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Informationen zum Dokument  BGer 2C_72/2022  Materielle Begründung
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BGer 2C_72/2022 vom 25.01.2022
 
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2C_72/2022
 
 
Urteil vom 25. Januar 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2022
 
im Verfahren F-43/2022.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ im Zusammenhang mit seiner Aufenthaltsbewilligung am 3. Januar 2022 an das Staatssekretariat für Migration (SEM) gelangt ist,
 
dass er eine Kopie seiner Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, welches ihm am 11. Januar 2022 mitteilte, dass soweit ersichtlich keine Verfügung des SEM vorliege und die Sache offenbar beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängig sei, weshalb das Verfahren F-43/2022 "als mittels Brief erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben" werde,
 
dass A.________ hiergegen am 19. Januar 2022 an das Bundesgericht gelangt ist,
 
dass die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen muss, inwiefern die Vorinstanz Rechte und Rechtsnormen verletzt haben soll (Art. 42 BGG [SR 173.110]; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen),
 
dass der Beschwerdeführer lediglich erklärt, dass er mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts "nicht einverstanden" sei, weshalb auf seine Eingabe im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass unter diesen Umständen dahin gestellt bleiben kann, ob die anderen Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären,
 
dass es sich rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG),
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Januar 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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