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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1339/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1339/2021 vom 17.01.2022
 
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6B_1339/2021
 
 
Urteil vom 17. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einspracherückzug (Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2021 (SW.2021.115).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 2. September 2021 wegen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (in Verbindung mit der Covid-19-Verordnung besondere Lage) mit einer Busse von Fr. 100.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2021Einsprache. Am 22. September 2021 schrieb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab, weil der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 ab. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Dass er die Vorladung zur Einvernahme nicht erhalten hat oder sie nicht korrekt zugestellt worden ist, macht er nicht geltend. Er bringt auch nicht vor, über die Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht belehrt worden zu sein bzw. die fragliche Belehrung nicht verstanden zu haben. Seine Kritik vor Bundesgericht hat mit der Frage, ob er zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun und geht insofern an der Sache vorbei. Da er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen befasst und er auch vor Bundesgericht keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben vermag, weshalb er zur Einvernahme nicht erschien, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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