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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1044/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_1044/2021 vom 20.01.2022
 
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5A_1044/2021
 
 
Verfügung vom 20. Januar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
 
Beschwerdegegner,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Persönlicher Verkehr,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2021 (VWBES.2021.274).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid der KESB Region Solothurn vom 10. Juni 2021, mit welchem die für die 2014 geborene Tochter C.________ bestehe Beistandschaft aufgehoben und dem Vater ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Sonntag von 13:30 bis 17:30 Uhr während der ersten sechs Monate, sodann von 9 bis 17 Uhr für die darauf folgenden zehn Monate und danach an jedem zweiten Wochenende von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr eingeräumt wurde,
1
in das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, mit welchem die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter abgewiesen wurde,
2
in die von der Mutter am 15. September 2021 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen, mit welcher die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und ein Besuchsverbot für den Vater, eventualiter die Anordnung eines Gutachtens verlangt wird,
3
in die Erklärung vom 18. Januar 2021, mit welcher die Beschwerde zurückgezogen wird,
4
 
in Erwägung,
 
dass das Beschwerdeverfahren 5A_1044/2021 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
5
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
6
 
verfügt der Präsident:
 
1.
7
Das Beschwerdeverfahren 5A_1044/2021 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.
8
2.
9
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
10
3.
11
Diese Verfügung wird den Parteien, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
12
Lausanne, 20. Januar 2022
13
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Präsident: Herrmann
16
Der Gerichtsschreiber: Möckli
17
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