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Informationen zum Dokument  BGer 5A_45/2022  Materielle Begründung
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BGer 5A_45/2022 vom 26.01.2022
 
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5A_45/2022
 
 
Urteil vom 26. Januar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland,
 
Dienststelle Mittelland,
 
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 3. Januar 2022 (ABS 21 330).
 
 
Sachverhalt:
 
Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, lud den rubrizierten Beschwerdeführer am 9. November 2021 zur Pfändung auf das Amt vor. Die gegen diese Pfändungsvorladung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 3. Januar 2022 ab. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
1
 
Erwägungen:
 
1.
2
Die Beschwerde enthält einzig das Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung wird auf die "Beschwerde vom 15. November 2021" (gemeint ist damit offensichtlich die an diesem Tag beim Obergericht eingereichte kantonale Beschwerde) verwiesen. Die Beschwerdebegründung muss indes auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmen, indem darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzen soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Verweis auf kantonale Eingaben ist daher unzulässig; die Begründung hat in der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift zu erfolgen (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3
2.
4
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5
3.
6
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
8
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2.
10
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
11
3.
12
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
13
Lausanne, 26. Januar 2022
14
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Das präsidierende Mitglied: Escher
17
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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