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Informationen zum Dokument  BGer 8C_680/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_680/2021 vom 01.02.2022
 
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8C_680/2021
 
 
Urteil vom 1. Februar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Zürich,
 
vertreten durch das Sozialdepartement,
 
Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2021 (VB.2021.00358).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. September 2021 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2021,
1
in die Verfügung vom 28. Oktober 2021, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
2
in die Verfügung vom 7. Januar 2022, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. Januar 2022 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass die an die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift angegebene Zustelladresse versendeten Verfügungen vom 28. Oktober 2021 und 7. Januar 2022 ungeachtet dessen, ob sie zur Kenntnis genommen worden sind, als rechtsgültig zugestellt gelten (Art. 44 Abs. 2 BGG),
4
dass daher die Nichtleistung des Vorschuss innerhalb der gesetzten Nachfrist zu einem einzelrichterlichen Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG führt (Art. 62 Abs. 3 BGG),
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
6
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Februar 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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