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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1401/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1401/2021 vom 02.02.2022
 
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6B_1401/2021
 
 
Urteil vom 2. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
 
An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rückzug der Einsprache gegen Strafbefehl (mehrfache Drohung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 27. Oktober 2021 (BS 2021 74).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. August 2019 wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse. Zugleich wurde ihm die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer deliktsorientierten Therapie zu unterziehen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Verfügung vom 31. August 2021 stellte die Einzelrichterin am Strafgericht Zug den Rückzug der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, welche die Vorinstanz am 27. Oktober 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat. Sie führte aus, aufgrund der Korrespondenz des Verteidigers mit dem Beschwerdeführer stehe fest, dass der Rückzug der Einsprache im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer oder zumindest mit dessen nachträglicher Zustimmung erfolgt sei. Die Einsprache gegen den Strafbefehl sei somit rechtsgültig zurückgezogen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger beanstande, fehle es an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde (Beschluss S. 2 ff.).
 
Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz. Stattdessen macht er nur geltend, sich in "dieser kriminellen Angelegenheit" nicht illegal benommen zu haben, keinen Franken an irgendwelchen Kosten zu bezahlen, eine Kostengutsprache zugunsten der Gegenseite abzulehnen und die Löschung der Verlustscheine für Gerichts- und Anwaltskosten zu verlangen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern der vorinstanzliche Beschluss vom 27. Oktober 2021 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Weil die materielle Seite der Angelegenheit nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz bildete, kann sich auch das Bundesgericht damit nicht befassen. Inwiefern die vorinstanzliche Kostenregelung bundesrechtswidrig sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann angesichts der konkreten Umstände ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin : Arquint Hill
 
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