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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1042/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_1042/2021 vom 19.01.2022
 
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5A_1042/2021
 
 
Urteil vom 19. Januar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Editionsbegehren, Terminverschiebungsgesuch
 
(Anerkennung und Ergänzung eines Scheidungsurteils),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. November 2021 (PC210032-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die rubrizierten Parteien heirateten am 19. September 2007 in Griechenland. Sie haben die 2007 geborene Tochter C.________. Im Jahr 2012 fand im Kanton Zürich ein Eheschutz- und im Jahr 2016 ein Abänderungsverfahren statt.
2
Mit Urteil des Landgerichts Athen vom 7. April 2016 bzw. Beschluss des Berufungsgerichts Athen vom 24. August 2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden, jedoch ohne Regelung der Kinderbelange. Seit dem 24. Januar 2019 ist vor dem Bezirksgericht Meilen ein Verfahren betreffend Anerkennung und Ergänzung des griechischen Scheidungsurteils hängig.
3
Parallel dazu läuft seit 2014 bei der KESB Meilen ein Kindesschutzverfahren, in dessen Rahmen eine Besuchsrechtsbeistandschaft und eine Verfahrensbeistandschaft errichtet, halbjährliche Erinnerungskontakte angeordnet und vorsorglich das elterliche Sorgerecht bezüglich psychologisch-psychiatrischer Belange eingeschränkt wurden. Mit Entscheid vom 21. Mai 2021 entzog die KESB den Eltern schliesslich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte C.________ vorsorglich, wobei der Ort dem Vater gegenüber geheim gehalten wurde.
4
B.
5
Mit Eingabe vom 24. Juli 2021 verlangte der Vater vom Bezirksgericht zusammengefasst die Einholung sämtlicher Arztberichte, Empfehlungen, Begutachtungen etc. bei der Institution der Unterbringung, die Aufforderung an alle (davon drei namentlich genannte) Therapeuten und Ärzte zur Einreichung der Krankengeschichte, der medizinischen Unterlagen etc., die Auskunftserteilung über Behandlungsaufträge etc., die Aufforderung an die Krankenversicherung zur Einreichung sämtlicher Unterlagen, die Einholung eines ärztlichen Berichtes, die Aufforderung an die Kantonspolizei zur Herausgabe diverser Akten und Rapporte sowie die Absetzung der geplanten Hauptverhandlung und die Ansetzung eines neuen Termins nach Erhalt aller Unterlagen.
6
Mit Verfügung vom 12. August 2021 wies das Bezirksgericht sämtliche Editionsanträge und das Verschiebungsgesuch ab.
7
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde des Vaters trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. November 2021 mangels Darlegung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein.
8
C.
9
Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat der Vater beim Bundesgericht am 16. Dezember 2021 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, "die Beschluss Entscheid vom Obergericht des Kanton Zürich vom 18.11.2021 sei abzuweisen" (Ziff. 1), "das Bezirksgericht Meilen anzuordnen, im Hauptverfahren [...] alle Anträge für kritischen medizinischen Informationen des Kindes und alle anderen Beweise aufzunehmen, wie es verlangt wurde mit eingeschriebenem Brief an die Gerichte vom 24.7.2021" (Ziff. 2), wobei mit einem Begehren Ziff. 3 diverse Polizeiberichte und Strafakten spezifisch bezeichnet werden.
10
 
Erwägungen:
 
1.
11
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Editionsbegehren und Terminverschiebung. Dieser stellt, weil er das Zivilverfahren nicht abschliesst, keinen End-, sondern bloss einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
12
In der Sache selbst ist in in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Mithin ist darzutun, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid im obergerichtlichen Verfahren der nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dargelegt wurde. Dabei ist zu beachten, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und diesbezüglich nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden kann, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
13
2.
14
In der Beschwerde wird nebst appellatorischen Ausführungen zum Sachverhalt primär geltend gemacht, dass das Kind auf der Grundlage falscher Hintergrundinformationen geheime Behandlungen und Therapien mit geheimen Medikamenten erhalte. Dies betrifft die erstinstanzliche Hauptsache als solche und nicht die Frage der Edition sowie der Terminverschiebung und steht somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Was diesen anbelangt, wird nicht dargelegt, dass und inwiefern in der kantonalen Beschwerde der nicht leicht gutzumachende Nachteil geltend gemacht worden wäre, und ebenso wenig wird in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid als prozessuale Eintretensvoraussetzung im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan. Sinngemäss könnte ein solcher damit gemeint sein, dass behauptet wird, durch die geheime Behandlung würden dem Kind irreparable Entwicklungs- und Gesundheitsschäden zugefügt. Indes handelt es sich um eine abstrakte Behauptung und es erfolgt keine konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid; damit ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dargetan.
15
3.
16
Insgesamt ergibt sich, dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht hinreichend dargelegt werden und auch in der Sache selbst die Begründung ungenügend wäre, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
17
4.
18
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
19
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Januar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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