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Informationen zum Dokument  BGer 6B_149/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_149/2021 vom 03.02.2022
 
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6B_149/2021
 
 
Urteil 3. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB, EMRK, FZA, UNO-Pakt II),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. September 2020 (ST.2019.115-SK3 / Proz. Nr. ST.2017.39044).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________ wurde aufgrund eines Hinweises von B.________ am 17. November 2017 am Hauptbahnhof St. Gallen von der Polizei angehalten, wobei bei ihr in einem Fotoumschlag 155 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 24 % gefunden wurden. Im Verlauf der weiteren Ermittlungen ergaben sich Hinweise auf den Verkauf von Heroin an mehrere Personen. A.________ soll zudem am 17. März 2018 einen Erpresserbrief an B.________ übermittelt haben, in welchem sie diesem gedroht habe, es gebe "gewaltig auf die Mütze", falls er nicht Fr. 3'600.-- bezahle. Damit soll A.________ die Absicht verfolgt haben, die wegen ihrer Verhaftung verlorene Summe zurückzuerhalten. Ferner soll sie selber in strafbarer Weise Betäubungsmittel konsumiert haben.
2
Das Kreisgericht St. Gallen sprach A.________ am 6. August 2019 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), der versuchten Erpressung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 88 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Darüber hinaus ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme in Form einer Suchtbehandlung an und verwies A.________ für fünf Jahre des Landes.
3
B.
4
A.________ erhob Berufung gegen den Entscheid des Kreisgerichts. Das Kantonsgericht St. Gallen hiess die Berufung am 17. September 2020 teilweise gut. Es sprach A.________ ebenfalls der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten Erpressung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es reduzierte die Strafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe und verhängte eine Busse von Fr. 300.--. Weiter ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme in Form einer Suchtbehandlung an und verwies A.________ für fünf Jahre des Landes.
5
C.
6
A.________ reichte am 29. Januar 2021 Beschwerde in Strafsachen ein und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. September 2020 sei hinsichtlich Ziffer 5 (Landesverweisung) und Ziffer 8 (Kostenauferlegung) aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Am 12. Mai 2021 reichte A.________ eine persönliche Stellungnahme ein.
7
 
Erwägungen:
 
1.
8
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2021 erfolgte nach Ablauf der 30-tägigen Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb die Eingabe verspätet ist und damit nicht berücksichtigt werden kann.
9
 
2.
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Landesverweisung. Hierzu erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe mit der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Straftat begangen, die seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bilde. Die ursprünglich aus Deutschland stammende Beschwerdeführerin lebe seit ihrem 9. Altersjahr in der Schweiz und habe eine Berufslehre als Köchin absolviert. Sie pflege sporadisch telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, die in St. Gallen lebten, weniger hingegen zu ihrem in der Ostschweiz lebenden Stiefbruder. Sie habe ausserdem eine Kollegin, mit der sie sich regelmässig treffe. Die Beschwerdeführerin sei alleinstehend und habe keine Kinder. Ihre letzte feste Beziehung habe im Jahr 2017 mit dem Tod ihrer Lebenspartnerin geendet. Die Beschwerdeführerin sei nach Anstellungen in wechselnden Betrieben, die aufgrund des Drogenkonsums von Phasen der Arbeitslosigkeit unterbrochen gewesen seien, von 2009 bis Oktober 2019 keiner Arbeit mehr nachgegangen und beziehe seit 2013 Sozialhilfe. Seit Oktober 2019 verfüge sie in ihrem angestammten Beruf wieder über eine Teilzeitstelle auf Abruf. Sie sei seit bald dreissig Jahren drogenabhängig und habe sich davon trotz zahlreicher Therapieversuche nicht definitiv lösen können. Für die Finanzierung ihrer Sucht habe sie zahlreiche Straftaten begangen und sei hierfür wiederholt verurteilt worden. Im Jahr 2000 sei sie fremdenpolizeilich verwarnt worden und 2012 sei ihr der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angedroht worden.
10
Die zum Zeitpunkt des Berufungsentscheids 55-jährige Beschwerdeführerin, so die Vorinstanz weiter, habe damit einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht, sei hier aber dennoch nur schwach eingebunden. Mit ihrer deutschen Heimat sei sie zwar nicht sonderlich eng verbunden, aber dennoch vertraut. Die dortigen Verhältnisse seien denjenigen in der Schweiz sowohl in sprachlicher als auch kultureller Hinsicht sehr ähnlich. Aufgrund der geringen Distanz zur Schweiz werde es der Beschwerdeführerin möglich sein, den Kontakt zu ihrer Familie sowie allenfalls weiteren Bekannten im sozialüblichen Rahmen aufrecht zu erhalten und auch von Deutschland aus zu pflegen. In beruflicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich wieder etwas Halt finden können, wobei ihre Bemühungen durch die nun auszusprechende unbedingte Freiheitsstrafe unterbrochen würden. Der berufliche Wiedereinstieg nach der Strafverbüssung werde in Deutschland von vergleichbaren Herausforderungen begleitet sein wie in der Schweiz. Es sei der Beschwerdeführerin in der Schweiz sodann nicht gelungen, zu einem dauerhaft drogenfreien Leben zu finden. Sie habe wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen, um ihren Konsum finanzieren zu können. Damit würden sich auch aus ihrer Persönlichkeitsentwicklung keine Hinweise auf das Vorliegen eines Härtefalls ergeben, die einen Verbleib in der Schweiz zwingend erscheinen liessen, zumal die Beschwerdeführerin bei Bedarf auch in Deutschland von gleichwertigen medizinischen und therapeutischen Unterstützungsangeboten Gebrauch machen könne. Dabei könnte sich die Distanz zur St. Galler Drogenszene gar förderlich auswirken. Damit sei kein persönlicher Härtefall gegeben. Selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls würden die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Hier würden insbesondere die wiederholte Straffälligkeit samt rechtskräftig gewordener Verurteilung wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte sowie die migrationsrechtliche Verwarnung ins Gewicht fallen. Die Beschwerdeführerin habe sich nunmehr schon über Jahrzehnte hinweg nicht von ihrer Drogensucht lösen können, weshalb auch künftig Straftaten zu deren Finanzierung zu befürchten seien. Der Beschwerdeführerin sei damit auch eine ungünstige Legalprognose zu stellen.
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Die Vorinstanz prüft schliesslich, ob eine Beschränkung des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs zulässig ist (vgl. Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681]). Sie erwägt, die Beschwerdeführerin sei im erstinstanzlichen Entscheid rechtskräftig u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden, weil sie grössere Mengen Heroin veräussert und zum Weiterverkauf angekauft habe. Mit den festgestellten Betäubungsmittelmengen, die die Basismengen für einen qualifizierten Fall um ein Vielfaches überschritten, gehe von der Beschwerdeführerin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Menschen aus. Vor dem Hintergrund der vorliegend zu beurteilenden Strafsache, der zahlreichen Vorstrafen sowie der insgesamt ungünstigen Legalprognose sei die ausgesprochene Landesverweisung auch mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar.
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2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II sowie von Art. 8 EMRK und Art. 13 EMRK erfüllt seien. Weiter bemängelt sie die vorinstanzlichen Erwägungen in Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen und macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz lasse sich bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu stark von generalpräventiven Überlegungen leiten. Sie hätte eine individuelle Prüfung der fallrelevanten Umstände vornehmen müssen. Dabei falle ins Gewicht, dass ihre Abnehmer stets die gleichen gewesen seien, weshalb keine Gefährdung vieler Personen vorgelegen habe. Zu berücksichtigen wären auch positive Entwicklungen gewesen wie etwa, dass sie unterdessen eine Arbeitsstelle gefunden und freiwillig eine Therapie begonnen habe. Auch bezogen auf Art. 66a Abs. 2 StGB falle die Verhältnismässigkeitsprüfung oberflächlich aus. So seien Umstände, die zu ihren Gunsten sprächen, nicht berücksichtigt worden, wie etwa die lange Anwesenheitsdauer und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Familie und Freunde in der Schweiz habe. Es treffe sodann nicht zu, dass sie mit den Verhältnissen in Deutschland vertraut sei und ihre Beziehungen zu Personen in der Schweiz im sozialüblichen Rahmen weiterleben könne. Es sei unmöglich, als vorbestrafte Person im Ausland beruflich Fuss zu fassen. Die Trennung von ihrer Familie und von ihrem privaten Umfeld könne einen Rückfall begünstigen. Man könne ihr zudem keinen fehlenden Integrationswillen unterstellen. Die von ihr verübten Delikte seien auf ihre Krankheit und die Drogensucht zurückzuführen. Sie befinde sich seit zwei Jahren auf dem Weg der Besserung. Somit bestehe ein erhebliches persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
13
 
2.3.
 
2.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).
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2.3.2. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2).
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2.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3; 144 I 1 E. 6.1; Urteile 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen).
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Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).
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2.3.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen
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2.4. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB erfüllt.
19
 
2.5.
 
2.5.1. Die Kritik der Beschwerdeführerin richtet sich zunächst gegen die im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB vorgenommene Härtefall- und Verhältnismässigkeitsprüfung. Ihre Kritik ist unbegründet. Die Vorinstanz berücksichtigt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch die Umstände, die zu ihren Gunsten sprechen. Darunter fallen etwa die lange Anwesenheitsdauer sowie die Tatsache, dass sich unter anderem die Eltern der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinden und sie mindestens einen Kontakt zu einer Bekannten regelmässig pflegt. Dies mag jedoch nicht darüber hinweg zu täuschen, dass die Beschwerdeführerin sowohl sozial als auch beruflich unzureichend integriert ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin unterdessen eine Stelle in ihrem angestammten Beruf auf Abruf gefunden hat. Ferner belegt sie zwar mittels eines ärztlichen Zeugnisses die erzielten Therapieerfolge. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann aber auch in Deutschland eine entsprechende Therapie fortgesetzt werden. Darüber hinaus durfte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit den Verhältnissen in Deutschland vertraut ist, können diese aufgrund der geografischen Nähe und der kulturellen Gemeinsamkeiten mit der Deutschschweiz doch als sehr ähnlich bezeichnet werden. Es ist vom gleichen Kulturkreis auszugehen (vgl. Urteil 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3). Auch in sprachlicher Hinsicht steht einer Integration der Beschwerdeführerin in Deutschland nichts entgegen. In der Tat trifft es zu, dass die Vorstrafen der Beschwerdeführerin bei der beruflichen Integration hinderlich sein können. Dies ist jedoch auch in der Schweiz der Fall. Schliesslich steht auch einer Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte in der Schweiz nichts entgegen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin für eine gewisse Zeit nicht mehr in die Schweiz einreisen darf, kann sie den Kontakt zu ihrer Familie und den Bekannten mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten (vgl. Urteil 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 5.3.2). Ausserdem ist es für die Angehörigen der Beschwerdeführerin aufgrund der geringen Distanz zumutbar, sie auch in Deutschland zu besuchen. Die Vorinstanz geht damit zu Recht davon aus, dass kein persönlicher Härtefall vorliegt.
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2.5.2. Auch die Kritik an der vorinstanzlichen Verhältnismässigkeitsprüfung ist unbegründet. Zwar trifft es zu, dass die vorinstanzlichen Erwägungen mit Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht sehr umfangreich sind. Angesichts der Tatsache, dass die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiegen, ist dies allerdings nicht zu beanstanden. Zunächst ist die Beschwerdeführerin zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (zum Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 145 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2), was für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung begründet. Die Vorinstanz geht sodann zu Recht davon aus, dass das öffentliche Ineresse an einer Landesverweisung bei Betäubungsmitteldelikten generell hoch ist. Das Bundesgericht zeigt sich bei Betäubungsmitteldelikten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Massnahmen denn auch "particulièrement rigoureux" (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteil 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 5.1.3; vgl. auch BGE 145 IV 364 E. 3.5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt der Umstand, dass sie einen beschränkten Abnehmerkreis gehabt und mit dem Drogenhandel in erster Linie ihren Eigenkonsum finanziert habe, nicht dazu, dass kein qualifizierter Betäubungsmittelhandel vorliegen würde. Das Bundesgericht geht ab einem Schwellenwert von 12 Gramm Heroin von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen aus (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1). Selbst bei Berücksichtigung des Reinheitsgehalts von 24 % überschreitet die bei der Beschwerdeführerin gefundene Menge von 155 Gramm Heroin diesen Schwellenwert um das Dreifache. Insofern stösst der Hinweis auf einen beschränkten Abnehmerkreis ins Leere. Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen in Zusammenhang mit der Legalprognose bzw. der Rückfallgefahr (vgl. E. 2.7.2 hiernach) nicht zu beanstanden.
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2.5.3. Nach dem Dargelegten überwiegen aufgrund der Schwere des Delikts, der wiederholten Tatbegehung, der schwachen sozialen und beruflichen Integration und des Rückfallrisikos die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, die sich im Wesentlichen aus einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ergeben (vgl. hierzu BGE 146 IV 105), deutlich. Die vorinstanzliche Härtefall- und Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist nicht zu beanstanden.
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2.6. Gleiches gilt im Grunde auch für die Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Konventionsrecht. Zwar hat die Vorinstanz, abgesehen von theoretischen Ausführungen, keine gesonderten Ausführungen zu Art. 8 EMRK und Art. 13 EMRK gemacht. Die soeben erwähnten Aspekte der Verhältnismässigkeitsprüfung können jedoch übernommen werden, zumal sie weitestgehend deckungsgleich sind. Jedenfalls zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf, inwiefern vorliegend die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung von jener nach nationalem Recht abweichen sollte (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Beeinträchtigung ihres Anspruchs auf Achtung des Familienlebens dartut, vermag sie keinen konventionsrechtlichen Anspruch geltend zu machen. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie. Ist die Beziehung zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht. Nur dann kommt Art. 8 EMRK zum Tragen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 144 II 1 E. 6.1). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis, das einer Landesverweisung entgegenstehen könnte, liegt nicht vor. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Landesverweisung würde aufgrund der Trennung von ihren Eltern einen Rückfall begünstigen, kann nicht gefolgt werden. Zum einen pflegt die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern lediglich einen gelegentlichen telefonischen Kontakt (Urteil Vorinstanz S. 22 Mitte), der so auch von Deutschland aus aufrechterhalten werden kann; zu ihrem Bruder pflegt sie überhaupt keinen Kontakt (a.a.O.). Das familiäre Umfeld hat aber auch bisher die Delinquenz der Beschwerdeführerin nicht zu verhindern vermocht. Zwar trifft es zu, dass eine Trennung vom gewohnten Umfeld zu einer Destabilisierung und einem Rückfall führen könnte. Im Falle der Beschwerdeführerin scheint dies aber nicht sicher. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, könnte die räumliche Distanz zur St. Galler Drogenszene bei der Beschwerdeführerin auch zu einer Stabilisierung ihrer Lebenssituation führen. Die angeordnete Landesverweisung verstösst somit auch nicht gegen das Konventionsrecht.
23
 
2.7.
 
2.7.1. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4; je mit Hinweisen).
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Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2; mit Hinweisen).
25
Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2).
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2.7.2. Die Kritik der Beschwerdeführerin an den Erwägungen der Vorinstanz zur Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen ist unbegründet. Wie bereits ausgeführt, stellt der Betäubungsmittelhandel eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf aufenthaltsbeendende Massnahmen ist bei Betäubungsmitteldelikten sehr streng (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Bei dieser Ausgangslage bestehen im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit (vgl. Urteil 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.2.2).
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Ins Leere stösst daher die Kritik der Beschwerdeführerin an den Erwägungen zur Legalprognose und zur Rückfallgefahr. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt die Vorinstanz durchaus diejenigen Umstände, die zu ihren Gunsten sprechen, wie etwa, dass die Therapie positiv verläuft und sie ihr Leben zu einem gewissen Grad zu stabilisieren vermochte. Sie beachtet andererseits aber zu Recht auch, dass die Beschwerdeführerin einschlägig vorbestraft ist und bereits zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin an dieser Stelle Ausführungen zum Tatbestand der Erpressung macht, gehen diese ins Leere. Die Vorinstanz berücksichtigt diesen Tatbestand bei der Legalprognose sowie der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen zu Recht nicht. Die Vorinstanz erwägt weiter, beruflich sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Teilzeitanstellung auf Abruf im Erwerbsleben nicht nachhaltig integriert und auf den illegalen Betäubungsmittelkonsum habe sie nur dank der Methadonsubstitution zu verzichten vermocht. Therapeutische Unterstützung bei ihren Bemühungen um ein drogenfreies Leben habe sie nicht in Anspruch genommen. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten sei es der Beschwerdeführerin immer wieder gelungen, eine gewisse Zeit ohne Betäubungsmittel zu leben. Bei Schicksalsschlägen, die zu jeder Biografie gehörten, sei sie aber gefährdet, in den Betäubungsmittelkonsum zurückzufallen. Nach dem Gutachten bestehe eine erhebliche Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten, wobei in erster Linie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz denkbar seien. Damit stellt die Vorinstanz eine individualisierte Legalprognose aus, wobei sie die relevanten Aspekte ausgewogen berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die von ihr genannten Umstände von einer negativen Legalprognose ausgeht. Aufgrund dieser negativen Prognose des künftigen Wohlverhaltens besteht eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 2.5 und E. 2.6 hiervor sowie BGE 137 II 377 E. 4.3). Auch das Freizügigkeitsabkommen steht der Landesverweisung folglich nicht entgegen.
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2.8. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) rügt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung dieser Bestimmung, da sie sich nur formell von einer Schweizer Bürgerin unterscheide. Eine Ausreisepflicht komme für sie der Wegweisung aus dem eigenen Land gleich und verletze damit Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkt zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Vorliegend kann nicht gesagt werden, es lägen keinerlei Bezugspunkte zum deutschen Kulturkreis vor oder es fehle an einer sprachlichen Verbindung, zumal Deutschland unmittelbar an die Schweiz angrenzt und die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache mächtig ist. Es ist nicht abwegig, zur Feststellung zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin sogar innerhalb desselben Kulturkreises lebt. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II lässt sich daher nicht erkennen.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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