordnen, nicht eingetreten sei oder sie abgewiesen habe; die Sache sei dafür zur vollständigen materiellen Beurteilung der erhobenen Rügen und Begehren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
4
B.________ beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie eventuell abzuweisen. Die Gemeinde Vals schliesst auf Nichteintreten bzw. auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
5
In weiteren Eingaben halten die A.________ AG sowie die Gemeinde Vals im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG offen.
7
1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Besondere Anforderungen gelten bei der Rüge einer Grundrechtsverletzung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
8
 
2.
 
2.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Dazu zählt die sog. materielle Beschwer, wonach die beschwerdeberechtigte Person durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleiden muss. Wer mit seinen Anliegen vor der Vorinstanz im Ergebnis obsiegt hat, ist nicht materiell beschwert und damit nicht beschwerdelegitimiert.
9
2.2. Die Beschwerdeführerin war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Das Verwaltungsgericht ist zwar teilweise auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten, hat aber den Einspracheentscheid und die Baubewilligung integral aufgehoben und die Streitsache im Sinne seiner Erwägungen zu weiteren Abklärungen über das Neubauprojekt an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist damit mit ihren Anliegen für den Moment im Wesentlichen durchgedrungen. Die Rückweisung an die Gemeinde als solche ficht die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht an. In einem gewissen Widerspruch dazu verlangt sie die integrale Rückweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht. Insoweit ist sie vom angefochtenen Entscheid in der Sache jedoch nicht materiell beschwert. Sie sieht eine solche Beschwer hingegen darin, dass das Verwaltungsgericht auf die Rüge, der Abbruch des "Hansjörisch Hus" sei widerrechtlich erfolgt, und auf ihr Begehren, es sei die Wiederherstellung dieses Gebäudes anzuordnen, nicht eingetreten ist. Es kann hier offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin insofern allenfalls beschwerdeberechtigt wäre.
10
 
3.
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können. Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2 mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung liegt ein irreversibler Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, wenn für den Betroffenen ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 135 I 261 E. 1.2).
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3.2. Hauptsächlicher Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht bildete das Gesuch für einen Neubau. Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch, namentlich in E. 8.1 des angefochtenen Urteils, ebenfalls zur Abbruchbewilligung geäussert und damit darüber mitentschieden. Es hat denn auch die Streitsache, wie bereits erwähnt, integral an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Frage, sondern erklärt sich mit der integralen Rückweisung ausdrücklich einverstanden. Da ein Abbruch des alten Gebäudes, unabhängig davon, ob er bereits erfolgt ist oder nicht, so oder so Voraussetzung für die Erstellung des geplanten Neubaus bildet, hängen die beiden Bewilligungen inhaltlich eng miteinander zusammen. Das Verwaltungsgericht ist den Anliegen der Beschwerdeführerin insoweit nachgekommen, als diese den vor der Vorinstanz hängigen Streitgegenstand betrafen. Dazu zählt die Frage der Rechtmässigkeit des Abbruchentscheides. Im Ergebnis ist daher auch die Abbruchbewilligung noch nicht rechtskräftig. Diese bildet in diesem Sinne bloss einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Baubewilligung für den geplanten Neubau (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_498/2020 vom 3. November 2021 E. 1.3). Mit der integralen Rückweisung der Streitsache wird die Gemeinde über das Bauprojekt unter Einschluss der Rechtmässigkeit der Abbruchbewilligung gemäss dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid erneut zu befinden haben. Wohl erfolgt die Rückweisung lediglich im Sinne der Erwägungen. Dennoch wird die Gemeinde weiterhin über einen massgeblichen Entscheidungsspielraum verfügen. Die Rückweisung an sich ficht die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht an, und sie wäre insoweit, wie bereits dargelegt, auch nicht materiell beschwert. Sie beantragt jedoch darüber hinaus für die aus ihrer Sicht noch offenen Punkte ebenfalls die Rückweisung. Gemeint sind damit die Fragen der Rechtmässigkeit des bereits vollzogenen Abbruches selbst sowie möglicher Rechtsfolgen einer allfälligen Widerrechtlichkeit dieses Vorgangs. Diese beiden Fragen bildeten jedoch weder Gegenstand des Gemeindeentscheides noch Streitobjekt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Vielmehr hängen sie vom noch offenen Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab, und es wird im gegebenen Zeitpunkt darüber zu entscheiden sein. Da das Abbruch- und Baubewilligungsverfahren bei der Gemeinde fortzusetzen ist, wird die Beschwerdeführerin bei Bedarf nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides die Frage der Widerrechtlichkeit des bereits erfolgten Abbruchvollzuges sowie der allfälligen Rechtsfolgen in einem geeigneten Verfahren prüfen lassen können. Sie erleidet daher durch den angefochtenen Entscheid keinen irreversiblen Nachteil, und die Gutheissung der Beschwerde würde auch nicht einen sofortigen Endentscheid herbeiführen.
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3.3. Schliesslich kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Fragen der Widerrechtlichkeit des erfolgten Abbruches und der Wiederherstellung des Gebäudes allenfalls um einen anfechtbaren Teilentscheid handeln könnte (vgl. dazu immerhin das Urteil des Bundesgerichts 1C_498/2020 vom 3. November 2021 E. 1.3). In der Sache verlässt die Beschwerdeführerin insofern so oder so den vorinstanzlichen Streitgegenstand. Weshalb der entsprechende Nichteintretensentscheid bundesrechtswidrig sein sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dar. Auch insofern kann jedoch festgehalten werden, dass sie im Ergebnis keinen Rechtsverlust erleidet, da über die strittigen Rechtsfragen noch gar nicht entschieden wurde.
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4.
14
Damit erweist sich die Beschwerde an das Bundesgericht insgesamt als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 BGG). Überdies hat sie den obsiegenden Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG). Der Gemeinde ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 134 II 117 E. 7).
15
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Vals und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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