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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1452/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1452/2021 vom 02.02.2022
 
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6B_1452/2021
 
 
Urteil vom 2. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
 
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 29. November 2021 (BKBES.2021.191).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Beschluss vom 29. November 2021 auf eine Beschwerde nicht ein, weil eine Einleitung des Strafverfahrens zufolge rechtskräftiger Einstellung nicht möglich sei und keine Gründe für eine Wiederaufnahme vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung sowohl des angefochtenen Beschlusses als auch der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. November 2021. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, einstweilen das Strafverfahren gegen die genannten Rechtsanwälte einzuleiten.
 
2.
 
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (Art. 113 BGG).
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin macht nachträglich eine nicht gesetzeskonforme Besetzung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geltend und lehnt namentlich Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari und Bundesrichter Denys als nicht unabhängig ab. Sie hätten in der Vergangenheit dutzende Beschwerden (zu Unrecht) abgewiesen. Indessen kann einer Richterin oder einem Richter die Unabhängigkeit nicht nur deswegen abgesprochen werden, weil sie oder er in früheren Verfahren nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden haben. Die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren erscheint als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
 
4.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
5.
 
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Mangels tauglicher Begründung kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
 
6. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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