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Informationen zum Dokument  BGer 5D_1/2022  Materielle Begründung
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BGer 5D_1/2022 vom 19.01.2022
 
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5D_1/2022
 
 
Urteil vom 19. Januar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Kanton Aargau,
 
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach 3202, 5001 Aarau 1,
 
2. Bezirksgericht Dielsdorf,
 
Einzelgericht im summarischen Verfahren, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. November 2021 (RT210134-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 - insoweit als Urteil bezeichnet - erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf dem Kanton Aargau gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 1. Juli 2020 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 275.55. Zudem wies das Bezirksgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege in einem als Verfügung bezeichneten Teil desselben Entscheids ab.
 
Am 22. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch". Mit Entscheid vom 15. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerden (gemeint offenbar: gegen die Erteilung der Rechtsöffnung einerseits und gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege andererseits) ab (als Urteil bezeichneter Teil des Entscheids). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies das Obergericht ab (als Beschluss bezeichneter Teil des Entscheids).
 
Am 31. Dezember 2021 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin "Einspruch" an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2.
 
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Unzulässigkeit neuer Behauptungen im Zusammenhang mit der Tilgung und der Zustellung der als Rechtsöffnungstitel dienenden Verfügung; Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens und Unmöglichkeit, die Richtigkeit der zu vollstreckenden Verfügung zu überprüfen; mangelnde Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid; Aussichtslosigkeit der Beschwerde) setzt sie sich nicht in detaillierter Weise auseinander. Stattdessen erhebt sie Vorwürfe gegen das Strassenverkehrsamt und wiederholt ihren Standpunkt.
 
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
4.
 
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird insoweit gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Sie ist nicht anwaltlich vertreten, womit auch kein Anspruch auf eine amtliche Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege besteht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit abzuweisen.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Januar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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