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Informationen zum Dokument  BGer 5D_3/2022  Materielle Begründung
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BGer 5D_3/2022 vom 01.02.2022
 
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5D_3/2022
 
 
Urteil vom 1. Februar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Kanton Aargau,
 
2. Einwohnergemeinde Baden,
 
beide vertreten durch die Finanzverwaltung Baden, Rathausgasse 1, 5401 Baden,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. November 2021 (RT210204-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Urteil vom 10. September 2021 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'044.40 nebst Zins.
 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. November 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 24. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und die Beschwerde ab.
 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2022 (Postaufgabe) "Einspruch" an das Bundesgericht erhoben.
 
2.
 
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
 
3.
 
Im Hinblick auf die Rechtsöffnung legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Stattdessen wiederholt sie ihren Standpunkt und äussert ihren Unmut, insbesondere über die Beschwerdegegner. Im Hinblick auf die unentgeltliche Rechtspflege macht sie geltend, sie hätte darauf von Anfang an Anrecht gehabt, doch werde sie ihr absichtlich verweigert. Mit den Erwägungen des Obergerichts zur Rechtmässigkeit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bezirksgericht und zur Abweisung des Gesuchs für das Beschwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde setzt sie sich nicht auseinander.
 
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
4.
 
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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