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Informationen zum Dokument  BGer 5A_37/2022  Materielle Begründung
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BGer 5A_37/2022 vom 18.01.2022
 
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5A_37/2022
 
 
Urteil vom 18. Januar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksrat Pfäffikon,
 
Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon.
 
Gegenstand
 
Kosten, unentgeltliche Rechtspflege (Wechsel der Beistandsperson),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. November 2021 (PQ210055-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Für die Vorgeschichte und die Sache selbst kann auf die Darstellung im Urteil 5A_33/2022 heutigen Datums verwiesen werden.
1
Vorliegend geht es um die Entschädigung, welche der Bezirksrat dem Rechtsanwalt der Mutter im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für einen Aufwand von 17 Stunden ausgerichtet hat.
2
Die Mutter gelangte bezüglich des Entschädigungsbeschlusses vom 12. Juli 2021 an das Obergericht, welches auf die Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2021 wegen fehlender Beschwerdebegründung zur Sache (es wurden einzig allgemeine weltanschauliche Ausführungen gemacht) nicht eintrat.
3
Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 wendet sie sich an das Bundesgericht.
4
 
Erwägungen:
 
1.
5
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
6
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
7
2.
8
Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht ansatzweise, sondern die Mutter äussert sich direkt zur Sache selbst, welche vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand ist, indem sie sich in polemischer Weise gegen die Behörden wendet und fordert, mit sofortiger Wirkung die Beistandschaft im Finanzbereich zurückzuerhalten; dies steht jedoch ausserhalb des Gegenstandes der Kostenbeschwerde und beschlägt das im Urteil 5A_33/2022 behandelte Thema.
9
3.
10
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
11
4.
12
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
13
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
14
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
15
2.
16
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
17
3.
18
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksrat Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
19
Lausanne, 18. Januar 2022
20
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
24
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